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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 688
BGBl. 1998 I S. 688 · 29.475 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Vom 6. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze ein-
gefügt:
„(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits-
leistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder
nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt
wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung
eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn
1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Verein-
barung erfolgt und
2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des
für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate
monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unange-
messen voneinander abweichen und diese Arbeits-
entgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18) übersteigen.
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der
Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die
Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die
Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt
später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeits-
entgelts nicht unangemessen voneinander abweichen
darf und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen müssen. Eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während
der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitslei-
stung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden
soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht
vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäf-
tigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, auf die
Wertguthaben übertragen werden.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein-
barung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-
geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.“
2. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 7a
Insolvenzschutz
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver-
einbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der
Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-
gebers dienen, soweit
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in
Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße
und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertgut-
haben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach
der ersten Gutschrift übersteigt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber
dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzver-
fahren nicht zulässig ist.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1
getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von
Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwick-
lung des Insolvenzschutzes ab.“
3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am
Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die
Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das
Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats
fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats
nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am
letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt
nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.“
4. Nach § 23a wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 23b
Beitragspflichtige Einnahmen
bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten
der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung
das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt
als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßge-
bend.

(2) Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung
von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a) mit einer zuvor er-
brachten Arbeitsleistung erzielt wird, gilt auch als
beitragspflichtige Einnahme, soweit
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Beiträge gezahlt werden oder
2. das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung
nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt
wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Be-
schäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Frei-
stellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt
werden kann.
Das Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 ist in der
Weise auf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur
Rentenversicherung für versicherte Beschäftigungen
bei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen, daß es
einem Monat erst zugerechnet werden darf, wenn alle
späteren Monate bereits mit Arbeitsentgelt oder zeit-
gleich mit Arbeitsentgelt angerechneten Kindererzie-
hungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze belegt
sind (Beitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch,
soweit Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 zusam-
men mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus
einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschrei-
tet. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbe-
messungsgrenze des Jahres maßgebend, dem das
Arbeitsentgelt zugerechnet wird; ferner sind der im
Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsent-
gelts für den einzelnen Versicherungszweig geltende
Beitragssatz und die zu diesem Zeitpunkt für den Ein-
zug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständi-
ge Einzugsstelle maßgebend. Für die Berechnung der
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-
cherung sind 75 vom Hundert des vom Träger der Ren-
tenversicherung mitgeteilten Betrages maßgebend.
Der Arbeitgeber teilt dem Träger der Rentenversiche-
rung das Arbeitsentgelt, den Anlaß nach Satz 1, die
Einzugsstelle und den in Satz 4 genannten Zeitpunkt
unverzüglich schriftlich mit. Der Träger der Rentenver-
sicherung teilt dem Arbeitgeber, der zuständigen Ein-
zugsstelle und dem Versicherten mit, in welchem
Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträu-
me und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte nach
den Sätzen 2 und 3; die Mitteilung gilt als Beitrags-
nachweis und als Meldung nach § 28a. Die Beiträge
sind spätestens bei der Entgeltabrechnung in dem auf
den Zugang der Mitteilung nach Satz 7 folgenden
Kalendermonat fällig. Ist für den Fall der Zahlungsun-
fähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des
Arbeitsentgelts, hat dieser insoweit die Pflichten des
Arbeitgebers zu erfüllen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Arbeitgeber
für Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Sechsten Buches der berufsständischen Versor-
gungseinrichtung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2
Satz 1 unverzüglich mit. Die berufsständische Versor-
gungseinrichtung teilt dem Arbeitgeber mit, in wel-
chem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflich-
tiges Arbeitsentgelt nach dem Recht der Arbeitsförde-
rung zu berücksichtigen ist; Absatz 2 Satz 2 bis 5, 8
und 9 gilt entsprechend.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gilt
Absatz 2 nur für den Übertragenden, der die Arbeits-
leistung tatsächlich erbringt.“
5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
angefügt:
„f) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur
Arbeitsförderung, die nach § 23b Abs. 2 gezahlt
werden.“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt
geändert:
1. § 122 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach
der letzten persönlichen Meldung des Arbeits-
losen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht
vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen
Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermitt-
lung des Arbeitslosen beteiligt ist (§ 37 Abs. 2),
erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung
nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt.“
2. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten
Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung
über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet
werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches).“
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
eingefügt:
„4. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der
Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne
eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten
Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistel-
lung das erzielte Arbeitsentgelt,“.
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Num-
mern 5 bis 9.
3. Dem § 151 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, mit Wirkung zum 1. Januar 1998
durch Rechtsverordnung für Arbeitslose, deren beruf-
liche Eingliederung besonders erschwert ist, und für
Härtefälle näher zu regeln, daß die Wirkung der per-
sönlichen Arbeitslosmeldung nicht nach § 122 Abs. 2
Nr. 3 erlischt. Es kann ferner Näheres über Art und
Weise der Erneuerung der persönlichen Meldung bei
Dritten, die an der Vermittlung beteiligt sind, und das
Zusammenwirken zwischen Arbeitsamt und Drittem
bestimmen.“

4. Dem § 337 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nach-
weist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem
Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich
ist.“
5. § 428 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I
S. 526), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 47 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt
wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach
dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach
§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung
des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsent-
gelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer
Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen ver-
wendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches),
bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Sat-
zes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die
Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt ent-
spricht.“
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung
von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten
Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet
wird.“
3. In § 186 Abs. 1 werden die Wörter „die Beschäftigung“
durch die Wörter „das Beschäftigungsverhältnis“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wert-
guthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über
flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden,
nachträglich gezahlt worden sind, werden bei der
Berechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt.“
3. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Sätze 1 und 2 sind
1. für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen
Pflege und
2. für die Mitteilung des Trägers der Rentenversiche-
rung nach § 23b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Verwaltungsverfahren –
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungs-
verfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht, wenn
1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der
Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
2. Beiträge für Wertguthaben, die nicht gemäß einer
Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen
verwendet werden, nachträglich gezahlt worden
sind, ausgenommen bei laufenden Renten der Ren-
tenversicherung.“
2. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt
über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der
Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn
diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des
Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt
wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998
bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, daß
der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben wird.“
3. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3
Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 23a“
durch die Angabe „die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe
„2004“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit-
arbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten
oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchent-
lichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach
Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt
eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder
bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund
eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinba-
rung oder in einer Regelung der Kirchen und der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu fünf
Jahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet
und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig
beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch ist und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwi-
schen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
übernommen werden. Können auf Grund eines
solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in
einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann
auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In
einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen
zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind
oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann
eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alter-
native auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn
ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Ver-
einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getroffen werden.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder
eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als fünf
Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
im Durchschnitt eines Zeitraums von fünf Jahren,
der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbar-
ten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der
Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im
Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
liegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind
nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von fünf
Jahren zu erbringen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des
Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemelde-
ten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer
nach Abschluß der Ausbildung auf dem frei-
gemachten oder auf einem in diesem Zu-
sammenhang durch Umsetzung freigewor-
denen Arbeitsplatz versicherungspflichtig
im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch beschäftigt oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflich-
tig im Sinne des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch beschäftigt, sofern der Arbeit-
geber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-
nehmer ausschließlich der zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten beschäftigt. § 10
Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungs-
gesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Be-
ginn des Berufsausbildungsverhältnisses
maßgebend ist, und“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit
außer Betracht, als nach Berücksichtigung des
laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitrags-
bemessungsgrenze überschritten wird.“
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die
Angabe „und 3“ eingefügt.
4. In § 8 Abs. 1 werden das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteil-
zeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeit-
geber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat,
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
haltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das
sich nach den Vorschriften des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als
Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn
der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rah-
men der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der
Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch
nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente
erstmals beansprucht werden kann, das Bemes-
sungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung
nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.
Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirk-
sam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht
werden konnte.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbe-
träge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetz-
lichen Rentenversicherung für den Unterschieds-
betrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Alters-

teilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des
Vollzeitarbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 gezahlt wor-
den, gilt in den Fällen des § 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ge-
setzlichen Rentenversicherung der Unterschieds-
betrag zwischen 90 vom Hundert und 100 vom
Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung erzielten Vollzeit-
arbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsent-
gelt im Sinne des § 23a des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch; für die Beiträge zur Kranken-,
Pflegeversicherung oder nach dem Recht der
Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch.“
6. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Endet die Altersteilzeitvereinbarung in den Fällen des
§ 3 Abs. 3 vorzeitig, bleibt der Anspruch auf Leistungen
für zurückliegende Zeiten erhalten, solange die Vor-
aussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt werden.“
7. In § 16 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe
„2004“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Dem § 16a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom
14. Januar 1998 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist,
werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird,
das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berech-
nung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maß-
gebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinba-
rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer-
den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1
gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeits-
zeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Dem § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird,
das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berech-
nung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maß-
gebend. Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinba-
rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer-
den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1
gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeits-
zeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.“
Artikel 10
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 96 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I
S. 529) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung der
Beitragsüberwachungsverordnung
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar
1998 (BGBl. I S. 343), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird folgende Nummer
eingefügt:
„4b. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit
einschließlich der Änderungen (Zu- und Ab-
gänge), den Abrechnungsmonat der ersten
Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für
jede Änderung; bei auf Dritte übertragenen
Wertguthaben sind diese beim Dritten zu
kennzeichnen,“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung
oder der berufsständischen Versorgungseinrich-
tung über den Umfang des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts nach § 23b des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ist zu den Lohnunterlagen zu
nehmen.“
2. Dem § 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die nach § 23b Abs. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge.“
Artikel 12
Übergangsregelung
(1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch
dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor die-
sem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7
Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten
einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden
sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
1. Januar 1999 gilt der in Artikel 1 Nr. 2 genannte § 7a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit folgenden Maß-
gaben:
1. In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Insol-
venzgeld“ das Wort „Konkursausfallgeld“.

2. Absatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem
Bund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Kon-
kurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert.“
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Artikel 5 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b tritt am ersten Tage
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
(4) Artikel 12 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1998 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 688. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b69c8f6a4d1dfbdf….