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Artikel 2 · BT-Drs. 17/4978 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial-

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des
§ 312a.
Zu Nummer 2 (§ 28)
Die Regelung dient der Rechtsklarstellung. Bereits nach
geltendem europäischem Recht sind Seeleute aus den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union in die Versicherungs-
pflicht nach dem SGB III einzubeziehen. Dies ist auch sinn-
voll, da diese – anders als die übrigen ausländischen See-
leute mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union –
durch die erworbenen Anwartschaften Ansprüche auch in
ihrem Wohnsitzstaat erwerben können.
Zu Nummer 3 (§ 28a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Ver-
weises auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die
Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle
Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 4 (§ 312a – neu)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen für einen
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie für die
Berechnung dieser Leistungen in anderen Mitgliedstaaten
zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten be-
rücksichtigt werden. Auf Verlangen des zuständigen auslän-
dischen Trägers oder des Arbeitnehmers ist die Bundes-
agentur für Arbeit verpflichtet, die hierzu notwendigen Da-
ten zu übermitteln.
Die Nutzung von vorhandenen Arbeitsbescheinigungen
reicht zur Erfüllung der Meldepflichten aufgrund von Arti-
kel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht aus. Denn
einerseits sollen die Arbeitgeber künftig ihre Verpflichtung
zur Ausstellung von Arbeitsbescheini

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.958 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/4978, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.910–77.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3D4 · Prüfwert 8920e460856df8f4….

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