Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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01.07.2023 in Kraft
§ 11a aufgehoben durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 34 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11a aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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