Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 194
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.04.2006 – VI ZR 114/05Zitiert von 3
- OLG Hamm, 09.11.1998 – 15 W 202/98
- OVG Niedersachsen, 15.05.2015 – 4 ME 61/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 06.05.2003 – 16 UF 238/02
- OLG Köln, 15.05.2001 – 4 UF 79/01
- BFH, 19.10.1999 – IX R 30/98Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 UF 90/25
- OLG Braunschweig, 27.11.2025 – 1 UF 46/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1612 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612#abs-1 (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612#abs-2 (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1612#abs-3 (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.