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Artikel 1 · BT-Drs. 16/109 · S. 6
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB III)
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB III) Zu Nummer 1 (Inhaltübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung bzw. Aufhebung der §§ 144 und 433. Zu Nummer 2 (§ 37b) Mit der Änderung wird für die Pflicht zur frühzeitigen Ar- beitsuchendmeldung unabhängig von der individuellen Kün- digungsfrist und befristeten oder unbefristeten Beschäfti- gungsverhältnissen nunmehr grundsätzlich eine einheitliche Frist von drei Monaten festgelegt. Kann diese Frist faktisch nicht eingehalten werden, weil zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu erfolgen. Die grundsätzlich geltende Frist von drei Monaten lässt die Möglichkeit einer freiwilligen, früheren Arbeitsuchendmel- dung unberührt. So können die Agenturen für Arbeit Arbeit- suchende auch schon früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Suche nach geeigneten Bewerbern einbeziehen. Leistungsrechtliche Konsequenzen bei versi- cherungswidrigem Verhalten sollen jedoch grundsätzlich erst in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem tatsäch- lichen Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, da dann alle Möglichkeiten genutzt werden müssen, um das Ziel, aus einer bestehenden Beschäftigung heraus eine neue Arbeit zu finden, zu erreichen. Durch den einheitlichen dreimonatigen Meldetermin kann die bisher erforderliche Sonderregelung für befristet Be- schäftigte entfallen. Dies sowie die Einführung einer nach Tagen bestimmten Reaktionsfrist in Satz 2 dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Pflicht zur frühzei- tigen Arbeitsuchendmeldung auch besteht, wenn der Arbeit- geber den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsve
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.415 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/109, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.847–36.262 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 30e58a1a736b93a1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP