Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 17/12297 · S. 41
Zu Artikel 11 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
Zu Artikel 11 (Änderung des Dritten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Einfügung des § 313a SGB III. Zu Nummer 2 Mit der Regelung wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Aus- stellung einer Arbeitsbescheinigung im Falle der Been- digung eines Beschäftigungsverhältnisses auf Sachverhalte beschränkt, in denen die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer oder die Bundesagentur für Arbeit die Ausstellung der Be- scheinigung verlangt. Die Regelung soll unnötige Bürokratie und Kosten für Arbeitgeber in den Fällen vermeiden, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Be- scheinigung nicht benötigt, etwa weil ein Anschlussbeschäf- tigungsverhältnis vorliegt und Arbeitslosigkeit nicht eintritt oder Arbeitslosengeld nicht beantragt wird. Die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer können nach wie vor unabhän- gig vom Eintritt der Arbeitslosigkeit oder der Geltendma- chung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung beanspruchen, um diese für ei- nen eventuell späteren Eintritt des Versicherungsfalls vorhal- ten zu können (Sicherungs- und Beschleunigungszweck der Arbeitsbescheinigung). Für die Bundesagentur für Arbeit besteht nur im konkreten Leistungsfall ein Anlass, die Aus- stellung der Arbeitsbescheinigung zu verlangen. Zu Nummer 3 Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 4 Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für die elektro- nische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung nach den §§ 312 und § 312a SGB III sowie der Nebeneinkommensbe- scheinigung nach § 313 SGB III geschaffen. Eine elektroni- sche Übermittlung der Arbeitsbescheinigung kann dabei nur im Rahmen des § 312 SGB III erfolgen, das heißt auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird den Arbeitge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.860 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 191.706–198.566 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP