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Artikel 2 · BT-Drs. 13/9818 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung von § 134 des Dritten

Zu Artikel 2 (Änderung von § 134 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2
Die Regelung vermeidet Nachteile bei der Bemes
- sung des Arbeitslosengeldes, wenn der Arbeitslose
im Bemessungszeitraum in einem Beschäftigungsver-
Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/9818
hältnis mit flexibler Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 a SGB IV -
vgl. Artikel 1 Nr. 1) gestanden hat. Der Bemessung
des Arbeitslosengeldes ist danach nicht das ur-
sprünglich vereinbarte Arbeitsentgelt, sondern das
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslo-
se im Bemessungszeitraum für die geleistete Arbeits-
zeit erzielt hätte, wenn eine Vereinbarung nach § 7
Abs. 1 a SGB IV nicht geschlossen worden wäre. Um-
faßt der Bemessungszeitraum Zeiten einer Freistel-
lung, ist für diese Zeiten das Arbeitsentgelt maßge-
bend, das der Erhebung der Beiträge zugrunde lag.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderung.

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Herkunft

BT-Drs. 13/9818, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.593–45.531 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 86c46daae7aeaa0b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP