Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 13/8039 · S. 3

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 28a)
Die Selbstbeteiligung bei psychotherapeutischer Be-
handlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
wird für Versicherte, ausgenommen Kinder und Ju-
gendliche, in einer angemessenen und sozial verträg-
lichen Höhe eingeführt. Die Zuzahlung zur psycho-
therapeutischen Behandlung wird in die Sozialklau
-
sel der vollständigen Befreiung (§ 61 SGB V) einbe-
zogen. Die probatorischen Sitzungen sind in jedem
Fall zuzahlungsfrei.
Den Spitzenverbänden der Krankenkassen wird er-
möglicht, die Eigenbeteiligung in den Fällen auf
10 % zu mindern, in denen wegen der besonderen
Schwere der Erkrankung eine Absenkung der Zu-
zahlung medizinisch sachgerecht ist. Die hierzu not-
wendige Entscheidung ist im Benehmen mit der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung zu treffen.
Zu Nummer 2
Vgl. Begründung zu Nummer 1.

BT-Drs. 13/8039 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 13/8039, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 4.390–5.229 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 53b4954b226ed5cc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP