Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 312 Arbeitsbescheinigung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 158
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 19.09.2003 – 15 Sa 320/03
- BAG, 30.08.2000 – 5 AZB 12/00Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen: Klage eines arbeitnehmerähnlichen Rundfunkgebührenbeauftragten auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- LAG Nürnberg, 18.03.2024 – 7 Ta 16/24
- LAG Köln, 07.12.2017 – 7 Sa 177/17Zitiert von 1
- LAG Hessen, 19.06.2017 – 10 Ta 172/17Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2017 – 1 Sa 490/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 12.09.2025 – 12 Ta 600/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.09.2025 – 2 SLa 80/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2025 – 4 SLa 200/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312#abs-2 (2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312#abs-3 (3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/312#abs-4 (4) (weggefallen)