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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 907
BGBl. 1998 I S. 907 · 6.054 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Neuntes SGB V-Änderungsgesetz – 9. SGB V-ÄndG)
Vom 8. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 688), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätig-
keit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung
und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-
heiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst aus-
reichend und zweckmäßig ist. Wählen Versicherte bei
Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-
gung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In
diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare
preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der
Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die
Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intak-
te plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht
zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferor-
thopädische Behandlung von Versicherten, die zu
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kie-
feranomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische Behand-
lungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funkti-
onsanalytische und funktionstherapeutische Maßnah-
men nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen
von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt wer-
den. Das gleiche gilt für implantologische Leistungen
einschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn, es
liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahnärzte
und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1
festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders
schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese
Leistungen als Sachleistung im Rahmen einer medizi-
nischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.“
2. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 28a
Zuzahlung zu
psychotherapeutischer Behandlung
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
leisten zu den Kosten der psychotherapeutischen
Behandlung eine Zuzahlung von zehn Deutsche Mark
je Sitzung an den Leistungserbringer. Dies gilt nicht für
die in § 28 Abs. 3 Satz 3 genannten Sitzungen und den
Konsiliarbericht. Der Vergütungsanspruch des Lei-
stungserbringers verringert sich für jede Sitzung um
den Zuzahlungsbetrag; dies gilt nicht, wenn der Ver-
sicherte nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 vollständig befreit ist
oder soweit die Krankenkasse Zuzahlungen nach § 62
Abs. 1a zu übernehmen hat.“
3. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Zuzah-
lung zu“ die Wörter „psychotherapeutischer Behand-
lung,“ eingefügt.
4. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten
während eines Kalenderjahres entstandenen Zu-
zahlungen zu psychotherapeutischer Behandlung
zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze
übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.“
b) In Absatz 2 werden die Worte „Belastungsgrenze
nach Absatz 1“ durch die Worte „Belastungsgren-
zen nach den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
5. In § 62a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24
Abs. 3,“ die Angabe „§ 28a,“ eingefügt.

6. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gesamtvergütungen vermindern sich um die von
den Versicherten geleisteten Zuzahlungen nach
§ 28a.“
Artikel 2
Änderung der Reichsversicherungsordnung
§ 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 14 § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-
menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,
§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-
menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,
§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 907. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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