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Artikel 1 · BT-Drs. 15/2378 · S. 6
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 können die derzeitigen Mitgliedstaaten der EU die Arbeitnehmerfrei- zügigkeit für Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta im Rahmen eines flexib- len Modells von Übergangsregelungen bis zu sieben Jahre beschränken. Von dieser Möglichkeit wird Deutschland zumindest in den beiden ersten Jahren nach dem Beitritt Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund wird mit der Änderung klargestellt, dass Staatsangehörige aus den be- troffenen Beitrittsstaaten während der Übergangszeiten im DeutscherBundestag–15.Wahlperiode –7– Drucksache 15/2378 Rahmen des geltenden Rechts weiterhin grundsätzlich einer Arbeitsgenehmigung bedürfen. Zu Buchstabe b Die Vorschrift des § 284 Abs. 5 SGB III setzt für die Ertei- lung von Arbeitsgenehmigungen voraus, dass ein Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergeset- zes besitzt. Ab dem 1. Mai 2004 finden auf die Einreise und den Aufenthalt der Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaa- ten künftig jedoch nicht mehr die allgemeinen aufenthalts- rechtlichen Vorschriften Anwendung, sondern die Vor- schriften des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG). Mit der vorgesehenen Änderung wird die Regelung des § 284 Abs. 5 SGB III deshalb entsprechend erweitert, um die Grundlage für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten zu schaffen. Zu Nummer 2 Die Regelung sieht zur Umsetzung der sog. Gemein- schaftspräferenz für die Staatsangehörigen aus den Beitritts- staaten bei der Neuzulassung zu Beschäftigungen die bevor- zugte Erteilung von
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.871 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/2378, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.339–13.210 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 1871aa0529917421….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP