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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 602
BGBl. 2004 I S. 602 · 13.126 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
dert:
01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f wie
folgt gefasst:
„§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer
beim Eingliederungszuschuss“.
02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch
das Wort „ihrer“ ersetzt.
03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
nach § 145“ eingefügt.
05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Säum-
niszeit nach § 145“ gestrichen.
06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten
Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen
nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung
an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit
dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die
Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“
08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„auf Grund von Betriebsänderungen“ die Wörter
„oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-
ausbildungsverhältnisses“ eingefügt.
09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe „§ 218 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 220 Abs. 1“ ersetzt.
1. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder nach
dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Be-
schäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für
Staatsangehörige derjenigen Staaten, die
nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über
den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitritts-
vertrag) der Europäischen Union beitreten,
soweit nach Maßgabe dieses Vertrages ab-
weichende Regelungen Anwendung finden,“.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“
die Wörter „sich nach dem Aufenthaltsgesetz/
EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder“ ein-
gefügt.
2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverord-
nung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach
dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union bei-
treten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaa-
ten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, so-
weit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.“
3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
bildungsgeld“ ein Komma eingefügt und das Wort
„und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitslosen-
geld“ das Komma gestrichen und das Wort „und“
eingefügt.
4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,
Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „dessen“ durch
das Wort „deren“ ersetzt.

5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das
Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.
6. In § 334 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ er-
setzt.
7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „dessen“
durch das Wort „deren“ ersetzt.
8. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterinnen
und“, die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“
gestrichen und das Wort „sowie“ durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreterinnen
und“ gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 ein-
gefügt:
„(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie
Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten
eines Mitglieds.“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der
Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
gane.“
10. § 377 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit-
nehmerinnen und“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten
Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2
und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertre-
ter ist abzuberufen, wenn die benennende Grup-
pe dies beantragt.“
11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben „Arbeitnehme-
rinnen,“ und „ , Beamtinnen“ gestrichen.
12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen.
13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das
Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
14. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
nach § 145“ eingefügt.
15. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder
Säumniszeit nach § 145“ gestrichen.
16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben.
17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
§ 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1
Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5
Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135
Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2,
§ 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle
des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.“
Artikel 2
Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Nach § 12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch
Artikel 109 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird folgender § 12a einge-
fügt:
„§ 12a
Erweiterung der Europäischen Union
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
kischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union
beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für
einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf
Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen
waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechti-
gung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige
nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
land in das Bundesgebiet entsandt sind.
(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familien-
angehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt,
wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen
Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai
2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006
wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen
nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von
der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit
nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Rege-
lungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.
Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspart-
ner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der
Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsbe-
rechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder
eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufge-
hoben wird.“
Artikel 2a
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969

(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Verwaltungsausschuß des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwaltungsausschuss
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
In § 23 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-
kel 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsäm-
tern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 2c
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für
Arbeit“ gestrichen.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sollen“ das
Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
Artikel 2d
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „dessen“ durch
das Wort „deren“ ersetzt.
Artikel 2e
Änderung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
3. In § 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Anwerbestoppausnahmeverordnung
In § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch
Artikel 108 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
„Malta,“, „Schweiz,“ und „sowie Zypern“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
In § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom
18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), die zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Finn-
land“, „Island“, „Liechtenstein“, „Malta“, „Norwegen“,
„Österreich“, „Schweden“ und „Zypern“ gestrichen.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3 und 4 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 08 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(3) Artikel 2d tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 05 und Nr. 15 tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.

Die verfassungmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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