Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/3699 · S. 31
Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a bis Buchstabe f Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 (§ 14) Nach § 17 Viertes Buch werden die steuerfreien Einnahmen, die auch als beitragsfreie Einnahmen in der Sozial- versicherung gelten, in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Entsprechend dieser Systematik wird die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 3 Viertes Buch ohne inhaltliche Veränderung in die Sozialversicherungsent- geltverordnung übertragen (siehe Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c). Zu Nummer 3 (§ 23) Da jeweils im Januar und Juli die Beiträge im Haushaltsscheckverfahren für das vorangegangene Halbjahr einge- zogen werden, sind im Zuge der Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr SEPA (Single Euro Payments Area) zeitliche Anpassungen für den Einzug der Beiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzunehmen, um die mit den neuen Vorschriften zum Lastschrifteinzug verbundene Frist von 14 Tagen für die Vorabankündigung (Pre-notification) einhalten zu können. Zu Nummer 4 (§ 23a) Mit der Einfügung des Satzes 2 in § 23a Absatz 1 Viertes Buch durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleis- tungen am Arbeitsmarkt sollten laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge gewährt und pauschal besteuert werden, nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bewertet und damit beitragsfrei gestellt werden. Das Bundessozialgericht hat zu Recht mit seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 festgestellt, dass die gesetzliche Formulierung die Einschränkung, dass es sich um laufend zur Verfügung gestellte Vergünstigungen handeln muss, nicht wiedergibt. Um den gewollten Rechtszustand wiederherzustellen, erfolgt daher eine klarstel- lende
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.565 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3699, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.532–118.097 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e155cb7e836bcb6c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP