Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 63 Fahrkosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2004 – L 8 AL 268/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 – L 18 AL 6/21
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 8/19 RBerufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule - fiktiver Bedarf - Zugrundelegung der Fahrkosten zur Ausbildungsstätte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 31 AS 2294/16
- SG Duisburg, 04.09.2014 – S 16 AL 418/14 ER
- BSG, 15.06.2016 – B 4 AS 27/15 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - Unterkunftskostenzuschuss - Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem ungedeckten Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen pauschalierten Unterkunftsanteil - hier fehlender ungedeckter Unterkunftsbedarf)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 17.04.2024 – L 2 AL 19/22
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2022 – L 2 AL 33/16
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 – L 2 AL 49/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/63#abs-1 (1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/63#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/63#abs-3 (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.