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Artikel 1 · BT-Drs. 16/109 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des SGB III)

Zu Artikel 1 (Änderung des SGB III)
Zu Nummer 1 (Inhaltübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung bzw.
Aufhebung der §§ 144 und 433.
Zu Nummer 2 (§ 37b)
Mit der Änderung wird für die Pflicht zur frühzeitigen Ar-
beitsuchendmeldung unabhängig von der individuellen Kün-
digungsfrist und befristeten oder unbefristeten Beschäfti-
gungsverhältnissen nunmehr grundsätzlich eine einheitliche
Frist von drei Monaten festgelegt. Kann diese Frist faktisch
nicht eingehalten werden, weil zwischen der tatsächlichen
Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und
dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme weniger als drei Monate
liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach
Kenntnis zu erfolgen.
Die grundsätzlich geltende Frist von drei Monaten lässt die
Möglichkeit einer freiwilligen, früheren Arbeitsuchendmel-
dung unberührt. So können die Agenturen für Arbeit Arbeit-
suchende auch schon früher als drei Monate vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit in die Suche nach geeigneten Bewerbern
einbeziehen. Leistungsrechtliche Konsequenzen bei versi-
cherungswidrigem Verhalten sollen jedoch grundsätzlich
erst in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem tatsäch-
lichen Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, da dann alle
Möglichkeiten genutzt werden müssen, um das Ziel, aus
einer bestehenden Beschäftigung heraus eine neue Arbeit zu
finden, zu erreichen.
Durch den einheitlichen dreimonatigen Meldetermin kann
die bisher erforderliche Sonderregelung für befristet Be-
schäftigte entfallen. Dies sowie die Einführung einer nach
Tagen bestimmten Reaktionsfrist in Satz 2 dient auch der
Verwaltungsvereinfachung.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Pflicht zur frühzei-
tigen Arbeitsuchendmeldung auch besteht, wenn der Arbeit-
geber den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsve

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.415 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/109, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.847–36.262 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 30e58a1a736b93a1….

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