Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/56?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/56?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1b und 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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