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Artikel 29 · BT-Drs. 19/13824 · S. 253

Zu Artikel 29 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 29 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

Zu Nummer 2
(§ 7 Absatz 4b)
Nach § 93 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 SGB XIV erhalten Geschädigte Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts, die sich in der Höhe nach den vergleichbaren Leistungen des SGB XII richten. Ab
Zuerkennung dieser Leistungen besteht demnach keine Hilfebedürftigkeit mehr im Sinne des SGB II. Mit der
Abgrenzungsregelung wird vermieden, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV – um Ab-
setzbeträge bereinigt – ggf. bedarfsanteilig bei der oder dem Geschädigten und den Mitgliedern seiner oder ihrer
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II zu berücksichtigen wären. Mit dem Ausschluss ab Zuerkennung der Leis-
tungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV wird sichergestellt, dass der mögliche Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II bis zur tatsächlichen Entscheidung über den SGB XIV-Anspruch fortbesteht. Soweit die Zuer-
kennung rückwirkend erfolgt, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II.
Drucksache 19/13824                                – 254 –               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 3
(§ 11a Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Soweit Leistungen nach
dem SGB XIV anrechnungsfrei sind, ergibt sich dies künftig aus § 28 Absatz 2 und § 154 SGB XIV.

Zu Buchstabe b
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Auch Renten oder Bei-
hilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht werden, sind nach bisherigem Recht bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem BVG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.731 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 881.781–884.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP