Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/68#abs-1 (1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/68#abs-2 (2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/68#abs-3 (3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/68#abs-4 (4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/68#abs-5 (5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 68 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 – L 18 AL 281/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2014 – L 8 AL 342/11Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2010 – L 18 AL 336/09Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 – L 2 AL 31/06
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 – L 2 AL 49/14
- BVerfG, 13.11.2018 – 1 BvR 1223/18Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB III (juris: SGB 3) in Fällen, in denen das angerechnete Elterneinkommen den Unterhaltsanspruch des Kindes übersteigt - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) infolge Nichtanwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB 3 in jenen Fällen nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Berücksichtigung des Kriteriums der Gefährdung der Berufsausbildung (§ 68 Abs 1 SGB 3) geboten
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 – L 34 AS 1703/18
- SG Darmstadt, 16.03.2017 – S 32 AL 216/14
- LSG NRW, 06.10.2016 – L 9 AL 159/16 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 68 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 17 1. 8. 2008 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
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