Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 64 Sonstige Aufwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/64?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 14 Euro monatlich zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/64?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/64?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 140 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 64 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1422)
BGBl. 2010 I S. 1422
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3676)
BGBl. 2005 I S. 3676
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.