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Artikel 3 · BT-Drs. 18/4095 · S. 141

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Die durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juni 2012 erfolgte Einbeziehung der
Spender von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in den Geltungsbereich
des SGB III soll auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen
im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes Anwendung finden. Es ist nicht ersichtlich, warum Blutspenden zur
Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen aus einer peripheren Blutspende, die vom Gel-
tungsbereich des Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders behandelt werden sollen, als Stammzellspenden aus
dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a des Transplantationsgesetzes unterfallen. Es wird des-
halb ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Re-
gelungen erfasst werden.

BT-Drs. 18/4095 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4095, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 624.404–625.354 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 030cef428ca231bf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP