Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 312 Arbeitsbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 312 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 312 neu gefasst durch Artikel 4a 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 312 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1211)
BGBl. 2015 I S. 1211
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 312 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 312 neu gefasst durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 312 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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