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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 403

BGBl. 2017 I S. 403 · 10.946 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
                                       Gesetz
           zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften*
                                                             Vom 6. März 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                 Betäubungsmittelgesetzes
   Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
       „(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen
    Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinsti-
    tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses
    nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach
    Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28
    Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961
    über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

   S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizini-
   schen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arznei-
   mittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2
   Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Ein-
   heits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
   erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts.
   Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
   dukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfül-
   lung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kos-
   ten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf
   von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.“
1a. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „ausgesäte“
      gestrichen.
   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem
      1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Eti-
      ketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. Sep-
      tember des Anbaujahres vorzulegen.“
2. In Anlage I werden in der Position „Cannabis (Mari-
   huana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung
   Cannabis gehörenden Pflanzen)“ in Buchstabe e

   die Wörter „in den Anlagen II und III“ durch die Wör-
   ter „in Anlage III“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
                 3. In Anlage II wird folgende Position gestrichen:
                                      andere nicht geschützte                chemische Namen
                      INN                oder Trivialnamen                       (IUPAC)
                     „–               Cannabis
–
                                      (Marihuana, Pflanzen und Pflan-
                                      zenteile der zur
Gattung Cannabis
                                      gehörenden Pflanzen)
                     – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
                       bestimmt sind –“.
                 4. In Anlage III wird die Position
                                      andere nicht geschützte                chemische Namen
                      INN                oder Trivialnamen                       (IUPAC)
                     „–               Cannabis
–
                                      (Marihuana, Pflanzen und Pflan-
                                      zenteile der zur
Gattung Cannabis
                                      gehörenden Pflanzen)
                     – nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.
                     wie folgt gefasst:
                                      andere nicht geschützte                chemische Namen
                      INN                oder Trivialnamen                       (IUPAC)
                     „–               Cannabis
–
                                      (Marihuana, Pflanzen und Pflan-
                                      zenteile der zur
Gattung Cannabis
                                      gehörenden Pflanzen)
                     – nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher
                       Kontrolle gemäß den Artikeln 23
und 28 Absatz 1 des Einheits-Überein-
                       kommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die
                       als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.

                          Artikel 2
                   Änderung der
      Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
   Dem § 15 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhan-
delsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) geändert worden

ist, wird folgender Satz angefügt:

3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
   „Amfetamin,“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.
4. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
   „Alfentanil,“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung des

          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des
Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in
Form von getrockneten Blüten.“

                          Artikel 3

                 Änderung der
   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

  Die     Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 2016

(BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Zube-
   reitungen“ ein Komma und werden die Wörter
   „Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,“
   eingefügt.
2. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-

     fügt:
     „2a. Cannabis in Form von ge-
           trockneten Blüten        100 000 mg,“.
  b) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.
   § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar
2017 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 31

                       Arznei- und

        Verbandmittel, Verordnungsermächtigung“.

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Er-
    krankung haben Anspruch auf Versorgung mit Can-
    nabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrak-
    ten in standardisierter Qualität und auf Versorgung
    mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol

    oder Nabilon, wenn

    1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
       Standard entsprechende Leistung
      a) nicht zur Verfügung steht oder
BGBl. 2017, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
   b) im Einzelfall nach der begründeten Einschät-
      zung der behandelnden Vertragsärztin oder
      des behandelnden Vertragsarztes unter Abwä-
      gung der zu erwartenden Nebenwirkungen
      und unter Berücksichtigung des Krankheitszu-
      standes der oder des Versicherten nicht zur
      Anwendung kommen kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
   eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank-
   heitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome
   besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für
eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in
begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Geneh-
migung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leis-
tung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder
der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rah-

men der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag
auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13
Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach An-
tragseingang zu entscheiden. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis
zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen
Begleiterhebung zum Einsatz der Arzneimittel nach
Satz 1 beauftragt. Die Vertragsärztin oder der Ver-
tragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 ver-
ordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erfor-
derlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über
diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor
Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder
dem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach
Satz 5 übermittelten Daten nur in anonymisierter
Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen
Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das Bun-

   desministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu über-
   mittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung
   der Begleiterhebung einschließlich der anonymisier-
   ten Datenübermittlung sowie das Format des Studi-
   enberichts nach Satz 8 zu regeln. Auf der Grundlage
   der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 re-
   gelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb
   von sechs Monaten nach der Übermittlung der Er-
   gebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studi-
   enberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in
   den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut
   für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner In-
   ternetseite veröffentlicht.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Grundstoffüberwachungsgesetzes
   § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Katego-
   rie 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Kategorie 1, 2, 3
   oder 4“ ersetzt.
2. In Absatz 5 wird die Angabe „18. August 2005“
   durch die Angabe „21. September 2016“ ersetzt.

                       Artikel 6

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 6. März 2017
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                        Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 96e691f39dbbce2b….