Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 2 Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/2#abs-1 (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/2#abs-1a (1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/2#abs-2 (2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/2#abs-3 (3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/2#abs-4 (4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 1.699 Entscheidungen zu § 2 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Wiesbaden, 30.07.2015 – S 2 KR 227/12
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 – L 5 KR 1496/13Zitiert von 4
- LSG NRW, 23.01.2026 – L 16 KR 858/25 B ER
- BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 35/21 RKrankenversicherung - Arzneimittelversorgung - lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung - bereits erfolgte arzneimittelrechtliche Ablehnung einer Zulassung - Möglichkeit der Überwindung der Sperrwirkung des Arzneimittelrechts - neue wissenschaftliche Erkenntnis nach ZulassungsentscheidungZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 – L 11 KR 236/20Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2025 – L 4 KR 240/25 B ER
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VII R 35/24(Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten)
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 245/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 403)
BGBl. 2017 I S. 403
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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24.07.1995 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 962)
BGBl. 1995 I S. 962
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.