Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 11.05.2007 – L 3 AL 45/06Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 15.07.2011 – L 3 AL 27/10Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 29.10.2010 – L 12 AL 2131/08Zitiert von 2
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 37/07 RZitiert von 11
- LSG Hessen, 13.11.2013 – L 9 AL 102/13 B ERZitiert von 2
- SG Lüneburg, 03.03.2011 – S 7 AL 117/10
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 278/23Zitiert von 20
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73#abs-1 (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73#abs-2 (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73#abs-3 (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.