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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 907

BGBl. 1998 I S. 907 · 6.054 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
                                       Neuntes Gesetz
                      zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                      (Neuntes SGB V-Änderungsgesetz – 9. SGB V-ÄndG)
                                                   Vom 8. Mai 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I

S. 688), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     „(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätig-
   keit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung
   und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-
   heiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst aus-
   reichend und zweckmäßig ist. Wählen Versicherte bei
   Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-
   gung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In
   diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare
   preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
   abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der

   Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen

   dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die

   Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intak-
   te plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht
   zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferor-
   thopädische Behandlung von Versicherten, die zu
   Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet

   haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kie-

   feranomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte

   kieferchirurgische und kieferorthopädische Behand-

   lungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funkti-

   onsanalytische und funktionstherapeutische Maßnah-

   men nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen
   von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt wer-
   den. Das gleiche gilt für implantologische Leistungen
   einschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn, es
   liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahnärzte
   und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1
   festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders

   schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese
   Leistungen als Sachleistung im Rahmen einer medizi-
   nischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2
   gilt entsprechend.“

2. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            „§ 28a

                      Zuzahlung zu

            psychotherapeutischer Behandlung

      Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
   leisten zu den Kosten der psychotherapeutischen
   Behandlung eine Zuzahlung von zehn Deutsche Mark
   je Sitzung an den Leistungserbringer. Dies gilt nicht für
   die in § 28 Abs. 3 Satz 3 genannten Sitzungen und den
   Konsiliarbericht. Der Vergütungsanspruch des Lei-
   stungserbringers verringert sich für jede Sitzung um
   den Zuzahlungsbetrag; dies gilt nicht, wenn der Ver-
   sicherte nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 vollständig befreit ist
   oder soweit die Krankenkasse Zuzahlungen nach § 62
   Abs. 1a zu übernehmen hat.“

3. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Zuzah-

   lung zu“ die Wörter „psychotherapeutischer Behand-

   lung,“ eingefügt.

4. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

       „(1a) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten

      während eines Kalenderjahres entstandenen Zu-

      zahlungen zu psychotherapeutischer Behandlung

      zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze

      übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-

      sprechend.“

   b) In Absatz 2 werden die Worte „Belastungsgrenze
      nach Absatz 1“ durch die Worte „Belastungsgren-
      zen nach den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.

5. In § 62a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24
   Abs. 3,“ die Angabe „§ 28a,“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
6. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Gesamtvergütungen vermindern sich um die von
   den Versicherten geleisteten Zuzahlungen nach
   § 28a.“

                       Artikel 2
      Änderung der Reichsversicherungsordnung

  § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 14 § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
 „(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-
menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,

§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht.“

                        Artikel 3
            Änderung des Gesetzes über
       die Krankenversicherung der Landwirte

  § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

 „(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-
menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,
§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht.“

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 8. Mai 1998
                                           Der Bundespräsident
                                              Roman Herzog
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. H e l m u t K o h l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 907. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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