Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 13/8039 · S. 3
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 28a) Die Selbstbeteiligung bei psychotherapeutischer Be- handlung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für Versicherte, ausgenommen Kinder und Ju- gendliche, in einer angemessenen und sozial verträg- lichen Höhe eingeführt. Die Zuzahlung zur psycho- therapeutischen Behandlung wird in die Sozialklau - sel der vollständigen Befreiung (§ 61 SGB V) einbe- zogen. Die probatorischen Sitzungen sind in jedem Fall zuzahlungsfrei. Den Spitzenverbänden der Krankenkassen wird er- möglicht, die Eigenbeteiligung in den Fällen auf 10 % zu mindern, in denen wegen der besonderen Schwere der Erkrankung eine Absenkung der Zu- zahlung medizinisch sachgerecht ist. Die hierzu not- wendige Entscheidung ist im Benehmen mit der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung zu treffen. Zu Nummer 2 Vgl. Begründung zu Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 13/8039, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 4.390–5.229 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 53b4954b226ed5cc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP