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Artikel 2 · BT-Drs. 13/9818 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung von § 134 des Dritten
Zu Artikel 2 (Änderung von § 134 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 Die Regelung vermeidet Nachteile bei der Bemes - sung des Arbeitslosengeldes, wenn der Arbeitslose im Bemessungszeitraum in einem Beschäftigungsver- Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/9818 hältnis mit flexibler Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 a SGB IV - vgl. Artikel 1 Nr. 1) gestanden hat. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist danach nicht das ur- sprünglich vereinbarte Arbeitsentgelt, sondern das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslo- se im Bemessungszeitraum für die geleistete Arbeits- zeit erzielt hätte, wenn eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht geschlossen worden wäre. Um- faßt der Bemessungszeitraum Zeiten einer Freistel- lung, ist für diese Zeiten das Arbeitsentgelt maßge- bend, das der Erhebung der Beiträge zugrunde lag. Zu Nummer 3 Redaktionelle Folgeänderung.
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Herkunft
BT-Drs. 13/9818, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.593–45.531 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 86c46daae7aeaa0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP