Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1029

BGBl. 2019 I S. 1029 · 23.630 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
                                   Gesetz
             zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von
  Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
                                                    Vom 8.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerin-
             nen und Ausländern mit Aufenthaltsge-
             stattung“.
   b) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „Förde-
      rungsbedürftige“ durch das Wort „Förderungs-
      berechtigte“ ersetzt.
   c) Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 59    (weggefallen)
      § 60     Förderungsberechtigter    Personenkreis
               bei Berufsausbildung“.

   d) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

      „§ 78    (weggefallen)“.
   e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
      „§ 131 (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

      „§ 132 (weggefallen)“.
   g) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung

             und Beschäftigung von Ausländerinnen

             und Ausländern“.

 2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

                          „§ 39a
                 Frühzeitige Förderung
                von Ausländerinnen und
          Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
      Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-
   enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen
   und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine
   Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistun-
   gen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden,
   wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter
   Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem
   sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgeset-
Juli 2019

      zes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
      dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“
   3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
      die in § 39a genannten Personen.“
   4. § 41 wird wie folgt geändert:

      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in
        § 39a genannten Personen.“
   5. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
      die in § 39a genannten Personen.“
   6. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
         „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für
      die in § 39a genannten Personen.“
   7. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „förderungsbedürf-
      tige“ durch das Wort „förderungsberechtigte“ er-
      setzt.
   8. § 52 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Förderungsbe-
         dürftige“ durch das Wort „Förderungsberechtig-
         te“ ersetzt.

      b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
         das Wort „Förderungsbedürftig“ durch das Wort
         „Förderungsberechtigt“ ersetzt.
      c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Ausländerinnen und Ausländer sind för-
        derungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen
        nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbs-
        tätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Er-
        werbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem
        müssen Ausländerinnen und Ausländer, die

        zum Zeitpunkt der Entscheidung über die För-

        derberechtigung eine Aufenthaltsgestattung

        nach dem Asylgesetz besitzen,

        1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-
           stattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
           halten und
        2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der
           deutschen Sprache besitzen, die einen er-
           folgreichen Übergang in eine Berufsausbil-
           dung erwarten lassen.
        Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die
        vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet
        eingereist sind, müssen sich abweichend von
        Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten
        erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
        Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeit-
BGBl. 2019, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
       punkt der Entscheidung über die Förderberech-
       tigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der
       Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre
       Abschiebung seit mindestens neun Monaten
       ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen
       oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in
       das Bundesgebiet eingereist sind, muss abwei-
       chend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindes-
       tens drei Monaten ausgesetzt sein.“

 9. In § 53 Satz 1 wird das Wort „Förderungsbedürf-
    tige“ durch das Wort „Förderungsberechtigte“ er-
    setzt.

10. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „förde-
      rungsfähigen“ durch das Wort „förderungsbe-
      rechtigten“ ersetzt und werden die Wörter „und

      die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für

      eine Förderung erfüllt sind“ gestrichen.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufent-

       haltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

       sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum

       Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berech-

       tigt.“

11. § 59 wird aufgehoben.

12. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 60
                  Förderungsberechtigter
            Personenkreis bei Berufsausbildung“.

   b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
      das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ und wer-
      den die Wörter „nur gefördert“ durch das Wort
      „förderungsberechtigt“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine
       Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz be-
       sitzen, sind während einer Berufsausbildung
       nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe

       berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Aus-
       länder sind während einer Berufsausbildung zum
       Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt,
       wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in
       Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich
       seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen er-
       laubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
       aufhalten.“
13. In § 74 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
    das Wort „förderungsbedürftige“ durch das Wort
    „förderungsberechtigte“ ersetzt.
14. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förderungs-
      bedürftige“ durch das Wort „förderungsberech-
      tigte“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „för-
      derungsbedürftigen“ durch das Wort „förde-
      rungsberechtigten“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Förderungsberechtigt sind junge Men-
       schen, die ohne die Unterstützung

      1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs-
         ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen
         können oder voraussichtlich Schwierigkeiten
         haben werden, die Einstiegsqualifizierung
         oder die Berufsausbildung erfolgreich abzu-
         schließen, oder
      2. wegen in ihrer Person liegender Gründe

         a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-
            lichen Berufsausbildungsverhältnisses eine
            weitere Berufsausbildung nicht beginnen
            oder

         b) nach erfolgreicher Beendigung einer Be-
            rufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht
            begründen oder festigen können.“
15. § 76 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1

      das Wort „förderungsbedürftiger“ durch das

      Wort „förderungsberechtigter“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ist ein betriebliches oder außerbetrieb-

      liches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig ge-

      löst worden, kann die Berufsausbildung in einer

      außerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt wer-

      den.“

   c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

        „(5) Förderungsberechtigt sind junge Men-
      schen,
      1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachtei-
         ligt sind und wegen in ihrer Person liegender
         Gründe ohne die Förderung eine Berufsaus-
         bildung nicht beginnen können oder

      2. deren betriebliches oder außerbetriebliches
         Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst
         worden ist und deren Eingliederung in be-
         triebliche Berufsausbildung auch mit ausbil-

         dungsfördernden Leistungen nach diesem
         Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist,
         dass sie die Berufsausbildung erfolgreich ab-
         schließen können.

         (6) Nicht förderungsberechtigt sind

      1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in
         der Bundesrepublik Deutschland Arbeitneh-
         merinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige
         noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizü-
         gigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt
         sind, und ihre Familienangehörigen für die
         ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
      2. Ausländerinnen und Ausländer,
         a) die kein Aufenthaltsrecht haben,
         b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
            Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach
            einem Ausbildungs- oder Studienplatz,
            der Ausbildung oder des Studiums ergibt
            oder
         c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben
            einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b
            aus Artikel 10 der Verordnung (EU)
            Nr. 492/2011 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 5. April 2011
            über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-
            nerhalb der Union (ABl. L 141 vom
BGBl. 2019, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
            27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung
            (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016,
            S. 1) geändert worden ist, ableiten,
         und ihre Familienangehörigen,

      3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbe-

         werberleistungsgesetzes.

      Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen
      und Ausländer, die sich mit einem Aufenthalts-
      titel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthalts-
      gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland
      aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2
      können Ausländerinnen und Ausländer und ihre
      Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie
      seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt
      nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Ab-
      satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festge-
      stellt wurde. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit
      der Anmeldung bei der zuständigen Meldebe-
      hörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent-
      halts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, wer-
      den auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts
      nicht angerechnet.“
16. § 78 wird aufgehoben.

17. In § 107 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 6“

    durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

18. § 130 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förderungs-
      bedürftige“ durch das Wort „förderungsberech-
      tigte“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Förderungsbedürf-
          tig“ durch das Wort „Förderungsberechtigt“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Angabe „sowie § 59“
          und die Wörter „; § 59 Absatz 2 gilt auch für
          die ausbildungsvorbereitende Phase“ gestri-
          chen.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) In der ausbildungsvorbereitenden Phase
      sind Ausländerinnen und Ausländer förderungs-
      berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
      satz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit
      ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit
      erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in
      dieser Phase müssen Ausländerinnen und Aus-
      länder, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem
      Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem
      1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-
         stattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
         halten und
      2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der
         deutschen Sprache besitzen, die einen er-
         folgreichen Übergang in eine Berufsausbil-
         dung erwarten lassen.
      Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder
      Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das
      Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich ab-
      weichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens

      drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet
      dort aufhalten.“
   d) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
      und 3 wird jeweils das Wort „förderungsbedürf-
      tige“ durch das Wort „förderungsberechtigte“

      ersetzt.

   e) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „förderungsbedürftigen“ durch das Wort „förde-
      rungsberechtigten“ ersetzt.

   f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „förderungs-
      bedürftig“ durch das Wort „förderungsberech-
      tigt“ ersetzt.
19. § 131 wird aufgehoben.
20. § 132 wird aufgehoben.

21. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem
   Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset-
   zes oder an einem Kurs der berufsbezogenen
   Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufent-
   haltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte be-
   rufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt
   dies die Verfügbarkeit nicht aus.“
22. In § 148 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
    Wort „Eingliederungsmaßnahme,“ die Wörter „Ab-

    lehnung oder Abbruch eines Integrationskurses

    oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförde-
    rung,“ eingefügt.
23. § 159 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
          mern 6 und 7 eingefügt:
          „6. die oder der Arbeitslose sich nach einer
              Aufforderung der Agentur für Arbeit wei-
              gert, trotz Belehrung über die Rechtsfol-
              gen an einem Integrationskurs nach § 43
              des Aufenthaltsgesetzes oder an einem
              Kurs der berufsbezogenen Deutsch-
              sprachförderung nach § 45a des Aufent-
              haltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils
              für die dauerhafte berufliche Eingliede-
              rung notwendig ist (Sperrzeit bei Ableh-
              nung eines Integrationskurses oder einer
              berufsbezogenen Deutschsprachförde-
              rung),
          7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an
             einem in Nummer 6 genannten Kurs ab-
             bricht oder durch maßnahmewidriges
             Verhalten Anlass für den Ausschluss aus
             einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei
             Abbruch eines Integrationskurses oder
             einer berufsbezogenen Deutschsprach-
             förderung),“.
      bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
          Nummern 8 und 9.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
      bis 7“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
      und werden nach den Wörtern „Abbruch einer
      beruflichen Eingliederungsmaßnahme“ die Wör-
BGBl. 2019, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
        ter „, bei Ablehnung eines Integrationskurses
        oder einer berufsbezogenen Deutschsprachför-
        derung oder bei Abbruch eines Integrationskur-
        ses oder einer berufsbezogenen Deutsch-
        sprachförderung“ eingefügt.
24. Folgender § 448 wird angefügt:

                           „§ 448
                   Gesetz zur Förderung
             der Ausbildung und Beschäftigung
            von Ausländerinnen und Ausländern
      Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in

   der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind

   abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend
   von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum
   31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbin-
   dung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019
   geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem
   31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung be-
   gonnen und der erste Antrag auf Berufsausbil-

   dungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird

   und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu
   diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung,
   dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein
   rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
   ten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstel-
   lung abzustellen.“

                        Artikel 2
                    Änderung des

          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „§ 60“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.

                        Artikel 3
                     Änderung des
                  Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 44 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche

  Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über

  ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  verfügen und in besonderer Weise integrationsbe-
  dürftig sind, sowie auf Ausländer, die
  1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und

       a) bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter

          Aufenthalt zu erwarten ist oder

       b) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesge-
          biet eingereist sind, sich seit mindestens drei
          Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten,
          nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
          § 29a des Asylgesetzes stammen und bei der
          Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeit-
          suchend oder arbeitslos gemeldet sind oder
          beschäftigt sind oder in einer Berufsausbil-

        dung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten
        Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maß-
        nahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des
        Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder
        § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches So-
        zialgesetzbuch gefördert werden oder bei de-
        nen die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4
        Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialge-
        setzbuch vorliegen oder
  2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besit-
     zen oder

  3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 be-

     sitzen.“

2. § 45a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch-
  sprachförderung setzt für Ausländer mit einer Auf-
  enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus,
  dass

  1. bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauer-

     hafter Aufenthalt zu erwarten ist oder

  2. der Ausländer vor dem 1. August 2019 in das
     Bundesgebiet eingereist ist, er sich seit mindes-
     tens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf-
     hält, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat
     nach § 29a des Asylgesetzes stammt und bei
     der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeit-
     suchend oder arbeitslos gemeldet ist oder be-

     schäftigt ist oder in einer Berufsausbildung im
     Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches So-
     zialgesetzbuch steht oder in Maßnahmen nach
     dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Ab-
     schnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1
     Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-
     fördert wird oder bei dem die Voraussetzungen
     des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften
     Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“

                       Artikel 4
                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung
   Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für

  die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur er-

  halten, wenn

  1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Auf-
     enthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorlie-

     gen und sie sich seit mindestens sechs Monaten

     geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“

2. In § 6 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
  „In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hinge-
  wiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechti-
  gung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs
  bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermes-
  sen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Er-
BGBl. 2019, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033

  laubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit               § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau
  der Ausreisepflicht unberührt lassen.“                          B 1 nicht erreicht haben und
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
                                                               2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
   ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe
                                                                  die keinen Zugang zum Integrationskurs nach
   „§ 56“ die Wörter „oder § 136 Absatz 1 Nummer 1“
                                                                  § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben.“
   eingefügt.
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                   Artikel 5
    „(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1
  Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an
                                                                                 Inkrafttreten
  1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsge-
     mäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach            Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 8. Juli 2019

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1029. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 065b950ca491d669….