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Artikel 11 · BT-Drs. 17/12297 · S. 41

Zu Artikel 11 (Änderung des Dritten Buches Sozial-

Zu Artikel 11 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Einfügung des § 313a SGB III.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Aus-
stellung einer Arbeitsbescheinigung im Falle der Been-
digung eines Beschäftigungsverhältnisses auf Sachverhalte
beschränkt, in denen die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer
oder die Bundesagentur für Arbeit die Ausstellung der Be-
scheinigung verlangt. Die Regelung soll unnötige Bürokratie
und Kosten für Arbeitgeber in den Fällen vermeiden, in
denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Be-
scheinigung nicht benötigt, etwa weil ein Anschlussbeschäf-
tigungsverhältnis vorliegt und Arbeitslosigkeit nicht eintritt
oder Arbeitslosengeld nicht beantragt wird. Die Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer können nach wie vor unabhän-
gig vom Eintritt der Arbeitslosigkeit oder der Geltendma-
chung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Ausstellung
einer Arbeitsbescheinigung beanspruchen, um diese für ei-
nen eventuell späteren Eintritt des Versicherungsfalls vorhal-
ten zu können (Sicherungs- und Beschleunigungszweck der
Arbeitsbescheinigung). Für die Bundesagentur für Arbeit
besteht nur im konkreten Leistungsfall ein Anlass, die Aus-
stellung der Arbeitsbescheinigung zu verlangen.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Mit der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für die elektro-
nische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung nach den
§§ 312 und § 312a SGB III sowie der Nebeneinkommensbe-
scheinigung nach § 313 SGB III geschaffen. Eine elektroni-
sche Übermittlung der Arbeitsbescheinigung kann dabei nur
im Rahmen des § 312 SGB III erfolgen, das heißt auf
Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder
auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird den
Arbeitge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.860 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 191.706–198.566 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….

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