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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 423

BGBl. 2024 I Nr. 423 · 71.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2024                                   Nr. 423

                                       Gesetz
              zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des
                             Soldatenversorgungsrechts

                                            Vom 18. Dezember 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
Artikel 2    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 3    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
Artikel 4    Änderung der Berufsförderungsverordnung
Artikel 5    Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
Artikel 6    Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 7    Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 8    Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 9    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12   Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
             des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Artikel 14   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 15   Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
             Soldatenversorgungsrechts
Artikel 16   Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024
             sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Artikel 17   Inkrafttreten
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                                                  Artikel 1

                         Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
  Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
   „§ 88 Pflegeausgleich
   § 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod“.
2. Dem § 2 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1
   Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.“
3. § 3 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
      „(2) Zum Wehrdienst gehören auch
   1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
   2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
   3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die
      Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
   4. Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den
      Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen
      Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
   5. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungs­
      feststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer
      zuständigen Dienststelle.
     (3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von
   der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen
   Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für
   den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der
   Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat
   1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
      a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner
         eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben
         oder aus fremder Obhut abzuholen oder
      b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
         Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder
   2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1
      Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
      (4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet
   1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
   2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschä­
      digung oder
   3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
   Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen
   Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1.
     (5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung
   oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt.“
4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach dem
   Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, welches die Anwendung des Vierzehnten Buches
   Sozialgesetzbuch vorsieht,“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als
      Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerber­
      leistungsgesetz angerechnet.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche
    Zahlung in Höhe von
    1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
    2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
    3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
    4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
    5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 12

                                                       Abfindung
      (1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche
    Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist,
    dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.
      (2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum
    beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.
      (3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11
    Absatz 1. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
      (4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die
    Dauer von fünf Jahren abgegolten.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
       „13. sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen
            Rehabilitation.“
9. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „am Tag der“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       „Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts
       (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die nicht gesetzlich krankenversichert sind,“ durch die Wörter „die
       nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für den Fall, dass die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
       infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, gelten, wenn dies für die Person
       günstiger ist, als Regelentgelt die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und
       Sachbezüge.“
    d) In Absatz 4 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
11. § 24 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 24

                                   Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
      Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt,
    wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären
    Behandlung an zuerkannt werden:
    1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
    2. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Inland oder Ausland als
       Teilrente gezahlt werden.“
12. In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“
    ersetzt.
13. In § 30 Absatz 3 wird das Wort „arbeitsunfähig“ durch die Wörter „infolge der anerkannten Schädigungsfolge
    arbeitsunfähig“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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14. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Eine durch schädigungsunabhängige Einwirkungen, Ereignisse oder Verfügungen, insbesondere durch
    das Hinzutreten von schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, bewirkte Minderung des derzeitigen
    Einkommens bleibt bei der Berechnung des Erwerbsschadensausgleichs unberücksichtigt. In diesem Fall wird
    das derzeitige Einkommen (§ 38), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des
    Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4
    angepasst.“
15. § 38 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 38

                                                 Derzeitiges Einkommen
       Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommens­
    arten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten
    Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches
    Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
16. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der
    Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.“
17. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 40

                                    Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich“.
    b) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum
       Ablauf des Monats gezahlt, in dem die geschädigte Person“ durch die Wörter „Der Anspruch auf
       Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab
       dem die geschädigte Person“ ersetzt.
18. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte
    Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsschadensausgleich können auf Antrag einen Beitragszuschuss
    zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe desjenigen Betrages
    erhalten, um den sich die Beiträge durch Berücksichtigung des Erwerbsschadensausgleichs bei der
    Beitragsbemessung erhöhen. Der Beitragszuschuss ist bei der Beitragsbemessung nach § 240 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die
    Empfängerin oder der Empfänger einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257
    Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
    Sozialgesetzbuch hat.“
19. § 43 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Kinder“ durch das Wort „Waisen“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. Waisen der verstorbenen geschädigten Person, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
               Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erzieht und mit diesen Waisen in
               häuslicher Gemeinschaft lebt oder“.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person“ gestrichen.
       dd) Folgender Satz wird angefügt:
           „Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu
           legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1.“
    b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
         „(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese
       Leistung angerechnet:
       1. Renten der Rentenversicherung wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
       2. Renten der Alterssicherung der Landwirte wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
       3. Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung, gekürzt um den Anteil der von der Witwe oder dem
          Witwer zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen
          Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um
          10 Prozent,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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      4. Witwen- und Witwergeld und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
         Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
         beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der
         Abgeordneten sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare
         Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, gekürzt um 25 Prozent,
      5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
         Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
         beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der
         Abgeordneten, gekürzt um 25 Prozent,
      6. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder           Versorgungseinrichtungen     bestimmter
         Berufsgruppen wegen Todes, gekürzt um 29,6 Prozent,
      7. Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach
         Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
      8. Renten wegen Todes, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen
         aus der Versorgungsausgleichskasse, gekürzt um 17,5 Prozent; sofern es sich dabei um Leistungen
         handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gekürzt um 23 Prozent,
      9. Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30.
        (5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. Sie oder er kann
      verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte
      Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.
         (6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.“
20. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Kalendermonat“ und die Angabe „25.“ durch die
      Angabe „27.“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
21. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der
      Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile
      vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu
      gleichen Teilen aufgeteilt.“
22. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „beschädigten“ durch das Wort „geschädigten“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Hat die geschädigte Person mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das
      Sterbegeld nach der Rangfolge des Satzes 1 derjenigen Person zu zahlen, die von der geschädigten
      Person unterhalten wurde.“
23. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung
   innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.“
24. § 52 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die notwendigen Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie für Heilmittel und Hilfsmittel werden in
   voller Höhe erstattet.“
25. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ gestrichen.
26. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Monat“ durch das Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „primären“ durch das Wort „sekundären“ ersetzt.
   c) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt
      wird und ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach den §§ 102 bis 114 des
      Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht in Betracht kommt, sind Leistungen, die auf Grund der vorläufigen
      Entscheidung erbracht worden sind, vom Empfänger zu erstatten. § 50 des Zehnten Buches
      Sozialgesetzbuch ist zu beachten.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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27. § 60 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer
       Leistung nach ihrer Feststellung, so wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Kalendermonats
       gewährt, in dem diese Änderung eingetreten ist.
         (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung
       weg, so wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die Anspruchsvoraus­
       setzungen weggefallen sind.“
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
28. In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
29. § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des
    Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.“
30. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
31. § 65 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 65

                                                    Ruhensregelung
       Soweit Ansprüche der geschädigten Person nach diesem Gesetz und Ansprüche der geschädigten Person
    aus dem Beamtenverhältnis nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen
    die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als auf Grund derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende
    Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen.“
32. § 68 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 68

                              Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen
      (1) Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung Leistungen erbracht und stellt sich
    nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des
    Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung
    verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den
    Rechtsvorschriften, die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.
       (2) Hat eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches
    Sozialgesetzbuch ist, Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass die zuständige Behörde
    als Träger der Soldatenentschädigung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so hat die zuständige Behörde
    der Soldatenentschädigung die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den
    Rechtsvorschriften dieses Gesetzes.
      (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Verwaltungskosten nicht erstattet.“
33. § 70 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
       1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die
          Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und
          Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
       2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im
          Wehrdienstverhältnis befinden,
       3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
       4. Leistungen der Wohnungshilfe.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der
       Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der
       Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes,
       beauftragen. Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und
       Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.“
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


34. § 80 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 80

                                                       Grundsätze
       (1) Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am
    31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar
    festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechungen
    im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1
    unberührt.
      (2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf
    Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist nach
    dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Bei rückwirkender Leistungsfeststellung
    und Leistungsgewährung für Dezember 2024 werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie die
    Geldleistung im Dezember 2024 bezogen.
       (3) Geldleistungen nach § 11 erhalten die Personen, deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar
    festgestellt worden sind und die
    1. im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 85 oder § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder
    2. Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungs­
       gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des
       Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des
       Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
    erhalten. Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen
    für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt. Führt die Anwendung des § 11
    zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach
    § 83 Absatz 1 erbracht.
       (4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108
    Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden
    Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten
    Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu
    geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach
    § 83 Absatz 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in Verbindung
    mit § 108 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in
    Verbindung mit § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum
    31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten.“
35. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem
       Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem
       Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember
       2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter,
       längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach
       den §§ 82 und 83 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in
       Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis
       zum 31. Dezember 2024 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem
       bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Eine Verlängerung über den
       Drei-Jahres-Zeitraum hinaus ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der
       Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig
       beschieden worden sind. Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach § 83 Absatz 1 des
       Soldatenversorgungsgesetzes erfolgt nach § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
          (3) Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für
       Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024
       geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der
       bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit
       durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die
       Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt. Der
       Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
       Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15
       Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz oder
       gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für
       Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024
       geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der
       bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


       dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Kostenbeteiligung durch die zuständige
       Behörde in entsprechender Anwendung des § 52.“
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
36. § 82 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 82

                                                Berufsschadensausgleich
       Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des
    Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten
    weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht.
    Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. Dies gilt
    nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt
    entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die
    Zahlung nach Satz 1 bezogen wird.“
37. § 83 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach § 72“ durch die Wörter „Rente nach § 72 oder § 78a“
       ersetzt.
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine
       zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.“
    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.“
    d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen auf Grund einer Neufestsetzung
       des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.“
38. § 84 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
       „(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2025 beantragt wird, richtet sich
    der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur
    Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Soweit es für die berechtigte
    Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen mit der Maßgabe nach Satz 1, dass
    1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
       31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Vierzehnten
       Buches Sozialgesetzbuch tritt,
    2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
       der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1
       nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt,
    3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
       der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1
       nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt,
    4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am
       31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des
       Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch treten und
    5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
       31. Dezember 2023 geltenden Fassung anstelle des Betrages von
       a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
          der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird,
       b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
          der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird,
       c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
          der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird und
       d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der
          Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird.
      (4) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der
    Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 2 Nummer 5 gilt § 27d Absatz 5 des
    Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.“
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


39. § 85 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 85

                                                      Wahlrecht
       (1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes­
    versorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
    unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4
    fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43
    Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die bisher
    anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die
    Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.
      (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben,
    spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen
    Entscheidung. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Bereits erbrachte Leistungen nach
    § 83 werden angerechnet. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber
    der zuständigen Behörde zu erklären.“
40. § 86 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel 1, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“ durch die Wörter
       „diesem Gesetz“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „25 Prozent“ durch die Wörter „den entsprechenden Anteil“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Werden bei einer Neufeststellung von Pflegeleistungen auf Grund der Rechtsänderung in § 17 keine
       oder geringere Geldleistungen festgestellt, so werden mindestens die vor der Neufeststellung bezogenen
       Geldleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024
       geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
       geltenden Fassung weiter erbracht. Dies gilt nicht für den Fall, dass keine oder geringere Pflegeleistungen
       festgestellt werden, weil bei der zu pflegenden Person tatsächliche Änderungen eingetreten sind.“
41. § 87 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 87

                                               Anrechnungsvorschrift
      Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem
    Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 165 Euro nicht
    überschreitet. § 13 gilt entsprechend.“
42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden angefügt:
                                                         „§ 88

                                                   Pflegeausgleich
      Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
    1. die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
    2. sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben,
    3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
    4. sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.
    Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro.
    Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die
    anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.


                                                         § 89

                    Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
      (1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine
    monatliche Ausgleichszahlung, wenn
    1. die Schädigung bereits vor dem 1. Januar 2025 eingetreten ist,
    2. die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 bestand,
    3. die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   4. die geschädigte Person Anspruch hatte
      a) im Zeitpunkt ihres Todes
         aa) auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100
             zu Grunde liegt, oder
         bb) auf Pflegegeld nach § 17 oder
      b) mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
         am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in
         der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.
      (2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
   1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100:
      500 Euro,
   2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:
      750 Euro.
      (3) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine
   einmalige Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.
      (4) Die Abfindung beträgt
   1. bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 Euro,
   2. bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 Euro.
     (5) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung
   der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem
   Tod abgegolten.“


                                                     Artikel 2

                           Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
   „§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige
          Dienstzeit“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4, 7, 8“ durch die Wörter „§§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts
      geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen), ist abweichend von
      § 3a Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. Zu den Basisqualifizierungen zählen
      nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im
      Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. Über die Eignung einer Maßnahme
      im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte
      Stelle.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen
      1. Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,
      2. Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder
      3. Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der
         Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen
         Laufbahn.“
   b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „sechs Jahren danach“ durch die Wörter „sieben Jahren nach dem
      Dienstzeitende, bei Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von
      acht Jahren nach dem Dienstzeitende,“ ersetzt.
   c) In Absatz 8 wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit“ durch die Wörter „acht
      Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit, Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens
      20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit,“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem
      Gesamtpraktikum verbunden werden, wenn die Aufteilung oder die Verbindung zur Umsetzung des
      Förderungsplans zweckmäßig ist.“
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4“ durch die Wörter „den §§ 4 und 5“ ersetzt.
   d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend.“
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit“ durch die Wörter „, wegen
   Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des
   Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in
   der vorherigen Laufbahn“ ersetzt.
7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit“ durch die Wörter „, wegen
   Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des
   Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in
   der vorherigen Laufbahn“ ersetzt.
8. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen
   zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
   freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungs­
   gesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
9. § 13e Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 auf
   Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand
   nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden, wenn dessen Dienstverhältnis
   1. nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
      a) Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
      b) Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der
         Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen
         Laufbahn oder
   2. wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.“
10. § 88 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
      „11. die 54. Anrechnungsverordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 166).“
11. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „13a,“ die Angabe „13b,“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Wenn Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldaten auf Zeit berufen
      werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 13 Satz 2 bis 5 entsprechend.
      Übergangsgebührnisse stehen nicht zu.“
12. § 108 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „32, 33 Absatz 1,“ durch die Wörter „den §§ 32, 33 Absatz 1 und 6, den“
      ersetzt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde erstattet den Krankenkassen halbjährlich die Aufwendungen, die
      ihnen für die Aufgabenerfüllung im Jahr 2024 nach diesem Gesetz in Verbindung mit § 18c des
      Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entstehen. Abweichend
      von den §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
      gilt § 60 Absatz 2 bis 4 und 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


13. Folgender § 109 wird angefügt:
                                                        „§ 109

                  Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als
                                          ruhegehaltfähige Dienstzeit
     (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 2 Satz 3 in
   Verbindung mit § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der jeweils am 13. Dezember 2011
   geltenden Fassung anzuwenden.
     (2) Die Berücksichtigung nach Absatz 1 erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bis zum
   31. Dezember 2025 bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist.
   Der Antrag gilt als zum 1. Juli 2024 gestellt.“


                                                     Artikel 3

                        Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
  Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
   „§ 134 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige
          Dienstzeit“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 6, 9, 11“ durch die Wörter „§§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts
      geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen) ist abweichend von
      § 5 Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. Zu den Basisqualifizierungen zählen
      nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im
      Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. Über die Eignung einer Maßnahme
      im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte
      Stelle.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen
      1. Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,
      2. Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder
      3. Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der
         Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen
         Laufbahn.“
   b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „sechs Jahren danach“ durch die Wörter „sieben Jahren nach dem
      Dienstzeitende, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens
      20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach dem Dienstzeitende,“ ersetzt.
   c) In Absatz 9 wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit“ durch die Wörter
      „acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
      Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer
      Wehrdienstzeit,“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „aufgeteilt“ die Wörter „oder mit einem anderen Praktikum nach
      Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden“ eingefügt und wird das Wort „es“ durch die Wörter „die
      Aufteilung oder die Verbindung“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Wörter „den §§ 6 und 7“ ersetzt.
   d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das
    Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und
    dem Bundesministerium der Finanzen.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit“ durch die Wörter „, wegen
       Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des
       Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in
       der vorherigen Laufbahn“ ersetzt.
    b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenentschädigung
       nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des
       Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes
       oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird.“
8. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter „, Krankengeld der
   Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen
   Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldaten­
   entschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
9. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen Dienstunfähigkeit“ durch die Wörter „, wegen
   Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des
   Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in
   der vorherigen Laufbahn“ ersetzt.
10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen
    zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
    freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungs­
    gesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
11. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der
    Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung
    einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden,
    wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
    1. nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
       a) Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
       b) Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der
          Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen
          Laufbahn oder
    2. wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt
       wurde.“
12. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 1“ gestrichen.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung nach § 87 Absatz 1 in der während der
       Verwendung geltenden Fassung. Als Verwendung im Sinne des Satzes 4 gilt auch eine besondere
       Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember
       2024 geltenden Fassung.“
13. In § 71 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Betrag“ die Wörter „, mindestens aber in Höhe des
    Betrages nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.
14. § 126 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „21,“ durch die Angabe „21, 22,“ ersetzt.
    b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als
       Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als
       sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 5 entsprechend. Übergangsgebührnisse stehen nicht zu.“
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


15. Folgender § 134 wird angefügt:
                                                        „§ 134

                  Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als
                                          ruhegehaltfähige Dienstzeit
     Für Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, gilt § 109 des Soldatenversorgungs­
   gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.“


                                                     Artikel 4

                            Änderung der Berufsförderungsverordnung
  Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
                                                         „Teil 1

              Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
      „§ 34   Berufsorientierungspraktika nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
      „§ 35   Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   d) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
      „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
2. In der Überschrift des Teils 1 wird das Wort „Berufsberatung“ durch die Wörter „Allgemeine Vorschriften und
   Berufsberatung“ ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 wird das Wort „unverzichtbare“ gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden.“
   b) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Berufsförderung“ die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen der
      Basisqualifizierungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,“ eingefügt.
5. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses“ durch die
   Wörter „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und
   ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht
   Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses,“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4“
   eingefügt.
7. § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. sie mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung abschließt, das oder die Auskunft über den Inhalt des
       vermittelten Lehrstoffs gibt.“
8. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses“ durch die Wörter
   „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
   einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des
   Dienstverhältnisses,“ ersetzt.
9. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses“ durch die
   Wörter „acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
   mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von neun Jahren nach Beendigung des
   Dienstverhältnisses,“ ersetzt.
10. In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“
    ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


11. In § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“
    ersetzt.
12. In § 36a in der Überschrift wird die Angabe „§ 7 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 5“ ersetzt.


                                                     Artikel 5

                        Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
  Die Berufsförderungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Teil 1

               Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
      „§ 34   Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
      „§ 35   Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   d) Die Angabe zu 36a wird wie folgt gefasst:
      „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
2. In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 9 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
5. In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1, in § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 sowie in § 36a in der
   Überschrift wird jeweils die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.


                                                     Artikel 6

                             Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
   „§ 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger“.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9

                       Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
     Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie
   mindestens die Differenz aus
   1. der Summe aus
      a) ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt
         berechnet ist, und
      b) dem Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
      wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und
      Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und
   2. ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer
      abgezogen wird.“
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                   Artikel 7

                      Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
   In § 9 Nummer 1 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 3“
ersetzt.


                                                   Artikel 8

     Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
   § 4c Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
  „(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen
übertragen:
1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen
   der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31
   Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte
   Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
3. Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und
4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes.“


                                                   Artikel 9

                         Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;
2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches und nach Rechtsvorschriften, die die
    entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach
    Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der Berufsschadensausgleich nach § 82 des Soldaten­
    entschädigungsgesetzes,“.


                                                  Artikel 10

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie dem Soldaten­
    entschädigungsgesetz,“.


                                                  Artikel 11

                       Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 192b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich“.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


2. Dem § 137 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen
  Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird,
  für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.“
3. In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Unternehmen der privaten Krankenversicherung,“ die
   Wörter „der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei,
   den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge,“ eingefügt.
4. In § 192b Absatz 2 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1
   Satz 2, Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.
5. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:
                                                        „§ 192c

                               Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
    (1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat
  das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges
  des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten
  Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.
    (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie
  Absatz 3 des Vierten Buches, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und
  -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.“


                                                    Artikel 12

                       Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 8 Absatz 2 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) geändert worden ist, werden die
Wörter „mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen“ durch die Wörter „mit Ansprüchen nach dem Soldaten­
entschädigungsgesetz oder aus anderen Gesetzen“ ersetzt.


                                                    Artikel 13

      Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
   technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
  § 8 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes
im Informationstechnikzentrum Bund vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Absatz 5 wird Absatz 4.


                                                    Artikel 14

                             Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69n folgende Angabe eingefügt:
  „§ 69o Übergangsregelung zu Unfallfürsorgeleistungen“.
2. In § 13 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
3. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem
      Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt bleibt,“.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


4. Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt:
                                                      „§ 69o

                                Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen
     (1) Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024
  geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die
  Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach
  § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.
     (2) Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024
  einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 oder § 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  erhalten haben, finden die §§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  weiter Anwendung. Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unter­
  haltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.“
5. § 85 Absatz 8 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich erhalten, wird diese Leistung
  weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebend gewesen
  sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt jeweils anstelle der
  Leistung nach Satz 2.“


                                                  Artikel 15

     Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
                und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
  Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a, h, i und j, Nummer 2, 13 und 21 Buchstabe b, Nummer 23, Nummer 24
   Buchstabe a und c sowie Nummer 26 Buchstabe a wird aufgehoben.
2. Artikel 37 Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.
3. Artikel 40 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 17 wird aufgehoben.
4. Artikel 69 Nummer 1 und 7 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 16

    Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung
für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
   Artikel 21 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre
2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 414) wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                       Artikel 17

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (2) Artikel 14 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
  (4) Artikel 2 Nummer 10 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (5) Artikel 2 Nummer 13 und Artikel 11 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
  (6) Artikel 2 Nummer 1 bis 8 und 11 sowie die Artikel 4, 6, 13, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 18. Dezember 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                  Boris Pistorius




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 423. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 47397db2b6483582….