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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 602

BGBl. 2004 I S. 602 · 13.126 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
                                         Gesetz
                über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
                                                    Vom 23. April 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-

dert:

01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f wie
    folgt gefasst:
      „§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer
              beim Eingliederungszuschuss“.

02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch
    das Wort „ihrer“ ersetzt.

03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das
    Wort „sie“ ersetzt.

04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern

    „Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
    nach § 145“ eingefügt.

05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Säum-
    niszeit nach § 145“ gestrichen.

06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
         ersetzt.

      b) In Satz 5 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“
         ersetzt.

07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten
      Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen
      nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung
      an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit
      dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die
      Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“

08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „auf Grund von Betriebsänderungen“ die Wörter

    „oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-
    ausbildungsverhältnisses“ eingefügt.

09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe „§ 218 Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 220 Abs. 1“ ersetzt.

 1. § 284 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften

           der Europäischen Gemeinschaft oder nach

           dem Abkommen über den Europäischen
           Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Be-
           schäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für
           Staatsangehörige derjenigen Staaten, die
           nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über
           den Beitritt der Tschechischen Republik, der
           Republik Estland, der Republik Zypern, der
           Republik Lettland, der Republik Litauen, der
           Republik Ungarn, der Republik Malta, der
           Republik Polen, der Republik Slowenien und
           der Slowakischen Republik zur Europäischen
           Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitritts-
           vertrag) der Europäischen Union beitreten,
           soweit nach Maßgabe dieses Vertrages ab-

           weichende Regelungen Anwendung finden,“.

    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“
       die Wörter „sich nach dem Aufenthaltsgesetz/
       EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder“ ein-
       gefügt.

 2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverord-
    nung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach
    dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union bei-
    treten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaa-
    ten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, so-
    weit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.“

 3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
    bildungsgeld“ ein Komma eingefügt und das Wort
    „und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitslosen-
    geld“ das Komma gestrichen und das Wort „und“
    eingefügt.

 4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,
    Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „dessen“ durch
    das Wort „deren“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
 5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das
    Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.

 6. In § 334 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ er-
    setzt.

 7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „dessen“
    durch das Wort „deren“ ersetzt.

 8. § 371 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterinnen
           und“, die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“
           gestrichen und das Wort „sowie“ durch das
           Wort „und“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreterinnen
           und“ gestrichen.
    b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 ein-
       gefügt:
          „(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie
       Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten
       eines Mitglieds.“
    c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

 9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4

    angefügt:

      „(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der
    Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
    gane.“

10. § 377 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit-
       nehmerinnen und“ gestrichen.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten
       Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2
       und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertre-
       ter ist abzuberufen, wenn die benennende Grup-
       pe dies beantragt.“

11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben „Arbeitnehme-
    rinnen,“ und „ , Beamtinnen“ gestrichen.

12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
    „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen.

13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
    durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das
    Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

14. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
    „Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
    nach § 145“ eingefügt.

15. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder
    Säumniszeit nach § 145“ gestrichen.

16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben.

17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

       „(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
    § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1
    Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5
    Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135
    Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2,
    § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle
    des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.“

                         Artikel 2

                   Änderung der
          Arbeitsgenehmigungsverordnung
  Nach § 12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch
Artikel 109 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird folgender § 12a einge-
fügt:
                          „§ 12a
          Erweiterung der Europäischen Union
   (1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-

kischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II

S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union
beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für
einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf
Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen
waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechti-
gung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige
nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
land in das Bundesgebiet entsandt sind.
  (2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familien-
angehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt,
wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen
Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai
2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006
wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen
nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von
der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit
nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Rege-
lungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.
Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspart-
ner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der
Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
  (3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsbe-
rechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder
eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufge-
hoben wird.“

                        Artikel 2a

      Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
  In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
BGBl. 2004, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Verwaltungsausschuß des

Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwaltungsausschuss

der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 2b
        Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
   In § 23 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-
kel 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I

S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsäm-

tern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 2c
                   Änderung des
         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für
   Arbeit“ gestrichen.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sollen“ das
   Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

                        Artikel 2d

         Änderung des Altersteilzeitgesetzes

  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
   anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „dessen“ durch
   das Wort „deren“ ersetzt.

                        Artikel 2e
                  Änderung des
      Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

  Das    Verwaltungsdatenverwendungsgesetz         vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1

   das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-

   agentur“ ersetzt.
3. In § 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
   „Bundesagentur“ ersetzt.

                          Artikel 3

                   Änderung der

         Anwerbestoppausnahmeverordnung

  In § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch
Artikel 108 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
„Malta,“, „Schweiz,“ und „sowie Zypern“ gestrichen.

                          Artikel 4

     Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung

  In § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom
18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), die zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Finn-
land“, „Island“, „Liechtenstein“, „Malta“, „Norwegen“,
„Österreich“, „Schweden“ und „Zypern“ gestrichen.

                          Artikel 5

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 2, 3 und 4 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                          Artikel 6
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Mai 2004 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 08 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

  (3) Artikel 2d tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nr. 05 und Nr. 15 tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
BGBl. 2004, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605

               Die verfassungmäßigen Rechte des Bundesrates sind
             gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 23. April 2004

                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                            Der Bundesminister
                         für Wirtschaft und Arbeit
                             Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67186beff198700a….