Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2998
BGBl. 1997 I S. 2998 · 212.419 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der gesetzlichEtn Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1999 - RRG
1999)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter
,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestri-
chen.
b) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden ge-
strichen.
c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefaßt
,,Altersrente und Kündigungsschutz".
d) In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
rung" ersetzt.
e) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden gestri-
chen.
f) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 68 Aktueller Rentenwert und Rentenniveau-
sicherung".
g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-
lung von Beiträgen bei vorzeitiger Inan-
spruchnahme einer Rente wegen Alters
oder bei Abfindung einer Anwartschaft
auf betriebliche Altersversorgung".
h) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 94 Nichtleistung von Renten wegen Erwerbs-
minderung bei Bezug von Arbeitsentgelt
oder Vorruhestandsgeld".
i) Die Angabe zu § 95 wird gestrichen.
j) Nach der Angabe zu § 94 wird eingefügt:
,,§ 95 Einkommensanrechnung auf Renten we-
gen Erwerbsminderung".
k) Die Angabe zu § 96a wird gestrichen.
1) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 112 Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung".
m) Die Angabe zu § 164 wird gestrichen.
n) Nach der Angabe zu § 187a wird eingefügt:
,,§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung
von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung".
o) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 213 Zuschüsse des Bundes".
p) Die Angabe zu § 234 wird gestrichen.
q) Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt
Rehabilitation" wird eingefügt:
,,§ 234 Persönliche Voraussetzungen".
r) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte".
s) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:
,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte".
t) Nach der Angabe zu § 239 wird eingefügt:
,,§ 239a Rente für Bergleute".
u) In der Angabe zu § 240 wird das Wort „Berufs-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
rung" ersetzt.
v) Die Angabe zu § 241 wird gestrichen.
w) Nach der Angabe zu § 243a wird eingefügt:
,,§ 243b Wartezeiten".
x) In der Angabe zu§ 249 werden die Wörter „und
Berücksichtigungszeiten" gestrichen.

y) In der Angabe zu§ 249a werden die Wörter „und
Berücksichtigungszeiten" gestrichen.
z) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:
,,§ 253a Zurechnungszeit".
aa) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 255 Rentenartfaktor".
bb) Nach der Angabe zu § 256c wird eingefügt:
,,§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungs-
zeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli
2000".
cc) Nach der Angabe zu§ 264b wird eingefügt:
,,§ 264c Zugangsfaktor".
dd} Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Ab-
schnitt Sechster Unterabschnitt wird wie folgt
gefaßt:
,,zusammentreffen von Renten und von Einkom-
men".
ee) Vor der Angabe zu § 266 wird eingefügt:
,,§ 265c Mehrere Rentenansprüche".
ff) Nach der Angabe zu§ 267 wird eingefügt:
,,§ 267a Rente für Bergleute und Hinzuverdienst".
gg) Nach der Angabe zu § 272 wird eingefügt:
,,§ 272a Rente für Bergleute".
hh) Die Angabe zu § 275 wird gestrichen.
ii) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefaßt:
,,Höherversicherung für Zeiten vor 1998".
jj) Die Angabe zu § 282 wird gestrichen.
kk) Die Angabe zu § 283 wird gestrichen.
II) Die Angabe zu § 284b wird gestrichen.
mm) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 287 Beitragssatz für 1999".
nn) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 287a Fortgeltung der Beitragssätze".
oo) Die Angabe zu§ 287d wird wie folgt gefaßt:
,,§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen".
pp) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.
qq) In der Angabe zu § 302 wird. das Wort „Regel-
altersrente" durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
rr) Die Angabe zu § 302b wird gestrichen.
ss) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:
,,§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-
rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit".
tt) Nach der Angabe zu § 306 wird eingefügt:
,,§ 306a Zurechnungszeit bei Renten wegen Be-
rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
keit
§ 306b Monatsbetrag bei Renten wegen Be-
rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
keit''.
uu) Nach der Angabe zu§ 307c wird eingefügt:
,,§ 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszei-
ten".
vv) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit".
ww) Nach der Angabe zu§ 313 wird eingefügt:
,,§ 313a Renten wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit und Arbeitslosengeld".
xx) Nach der Angabe zu§ 314a wird eingefügt:
,,§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit".
yy) Nach der Angabe zu Anlage 2a wird eingefügt:
,,Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgelt-
punkten".
zz) Die Überschrift in Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:
,,Veränderung der Altersgrenze für langjährig Ver-
sicherte".
aaa) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:
„Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der
Altersrente für Schwerbehinderte
Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzu-
gangsfaktor bei Rentenbeginn vor
2003".
2. In § 5 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während
der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule
1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-
nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
oder
2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, ableisten."
3. § 10 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der-Erwerbsfähig-
keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
durch medizinische oder berufsfördernde Lei-
stungen abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch
medizinische oder berufsfördernde Leistun-
gen wesentlich gebessert oder wiederherge-
stellt oder hierdurch deren wesentliche Ver-
schlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
sicht auf eine wesentliche Besserung der Er-
werbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-
fördernde Leistungen erhalten werden kann."
4. In§ 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Fortbildung,
Ausbildung und Umschulung" durch die Wörter „Aus-
bildung und Weiterbildung" ersetzt.
5. In § 17 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Umschulung"
durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Umschulung
und Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung"
ersetzt.

7. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
8. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
9. § 25 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten"
die Wörter „und der Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen"
eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
12. In § 33 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Alterstellzeltarbelt,
6. Altersrente für Frauen.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
wird geleistet als
1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2. Rente wegen voller Erwerbsminderung
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
3. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
4. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
5. Rente für Bergleute.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2. große Witwenrente oder Wltwerrente,
3. Erziehungsrente,
4. Waisenrente."
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Jahres seit Ren-
tenbeginn" durch das Wort „Kalenderjahres"
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus
mehreren Beschäftigungen und selbständigen
Tätigkeiten werden zusammengerechnet."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 11, ?fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der
ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5
Entgeltpunkten."
14. § 36 wird wie folgt gefaßt:
,,§36
Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung
des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,
wenn sie
1. das 62. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben!'
15. § 37 wird wie folgt gefaßt:
,,§37
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-
rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mög-
lich."
16. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Altersrente und Kündigungsschutz".
b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung .. (4)" wird aufgehoben.
18. In § 43 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
11 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-
ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung."
19. § 43 wird wie folgt gefaßt:
,,§43
Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-
weiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abseh-
bare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedin-
gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichti-
gen.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-
cherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemlndert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1
Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behin-
derung nicht auf, dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig
sein können. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
2. eine Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsent-
gelt erzielt, das ein Siebtel der monatlichen Be-
zugsgröße überschreitet, wobei ein zweimaliges
Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur
Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
im laufe eines jeden Kalenderjahres außer Be-
tracht bleibt. Arbeitsentgelt aus mehreren Be-
schäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht
als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
a) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-
tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
b) ein Behinderter von dem Träger einer in § 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält oder
c) ein Versicherter, der bereits vor Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert
war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Einglie-
derung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt.
(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um
folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten
sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,
wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor
Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-
ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung.
Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während
dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-
geübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
geringfügig war.
(4) Eine Pflichtbeitragszelt von drei Jahren für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht
erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund
eines Tatbestandes eingetreten Ist, durch den die all-
gemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(5) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allge-
meinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemlndert sind,
haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt
haben."
20. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.
21. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig
oder erwerbsunfähig" durch das Wort „erwerbs-
gemindert" ersetzt.
22. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte,
die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen
Erwerbsminderung nicht erfüllt haben."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute."
d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Berufs-
unfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen.
23. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Warte-
zeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-
tragszeiten angerechnet."
24. Dem § 53 Abs. 2 wird angefügt:
,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Er-
werbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung
des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren."

25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „erwerbsunfähig" durch
die Wörter „voll erwerbsgemindert" ersetzt und
folgender Satz angefügt:
,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der voll-
en Erwerbsminderung oder des Todes verlängert
sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach
Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben
Jahren."
26. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalender-
monate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung
(Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gel-
ten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflicht-
beiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate
werden die im Fünften Kapitel geregelten. Anrech-
nungszeiten wegen einer Lehre angerechnet."
27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimm-
te Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen
hierzu auch
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gel-
ten, oder
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder 4
genannten Gründen Beiträge gezahlt worden
sind oder als gezahlt gelten, oder
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Lei-
stungsträger mitgetragen hat."
28. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Textteil
„4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt haben
(Zeiten einer beruflichen Ausbildung),"
gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
29. § 59 wird wie folgt gefaßt:
,,§59
Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem
Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminde-
rung,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser
Rente,
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-
rente mit dem Tode des Versicherten und
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
(3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,
der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten
55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinaus-
gehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu
zwei Dritteln dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeit-
punkt hinzugerechnet wird."
30. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedli-
chen Rentenbezugsdauer werden durch einen
Zugangsfaktor vermieden."
b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Arbeit" die
Wörter „sowie unter Berücksichtigung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen"
eingefügt.
31. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden am Ende die Wörter „oder
bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung" angefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
32. In§ 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,,2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5,
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0".
33. § 68 wird wie folgt gefaßt:
,,§68
Aktueller Rentenwert
und Rentenniveausicherung
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten entspricht,
wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des
Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum
30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch
Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert
sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bishe-
rige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Ver-
änderung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten
sowie
3. der durchschnittlichen Lebenserwartung der
65jährigen
vervielfältigt wird.
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das
vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-
vergangene Kalenderjahr geteilt wird.

(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung
wird ermittelt, indem die Verhältniswerte
1. aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des ver-
gangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das
Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjah-
res und
2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen
Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergan-
genen Kalenderjahres
miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für
das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Net-
toentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnitts-
wert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer
verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundelie-
genden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Stan-
dardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente
um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Kran-
kenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Bei-
tragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durch-
schnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert
wird.
(4) Der Faktor für die Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird
ermittelt, indem der um den Wert eins geminderte
Verhältniswert aus der durchschnittlichen Lebenser-
wartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten
Kalenderjahr und der entsprechenden Lebenserwar-
tung im zurückliegenden achten Kalenderjahr halbiert
und um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel
des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus
den Daten dieses, des vorangegangenen und des fol-
genden Kalenderjahres ermittelt wird.
(5) Der anstelle des bisherigen aktuellen Renten-
werts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird
nach folgender Formel ermittelt:
ARt = ARt_1 X (BEt_/BE._2) X (NQt_/NQt_2) X
(RQt_/RQt_1) x [(LEBt_g/LEBt-a -1) / 2 + 1];
dabei sind:
ARt = der zu bestimmende neue aktuelle Renten-
wert,
ARt_ 1 = der bisherige aktuelle Rentenwert,
BEt_1 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
mer für das vergangene Kalenderjahr,
BEt_2 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
mer für das vorvergangene Kalenderjahr,
NQt_1 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des
vergangenen Kalenderjahres,
NQt_2 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des
vorvergangenen Kalenderjahres,
RQt_2 = die Rentennettoquote des vorvergangenen
Kalenderjahres,
RQt-1 = die Rentennettoquote des vergangenen
Kalenderjahres,
LEBt_9 = die durchschnittliche Lebenserwartung der
65jährigen im zurückliegenden neunten
Kalenderjahr,
LEBt-a = die durchschnittliche Lebenserwartung der
65jährigen im zurückliegenden achten
Kalenderjahr.
(6) Der Faktor für die Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist
nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einer
Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts
oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer
jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente
und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt.
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-
tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die
dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalen-
derjahres vorliegenden Daten und für das vorvergan-
gene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bishe-
rigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
legen."
34. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalen-
dermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kinder-
erziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kin-
dererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten
ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonsti-
ge Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höch-
stens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der
jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b."
35. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beruflichen
oder schulischen Ausbildung" durch die Wörter
„schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen
einer beruflichen Ausbildung" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Gesamtleistungsbewertung werden
jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben
würden, wenn diese Kalendermonate Kindererzie-
hungszeiten wären."
36. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbsun-
fähigkeit" durch die Wörter „voller Erwerbsminde-
rung" ersetzt.
37. In§ 74 Satz 1 werden die Wörter „Anrechnungszeiten
wegen" durch das Wort „Zeiten" ersetzt.
38. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „voller Erwerbsmin-
derung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „wegen voller Er-
werbsminderung" und die Wörter „Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „Eintritt der
vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

39. § 76a wird wie folgt gefaßt:
,,§76a
Zuschläge an
Entgeltpunkten aus Zahlung
von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters oder bei Abfindung einer Anwart-
schaft auf betriebliche Altersversorgung
(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit
dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Um-
rechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunk-
ten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-
tigt werden.
(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen
bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung werden ermittelt, indem aus dem
Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem im Zeit-
punkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfak-
tor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen
des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.
(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge
erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt
worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig
gezahlte Beiträge zu ermitteln sind."
40. § 77 wird wie folgt gefaßt:
,,§77
Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter
der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berück-
sichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
ten einer Rente waren,
1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-
dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres
oder eines für den Versicherten maßgebenden
niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für
jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als
1,0 und
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz
erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genom-
men werden, für jeden Kalendermonat um
0,005 höher als 1,0,
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-
monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-
dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als
1,0,
4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-
monat,
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der
Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des
Kalendermonats der Vollendung des 63. Le-
bensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003
niedriger als 1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit
eine Rente wegen Alters nach Vollendung des
65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung
des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-
ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-
jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-
jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-
gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-
endung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt
nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grund-
lage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren
Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maß-
gebend. Dies gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitrags-
zeiten, die gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen
Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von
persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente
waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, für
die Versicherte
1. eine Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in
Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder eine Erziehungsrente mit einem Zugangsfak-
tor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats
der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in
Anspruch genommen haben, um 0,003,
3. eine Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht."
41. § 81 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 81
Persönliche Entgeltpunkte
Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-
geltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung sind auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszu-
schlag."
42. § 82 wird wie folgt gefaßt:
,,§82
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent-
geltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung bei
1. Renten wegen Alters 1,3333,
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-
versicherung versicherte Beschäftigung aus-
geübt wird, 0,6,
b) in den übrigen Fällen 0,9,
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333,
4. Erziehungsrenten 1,3333,

5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-
ben ist, 1,3333, anschließend 0,3333,
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-
ben ist, 1,3333, anschließend 0,8,
7. Halbwaisenrenten 0, 1333,
8. Vollwaisenrenten 0,2667.
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1
für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Ent-
geltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei
1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
1,3333,
2. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-
ben ist, 1,3333, anschließend 0,8."
43. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden
Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgelt-
punkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunk-
te, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen
Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung ermittelt werden, indem die Entgelt-
punkte für diese sonstigen Beitragszeiten um
0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei
Viertel des Unterschiedsbetrages. Der Unter-
schiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten
Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um
0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchst-
betrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche
Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten
Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemin-
dert werden."
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
44. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden
jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig
Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeord-
net."
45. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
46. § 88 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4 7. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
ist folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute,
5. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
6. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
7. Erziehungsrente."
48. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, ; bei einer
Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4" gestri-
chen.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Anstalts-
pflege" durch das Wort „Heimpflege" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewen-
det, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der
sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt· der
für die Rente maßgebenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen
des Unternehmers oder seines Ehegatten oder
nach einem festen Betrag, der für den Unter-
nehmer oder seinen Ehegatten bestimmt ist,
berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei
Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Ver-
sicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die
ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit
zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hin-
terbliebenenrenten."
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für Renten wegen teilweiser
Erwerbsminderung und Satz 1 Nr. 1 nicht für Hin-
terbliebenenrenten."
49. § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,§94
Nichtleistung von Renten wegen
Erwerbsminderung bei Bezug von
Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs-
minderung und wird für denselben Zeitraum Arbeits-
entgelt aus einem vor Rentenbeginn eingegangenen
Beschäftigungsverhältnis erzielt, wird die Rente nicht
geleistet, solange die Beschäftigung nach dem Ren-
tenbeginn nicht ausgeübt wird. Das gilt nicht für ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt. Dem Arbeitsentgelt
steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."
50. § 95 wird aufgehoben.
51 . Nach § 94 wird eingefügt:
,,§95
Einkommensanrechnung auf
• Renten wegen Erwerbsminderung
(1) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung wird das für denselben Zeitraum erzielte monat-
liche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit

es den Freibetrag übersteigt, zur Hälfte angerechnet.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Änderungen
des der Anrechnung zugrundeliegenden Arbeitsent-
gelts oder Arbeitseinkommens um weniger als 10 vom
Hundert bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der
Freibetrag wird durch die Änderung unterschritten.
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren
Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten wer-
den zusammengerechnet.
(2) Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des aktuel-
len Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Ent-
geltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei
Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,
mindestens das 13fache des aktuellen Rentenwerts.
(3) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teil-
weiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Vorruhestandsgeld,
2. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
ten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung
geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
begonnen worden ist,
3. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
ten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungs-
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
4. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt
oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
geleistet wird, und
5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
ten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrun-
deliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für
eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen
ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1
Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf
die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
wird das für denselben Zeitraum geleistete
1. Verletztengeld,
2. Übergangsgeld, das aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung geleistet wird, und
3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
Feststellung der vollen Erwerbsminderung gelei-
stet wird,
angerechnet, wenn das der Sozialleistung zugrunde-
liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt. Für die Anrechnung ist das der Sozial-
leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist
auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus
Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen.
Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsent-
gelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit die-
ses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(5) Die Absätze 3 und 4 werden auch für vergleich-
bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland ange-
wendet.
(6) Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."
52. Dem§ 96a wird angefügt:
,,(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der
Bezug von
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
ten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung
geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
begonnen worden ist,
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
ten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungs-
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt
oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
geleistet wird, und
4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
ten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt
wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men das für denselben Zeitraum geleistete
1. Verletztengeld,
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
cherung und
3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird,

gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,
die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug
liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,
soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-
rechnet wird.
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen
einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet."
53. § 96a wird aufgehoben.
54. In§ 98 wird Nummer 7a aufgehoben.
55. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und große Witwenrenten oder große Witwerrenten
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden
auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für läng-
stens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die Befri-
stung kann wiederholt werden. Die Renten werden
unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist,
daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben
werden kann."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation
erbracht, ohne daß zum Zeitpunkt der Bewilligung
feststeht, wann die Leistung enden wird, kann
bestimmt werden, daß Renten wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten
oder große Witwerrenten wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats
enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation
beendet wird."
56. In § 103 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder
Erwerbsunfähige" gestrichen.
57. In§ 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter,, , Berufs-
unfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen.
58. § 112 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 112
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung nur, wenn sie auf diese Rente
bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch
hatten."
59. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,
berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-
fähig" durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig"
und die Wörter „Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfä-
higkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähig-
keit'' durch die Wörter „verminderte Erwerbsfähig-
keit" ersetzt.
60. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundeszu-
schuß" durch die Wörter „die Zuschüsse des Bundes"
ersetzt.
61. In § 154 Abs. 4 ·wird die Textstelle „31. Juli" durch die
Textstelle „30. November" ersetzt.
62. In § 155 Abs. 2 werden die Wörter „bis zum 31. Juli
eines jeden Jahres" gestrichen.
63. § 158 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines
Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des
bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwan-
kungsreserve am Ende des auf die Festsetzung fol-
genden Kalenderjahres die durchschnittlichen Aus-
gaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen
Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder
für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich über-
steigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei
Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, daß
die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Be-
rücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-
versicherten zusammen mit den Zuschüssen des
Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berück-
sichtigung von Entnahmen aus der Schwankungs-
reserve ausreichen, um die voraussichtlichen Aus-
gaben zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel
der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei
Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem
Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen
Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Angestellten für einen Kalendermonat,
höchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate,
entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so
ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch
ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Sat-
zes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, daß
die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf
die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durch-
schnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu
eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Bei-
tragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Aus-
gaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach
Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der
Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszah-
lungen."
64. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit vom
1. Januar des folgenden Jahres an" gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
65. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelt" werden
die Wörter „im Sinne des Altersteilzeitgesetzes"
eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig
gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese
in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung
des Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeits-
entgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher
Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden
Vollzeitarbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei
Vollzeitarbeit hätten beansprucht werden können,
hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine
Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom ,
Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit
entfallenden Beitragsbemessungsgrenze über-
steigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter
Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die
unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
gestrichen.
bb) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort
,,pflichtversicherten" durch das Wort „ versi-
cherten" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
werden in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn
das der Leistung zugrundeliegende monatliche
Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark
nicht übersteigt."
69. Nach § 187a wird eingefügt:
Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Bei-
tragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des
Bezugs von Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt Satz 1
entsprechend."
66. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Textteil ,,; solange ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet,
ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-
teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum
Arbeitsentgelt erhalten, für den sich
jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2
ergebenden Unterschiedsbetrag von den
Arbeitgebern,".
cc) Nach Nummer 6 wird angefügt:
,,7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-
teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum
Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld erhal-
ten, für den sich nach§ 163 Abs. 5 Satz 3
ergebenden Unterschiedsbetrag von der
Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Vor-
aussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz
vorliegen, ansonsten von den Arbeitge-
bern."
b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 werden in der
knappschaftlichen Rentenversicherung die Bei-
träge vom Arbeitgeber getragen, wenn das monat-
liche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche
Mark nicht übersteigt."
67. In § 169 wird in Nummer 3 der Textteil ,, ; solange ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag
maßgebend" gestrichen.
68. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Textteil
,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Be-
zugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark
11 § 187b
Zahlung von Beiträgen bei
Abfindung von Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung
(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeits-
verhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung eine
Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf
betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können
innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung
zahlen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr
zulässig."
70. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§213
Zuschüsse des Bundes".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuß des
Bundes" jeweils durch das Wort „Bundeszu-
schuß" ersetzt und die Klammerzusätze
,,(Bundeszuschuß)" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Bei-
tragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne
Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-
zuschusses nach Absatz 3 ergeben würde."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Um den Beitragssatz in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten niedriger
festsetzen zu können, zahlt der Bund an die Ren-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundes-
zuschuß in Höhe des Betrages, der dem kassen-
mäßigen Mehraufkommen eines Prozentpunktes
des allgemeinen Umsatzsteuersatzes dieses Jah-
res entspricht. Für die Zahlung, Aufteilung und
Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses
sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß
anzuwenden."

71. In § 228a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
Hlnzuverdienstgrenzen für Renten 11 die Wörter „oder
bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Er-
werbsminderung11 eingefügt.
72. § 234 wird gestrichen.
73. Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt Rehabill-
tation11 wird eingefügt:
,,§234
Persönliche Voraussetzungen
Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Ver-
sicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die
im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei
denen voraussichtlich durch die Leistungen die
Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder-
hergestellt werden kann, sowie Versicherte, bei denen
der Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähig-
keit droht und bei denen voraussichtlich durch die
Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. 11
74. In § 235a werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und die Wörter „jedoch ohne Berücksichtigung der
Veränderung der Belastung bei Renten und der Ver-
änderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
der 65jährigen. 11 angefügt.
75. In § 237 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „arbeltslose 11
gestrichen und am Ende der Nummer 2 das Komma
durch das Wort „oder" ersetzt und eingefügt:
„3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und
45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2
ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt,
in denen Versicherte wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versiche-
rungspflichtig waren, 11 .
76. Die§§ 236 bis 237a werden wie folgt gefaßt:
,,§236
Altersrente für langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-
cherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren
sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-
spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach
Anlage 21.
(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver-
sicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben oder
2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am
14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Über-
brückungsgeld der Seemannskasse bezogen
haben,
wie folgt angehoben:
vorzeitige Inan-
Versicherte Anhebung auf Alter apruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate Jahr Monat Jahr Monat
vor1938 0 63 0 63 0
1938
Januar-April 1 63 1 63 0
Mai-August 2 63 2 63 0
September-
Dezember 3 63 3 63 0
1939
Januar-April 4 63 4 63 0
Mai-August 5 63 5 63 0
September-
Dezember 6 63 6 63 0
1940
Januar-April 7 63 7 63 0
Mai-August 63 8 63 0
8
September-
Dezember 9 63 9 63 0
1941
Januar-April 10 63 10 63 0
Mai-August 11 63 11 63 0
September-
Dezember 12 64 0 63 0
§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
(3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar
1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, be-
stimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inan-
spruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.
§236a
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbe-
hinderte, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
unfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte
angehoben, die nach dem 31. Dezember 1939 gebo-
ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-
rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von
60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1. bis zum 10. Oktober 1942 geboren sind und am
10. Oktober 1997 schwerbehindert(§ 1 Schwerbe-
hindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsun-
fähig waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.

§237
Altersrente wegen Arbeits-
losigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente,
wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach
Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren
und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeits-
los waren oder Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit aus-
geübt haben,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente
acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich
der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungs-
zeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus
eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbei-
tragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäfti-
gung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor,
wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitge-
setz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für
die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hun-
dert des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind.
(2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
besteht auch für Versicherte, die während der Arbeits-
losigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsver-
mittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht
bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzu-
nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
maßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn
Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein
müssen, verlängert sich auch um
1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,
2. Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom
1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten
nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosig-
keit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der
Versicherte vor dem 1. Januar 1943 geboren ist.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember
1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-
spruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-
rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
arbeit wird für Versicherte, die
1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-
digung oder Vereinbarung, die vor dem
14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem
13. Februar 1996 beendet worden ist und die
daran anschließend arbeitslos geworden sind
oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
nehmer des Bergbaus bezogen haben,
2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-
grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buch-
stabe b des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 geneh-
migt worden ist, aus einem Betrieb der Montan-
industrie ausgeschieden sind oder
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
vorzeitige Inan-
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate Jahr Monat Jahr Monat
vor1941 0 60 0 60 0
1941
Januar-April 1 60 1 60 0
Mai-August 2 60 2 60 0
September-
Dezember 3 60 3 60 0
1942
Januar-April 4 60 4 60 0
Mai-August 5 60 5 60 0
September-
Dezember 6 60 6 60 0
1943
Januar-April 7 60 7 60 0
Mai-August 8 60 8 60 0
September-
Dezember 9 60 9 60 0
1944
Januar-Februar 10 60 10 60 0
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte
Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung
einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbe-
sondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeits-
verhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeits-
marktpo.litische Maßnahme nicht berührt.
§237a
Altersrente für Frauen
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Alters-
rente, wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

2. das 60. Lebensjahr vollendet,
3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als
zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit und
4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
renten für Frauen für Versicherte, die nach dem
31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vor-
zeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente
ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-
rente für Frauen wird für Frauen, die
1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungs-
geld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-
baus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungs-
geld der Seemannskasse bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündi-
gung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai
1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet
worden ist,
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund
einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b
des Vertrages über die Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V),
die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus
einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden
sind oder
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
vorzeitige Inan-
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate Jahr Monat Jahr Monat
vor1941 0 60 0 60 0
1941
Januar-April 1 60 1 60 0
Mai-August 2 60 2 60 0
September-
Dezember 3 60 3 60 0
1942
Januar-April 4 60 4 60 0
Mai-August 5 60 5 60 0
September-
Dezember 6 60 6 60 0
1943
Januar-April 7 60 7 60 0
Mai-August 8 60 8 60 0
September-
Dezember 9 60 9 60 0
1944
Januar-April 10 60 10 60 0
Mai 11 60 11 60 0
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-
barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des
Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-
ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein
bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere
durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnis-
ses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoliti-
sche Maßnahme nicht berührt."
77. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Rente wegen Er-
werbsunfähigkeit mit Ausnahme von§§ 59 und 85"
durch die Wörter „Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Eine Zurechnungszeit wird nicht angerechnet, der
Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für stän-
dige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt."
78. Nach § 239 wird eingefügt:
,,§239a
Rente für Bergleute
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute,
wenn sie
1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Berg-
bau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre
knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten(§ 43 Abs. 3
und 4) haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs-
fähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versi-
cherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht
imstande sind,
1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche
Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleich-
wertige knappschaftliche Beschäftigung, die von
Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleich-
wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt
wird,
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu
berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufs-
fähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1
Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb
des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Berg-
leute, wenn sie
1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten
knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaft-
lich gleichwertige Beschäftigung oder selbständi-
ge Tätigkeit nicht mehr ausüben und
3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

(4) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom
erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von
zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet."
79. In § 240 wird jeweils das Wort „Berufsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
80. § 241 wird aufgehoben.
81. In § 243 werden jeweils die Wörter „berufsunfähig
oder erwerbsunfähig" durch das Wort „erwerbs-
gemindert" ersetzt.
82. Nach§ 243a wird eingefügt:
,,§ 243b
Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit und
2. Altersrente für Frauen.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Berg-
leute vom 50. Lebensjahr an."
83. § 244 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden
Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzei-
ten angerechnet."
84. Dem§ 245 wird angefügt:
,,(4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1
Satz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig
erfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau
verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung versichert waren."
85. In § 248 Abs. 2 werden nach den Wörtern „ununter-
brochen erwerbsunfähig" die Wörter „oder voll
erwerbsgemindert" eingefügt.
86. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestor-
ben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem
Vater zugeordnet."
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
87. § 249a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996
gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Bei-
trittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der
Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine
wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abge-
geben.".
b) Absatz 3 wird gestrichen.
88. § 252 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-
genommen haben" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-
genommen" sowie die Wörter „oder der Teil-
nahme an einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
gleichgestellt."
89. § 252a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunter-
richts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,
wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht
neben einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist."
b) In Absatz 2 wird im letzten Satz der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgendes_angefügt:
,,dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbei-
tragszeiten für einen Anspruch auf Rente."
90. Nach § 253 wird eingefügt:
,,§ 253a
Zurechnungszeit
Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2003
endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehen-
den Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden
in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in An-
lage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurech-
nungszeit berücksichtigt."
91 . Dem § 254b wird angefügt:
,,(3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
den Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe
aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teil-
weise zu leistenden Rente an der vollen Rente ent-
spricht."
92. § 255 wird wie folgt gefaßt:
,,§255
Rentenartfaktor
(1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Berg-
leute
1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung 0,5333,
2. für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen
Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage
1,3333.
(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Ren-
tenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschie-
denen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Ren-

tenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Wit-
werrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten
Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an
geleistet werden."
93. § 255a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65jährigen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
94. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Nach-
zahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist" durch die
Wörter „Beiträge nachgezahlt worden sind, ausge-
nommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratser-
stattung nachgezahlt worden sind" ersetzt.
95. Nach § 256c wird eingefügt:
,,§ 256d
Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten bei
Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden
von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in
der Zeit
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom
Hundert und
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom
Hundert
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,
die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestim-
men."
96. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Für die Gesamtleistungsbewertung werden
j~dem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet,
es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen
höheren Wert hat."
b) In Absatz 1a wird das Wort „bewertet" durch das
Wort „berücksichtigt" ersetzt.
97. Nach§ 264b wird eingefügt:
,,§ 264c
Zugangsfaktor
(1) Beginnt eine 'Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor
dem 1. Januar 2003, ist bei der Ermittlung des Zu-
gangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebens-
jahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen
Lebensalters maßgebend.
(2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. De-
zember 1999 beginnen, ist als niedrigstes Lebens-
alter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Voll-
endung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen."
2
98. § 265 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird angefügt:
,,Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundla-
ge um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für
die Berechnung einer Rente für Bergleute."
b) Dem Absatz 5 wird angefügt:
,,Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunk-
te des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten
unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in
denen eine Rente wegen Erwerbsminderung,
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezo-
gen worden ist."
c) Nach Absatz 5 wird angefügt:
,,(6) Grundlage für die Ermittlung des Monats-
betrags einer Rente für Bergleute sind nur die
persönlichen Entgeltpunkte, die auf die
knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
(7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Berg-
leute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute
vorausgegangen ist."
99. Die Überschrift vor§ 266 wird wie folgt gefaßt:
„Sechster Unterabschnitt
zusammentreffen
von Renten und von Einkommen".
100. Vor§ 266 wird eingefügt:
,,§ 265c
Mehrere Rentenansprüche
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
ist folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-
tigte Bergleute,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Alterstei lzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen,
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
10. Erziehungsrente,
11. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
12. Rente für Bergleute."
101. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1
beträgt bei einer Rente für Bergleute der Fak-
tor 0,4."

102. Nach § 267 wird eingefügt:
,,§ 267a
Rente für Bergleute und Hinzuverdienst
(1) Renten für Bergleute werden nur geleistet,
wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäfti-
gung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in
Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei
ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen
Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach
Absatz 2 im laufe eines jeden Kalenderjahres außer
Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer
Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestands-
geld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen
Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als
Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
'
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer
Rente für Bergleute
1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache,
2. in Höhe von zwei Dritteln das 31, 1fache,
3. in voller Höhe das 23,3fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der
Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239a Abs. 3,
mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes
stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
gleich der Bezug von
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung
geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
begonnen worden ist,
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungs-
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
grunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
geleistet wird, und
4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
ten Buches genannten Sozialleistungen.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrun-
deliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für
eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen
ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1
Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf
die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleich-
bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland."
103. Nach § 272 wird eingefügt:
,,§ 272a
Rente für Bergleute
Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur,
wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland
gehabt haben, einen Anspruch hatten."
104. § 275 wird aufgehoben.
105. In § 279c werden die Wörter „den Betrag von
610 Deutsche Mark oder" gestrichen.
106. § 280 wird wie folgt gefaßt:
,,§280
Höherversicherung für Zeiten vor 1998
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherver-
sicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet
sind."
107. § 282 wird aufgehoben.
108. § 283 wird aufgehoben.
109. § 284b wird aufgehoben.
110. In§ 286a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „verminderter Er-
werbsfähigkeit" ersetzt.
111 . § 287 wird wie folgt gefaßt:
,,§287
Beitragssatz für 1999
Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten für das Jahr 1999 ist der Zuschuß nach § 213
Abs. 3 zu berücksichtigen."
112. § 287a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 287a
Fortgeltung der Beitragssätze
Die für das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gel-
ten so lange, bis sie nach der Regelung über die
Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten
Kapitel neu festzusetzen sind."

113. § 287d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Erstattungen in besonderen Fällen".
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2"
durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
114. § 288 wird aufgehoben.
115. § 295 wird wie folgt gefaßt:
,,§295
Höhe der Leistung
Die Leistung für Kindererziehung wird ab 1. Juli
2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von
Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts
erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung
75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom
1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des
jeweils für die Berechnung von Renten maßgeben-
den aktuellen Rentenwerts. Die Leistung wird auf
zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet."
116. § 295a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Leistung für Kindererziehung wird für Mütter
bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleich-
gestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in
Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils
maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) er-
bracht."
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
monatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom
1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktu-
ellen Rentenwerts (Ost)."
117. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem
bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht
bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
auf große Witwenrente oder große Witwerrente
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,
besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,
solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-
sorgungskrankengeld geleistet wird."
b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben
auch Versicherte die persönlichen Vorausset-
zungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufs-
unfähig sind und bei denen voraussichtlich durch
die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann."
118. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Regelalters-
rente" durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(4) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch
auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Be-
rufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht die-
ser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-
derte weiter.
(5) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch
auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienst-
grenze im laufe eines jeden Jahres seit Renten-
beginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente
von
1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,
2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,
3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den
Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letz-
ten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente
wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
punkten."
119. § 302a wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch
auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige An-
spruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen,
die für die Bewilligung der Leistung maßgebend
waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für
einen Anspruch nach Ablauf der Frist."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus meh-
reren Beschäftigungen und selbständigen Tätig-
keiten werden zusammengerechnet."
d) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. De-
zember 1956 geltenden Recht festgestellt und
aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes oder Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberech-
nung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Um-
stellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Le-
bensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit."
120. § 302b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-
nen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von
Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen nicht gleich."
121. § 302b wird aufgehoben.

122. Nach§ 303 wird eingefügt:
,,§ 303a
Große Witwenrente
und große Witwerrente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht
der Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder
der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig
ist."
123. Dem § 306 wird angefügt:
,,(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf
eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist
eine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weg-
gefallen, ist§ 300 Abs. 1 anzuwenden."
124. Nach § 306 wird eingefügt:
,,§ 306a
Zurechnungszeit bei Renten wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Zurechnungszeit ist auch die Zeit, die bei einer
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-
fähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür
maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf
die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn
dieser Rente.
(3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,
der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten
55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hin-
ausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgebenden
Zeitpunkt hinzugerechnet wird.
§306b
Monatsbetrag bei Renten wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
den Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aus dem
Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der
dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der
vollen Rente entspricht.
(2) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-
punkte beträgt bei
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667,
2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0.
(3) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-
punkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung beträgt bei
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit,
a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-
versicherung versicherte Beschäftigung aus-
geübt wird, 0,8,
b) in den übrigen Fällen 1,2,
2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333.
Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Be-
rufsunfähigkeit für persönliche Entgeltpunkte aus
zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten
unter Tage 1,3333."
125. Nach§ 307c wird eingefügt:
,,§307d
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine
Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet
worden sind, oder ist eine solche Rente, die am
27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor
dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermitt-
lung des Monatsbetrags der Rente die in den per-
sönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgelt-
punkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunk-
te (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale
Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten er-
setzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererzie-
hungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an
Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Ent-
geltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen
Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten erge-
ben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kinderer-
ziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgelt-
punkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in
der knappschaftlichen Rentenversicherung zu be-
rücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833
der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für
Kindererziehungszeiten und den pauschalen Ent-
geltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden
in der Zeit
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom
Hundert und
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom
Hundert
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,
die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu
bestimmen."
126. Dem§ 311 wird angefügt:
,,(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über
das zusammentreffen von Renten und von Leistun-
gen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine
Rente und auf eine Rente aus der Unfallversiche-
rung, die für die Leistung der Rente nicht zu berück-
sichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser
Rente dabei."

127. § 313 wird wie folgt gefaßt:
,,§313
Hinzuverdienst bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
eine Rente für Bergleute, beträgt die Hinzuverdienst-
grenze bei einer Rente für Bergleute
1. in Höhe von einem Drittel das 116, ?fache,
2. in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
3. in voller Höhe das 70fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Ent-
geltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten
Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau vermin-
derten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
setzungen nach § 239a Abs. 3, mindestens jedoch
mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember
1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese
Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die
nach § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen
Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit werden nur geleistet, wenn das Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf-
tigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die
Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein
zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag
bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im laufe
eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht
der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeits-
entgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Be-
schäftigungen und selbständigen Tätigkeiten wer-
den zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt
gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in Höhe von einem Drittel das 87 ,5fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in voller Höhe das 52,5fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der
Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsun-
fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit
0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu
zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach
§ 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgelt-
punkte zugrunde gelegt.
(3) Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, ist die
Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuver-
dienstgrenzen zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit
weiterhin vorliegt.
(4) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der
Bezug von
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung
geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
begonnen worden ist,
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungs-
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
grunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
geleistet wird, und
4. den weiteren in§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
ten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt
wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men das für denselben Zeitraum geleistete
1. Verletztengeld,
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
cherung und
3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet
wird,
gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,
die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug
liegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,
soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-
rechnet wird.
'
(5) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-
nen hat, steht bis 31 . Dezember 2000 der Bezug von
Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen nicht gleich.
(6) Absatz 4 wird auch angewendet für vergleich-
bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.

(7) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 be-
gonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-
grenze nach Absatz 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000
nicht.
(8) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg-
mannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen
Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld
oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember
1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-
grenze nach Absatz 1 oder 2 nicht.
(9) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die späte-
stens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die
Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark
monatlich."
128. Nach§ 313 wird eingefügt:
,,§ 313a
Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
wird auf die Rente das für denselben Zeitraum gelei-
stete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrech-
nung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld
tation, wegen der der Anspruch auf die Rente
nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld
anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember
2000 ein Anspruch entsteht."
129. Nach§ 314a wird eingefügt:
,,§ 314b
Befristung der Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch
nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeits-
marktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederho-
len, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb
von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließen-
den Frist das 60. Lebensjahr."
130. § 317 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der
Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
marktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit
zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist
zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf
diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
haben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. De-
1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminder- zember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der
ten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder
2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird,
die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute
oder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabili-
131. Nach Anlage 2a wird eingefügt:
„Anlage2b
Anspruch oder die Höhe von der Minderung der
Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei
die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder
hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies
auch weiterhin."
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Zeitraum
von bis
01.01.1935 31.12.1935
01.01.1936 31.12.1936
01.01.1937 31.12.1937
01.01.1938 31.12.1938
01.01.1939 31.12.1939
01.01.1940 31.12.1940
01.01.1941 31.12.1941
01.01.1942 30.06.1942
01.07.1942 31.12.1942
01.01.1943 31.12.1943
01.01.1944 31.12.1944
01.01.1945 31.12.1945
01.01.1946 31.12.1946
01.01.1947 28.02.1947
Rentenversicherung der Knappschaftliche
Arbeiter Angestellten Rentenversicherung
1
1,2482 4,2553
1,2451 4,0381
1,2478 3,8793
1,3867 3,6980
1,4340 3,4417
1,4360 3,3395
1,4367 3,1345
1,4338 3,1169
1,5584 3, 1169
1,5491 3,0981 2,0654
1,5707 3,1414 2,0942
2,0247 4,0495 2,6997
2,0247 4,0495 2,6997
1,9640 3,9280 2,6187

Jährliche
Zeitraum
von bis
01.03.1947 31.12.1947
01.01.1948 31.12.1948
01.01.1949 31.05.1949
01.06.1949 31.12.1949
01.01.1950 31.12.1950
01.01.1951 31.12.1951
01.01.1952 31.08.1952
01.09.1952 31.12.1952
01.01.1953 31.12.1953
01.01.1954 31.12.1954
01.01.1955 31.12.1955
01.01.1956 31.12.1956
01.01.1957 31.12.1957
01.01.1958 31.12.1958
01.01.1959 31.12.1959
01.01.1960 31.12.1960
01.01.1961 31.12.1961
01.01.1962 31.12.1962
01.01.1963 31.12.1963
01.01.1964 31.12.1964
01.01.1965 31.12.1965
01.01.1966 31.12.1966
01.01.1967 31.12.1967
01.01.1968 31.12.1968
01.01.1969 31.12.1969
01.01.1970 31.12.1970
01.01.1971 31.12.1971
01.01.1972 31.12.1972
01.01.1973 31.12.1973
01.01.1974 31.12.1974
01.01.1975 31.12.1975
01.01.1976 31.12.1976
01.01.1977 31.12.1977
01.01.1978 31.12.1978
01.01.1979 31.12.1979
01.01.1980 31.12.1980
01.01.1981 31.12.1981
01.01.1982 31.12.1982
01.01.1983 31.12.1983
01.01.1984 31.12.1984
01.01.1985 31.12.1985
01.01.1986 31.12.1986
01.01.1987 31.12.1987
01.01.1988 31.12.1988
01.01.1989 31.12.1989
01.01.1990 31.12.1990
Höchstwerte an Entgeltpunkten
Rentenversicherung der Knappschaftliche
Arbeiter Angestellten Rentenversicherung
1
1,9640 3,9280 3,9280
1,6224 3,2447 3,2447
1,2685 2,5370 2,5370
2,5370 2,9598
2,2778 2,6574
2,0117 2,3470
1,8692 2,1807
2,3364 3, 1153
2,2162 2,9549
2,1256 2,8342
1,9789 2,6385
1,8580 2,4773
1,7847 2,3795
1,6886 2,2514
1,7137 2,1421
1,6719 1,9669
1,6064 1,9634
1,5557 1,8013
1,5434 1,8521
1,5590 1,9842
1,5603 1,9504
1,5769 1,9408
1,6440 1,9963
1,7709 2,1029
1,7231 2,0272
1,6188 1,8886
1,5270 1,8485
1,5427 1,8365
1,5086 1,8366
1,4720 1,8252
1,5407 1,8709
1,5942 1,9541
1,6356 2,0204
1,6919 2,1035
1,7338 2,0805
1,7093 2,0756
1,7087 2,0971
1,7517 2, 1616
1,8022 2,1987
1,8197 2,2396
1,8364 2,2785
1,8347 2,2606
1,8131 2,2584
1,8511 2,2522
1,8271 2,2465
1,8023 2,2314

Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Zeitraum
von bis
01.01.1991 31.12.1991
01.01.1992 31.12.1992
01.01.1993 31.12.1993
01.01.1994 31.12.1994
01.01.1995 31.12.1995
01.01.1996 31.12.1996
01.01.1997 31.12.1997
01.01.1998 31.12.1998
132. Die Anlage 18 wird wie folgt ergänzt:
„2001 und später O O 0
Rentenversicherung der Knappschaftliche
Arbeiter und Angestellten Rentenversicherung
endgültige vorläufige endgültige vorläufige
1,7559 1,7761 - 2, 1611 2,1859
1,7428 1,7782 2,1529 2,1966
1,7933 1,7397 2,2168 2,1505
1,8558 1,7580 2,2954 2,1744
1,8474 1,8363 2,2738 2,2601
1,8784 2,3010
1,8288 2,2525".
75 0,0625".
133. In Anlage 19 werden die Wörter „und später" durch die Wörter „bis 1951" ersetzt.
134. In Anlage 20 werden die Wörter „und später" durch die Wörter „bis 1951" ersetzt.
135. Die Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage21
Veränderung
Versicherte
Anhebung
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
vor1937 0
1937
Januar 1
Februar 2
März 3
April 4
Mai 5
Juni 6
Juli 7
August 8
September 9
Oktober 10
November 11
Dezember 12
1938
Januar 13
Februar 14
März 15
April 16
Mai 17
Juni 18
Juli 19
August 20
September 21
Oktober 22
November 23
Dezember 24
Januar1939
bis Dezember 1947
der Altersgrenze für langjährig Versicherte
vorzeitige Inanspruchnahme
auf Altersgrenze
möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
63 0 63 0
63 1 63 0
63 2 63 0
63 3 63 0
63 4 63 0
63 5 63 0
63 6 63 0
63 7 63 0
63 8 63 0
63 9 63 0
63 10 63 0
63 11 63 0
64 0 63 0
64 1 63 0
64 2 63 0
64 3 63 0
64 4 63 0
64 5 63 0
64 6 63 0
64 7 63 0
64 8 63 0
64 9 63 0
64 10 63 0
64 11 63 0
65 0 63 0
63 0

Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte
Versicherte
Anhebung
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
1948
Januar bis Februar
März bis April
Mai bis Juni
Juli bis August
September
bis Oktober
November
bis Dezember
1949
Januar bis Februar
März bis April
Mai bis Juni
Juli bis August
September
bis Oktober
November
bis Dezember
136. Nach Anlage 21 wird eingefügt:
. ,,Anlage22
Anhebung der Altersgrenze
Versicherte
Anhebung
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
vor1940 0
1940
Januar 1
Februar 2
März 3
April 4
Mai 5
Juni 6
Juli 7
August 8
September 9
Oktober 10
November 11
Dezember 12
1941
Januar 13
Februar 14
März 15
April 16
Mai 17
Juni 18
Juli 19
August 20
September 21
Oktober 22
November 23
Dezember 24
vorzeitige Inanspruchnahme
auf Altersgrenze
möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
65 0 62 11
65 0 62 10
65 0 62 9
65 0 62 8
65 0 62 7
65 0 62 6
65 0 62 5
65 0 62 4
65 0 62 3
65 0 62 2
65 0 62 1
65 0 62 O".
bei der Altersrente für Schwerbehinderte
vorzeitige Inanspruchnahme
auf Alter
möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
60 0 60 0
60 1 60 0
60 2 60 0
60 3 60 0
60 4 60 0
60 5 60 0
60 6 60 0
60 7 60 0
60 8 60 0
60 9 60 0
60 10 60 0
60 11 60 0
61 0 60 0
61 1 60 0
61 2 60 0
61 3 60 0
61 4 60 0
61 5 60 0
61 6 60 0
61 7 60 0
61 8 60 0
61 9 60 0
61 10 60 0
61 11 60 0
62 0 60 0

Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte
Anhebung
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
1942
Januar 25
Februar 26
März 27
April 28
Mai 29
Juni 30
Juli 31
August 32
September 33
Oktober 34
November 35
Dezember 36
137. Nach Anlage 22 wird eingefügt:
„Anlage23
vorzeitige Inanspruchnahme
auf Alter
möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
62 1 60 0
62 2 60 0
62 3 60 0
62 4 60 0
62 5 60 0
62 6 60 0
62 7 60 0
62 8 60 0
62 9 60 0
62 10 60 0
62 11 60 0
63 0 60 O".
Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2003
Rentenbeginn Werte nach § 253a
Jahr Monat Umfang in Zwei-
undsiebzigsteln
vor2000 36
2000 Januar 37
Februar 38
März 39
April 40
Mai 41
Juni 42
Juli 43
August 44
September 45
Oktober 46
November 47
Dezember 48
2001 Januar 49
Februar 50
März 51
April 52
Mai 53
Juni 54
Juli 55
August 56
September 57
Oktober 58
November 59
Dezember 60
2002 Januar 61
Februar 62
März 63
April 64
Mai 65
Juni 66
Juli 67
August 68
September 69
Oktober 70
November 71
Dezember 72
maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung des Mindestzugangs-
faktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes
in Jahren in Monaten
63 0
62 11
62 10
62 9
62 8
62 7
62 6
62 5
62 4
62 3
62 2
62 1
62 0
61 11
61 10
61 9
61 8
61 7
61 6
61 5
61 4
61 3
61 2
61 1
61 0
60 11
60 10
60 9
60 8
60 7
60 6
60 5
60 4
60 3
60 2
60 1
60 O".

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBI. 1 S. 2970) geändert worden ist, wird das Wort
,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
rung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1S. 594),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 433
Anlage der Rücklage" angefügt:
„Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
aufgrund von Änderungsgesetzen
§434
Rentenreformgesetz 1999".
2. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäf-
tigte besteht während eines erheblichen Arbeitsaus-
falls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über
das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten
Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das
Winterausfallgeld fort."
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähig-
keit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter
,,volle Erwerbsminderung" ersetzt.
4. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-
unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung" durch
die Wörter „eine Erwerbsminderung im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht"
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähig-
keit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wör-
ter „eine Erwerbsminderung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden die
Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
keit'' durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
5. In§ 138 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 68 Abs. 4" durch
die Angabe ,,§ 68 Abs. 7" ersetzt und die Textstelle
,,und 2" gestrichen.
6. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
7. In§ 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
ersetzt.
8. In § 167 werden nach den Wörtern „bei Renten" die
Wörter „und der Veränderung der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
9. § 191 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,, , Minderung der
Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „oder verminderter
Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
b) Die Wörter „im Falle der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit" werden durch die Wörter „im Falle der
verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
10. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wör-
ter „verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
11 . In § 411 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-
tigung der Veränderung der Belastung bei Renten
und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
erwartung der 65jährigen." angefügt.
12. Nach§ 433 wird angefügt:
„Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
aufgrund von Änderungsgesetzen
§434
Rentenreformgesetz 1999
(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gelten Arbeit-
nehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungs-
fähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung stehen und bei denen der zuständige
Träger der Rentenversicherung Berufsunfähigkeit im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festge-
stellt hat, als Arbeitnehmer, die wegen einer Minde-
rung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeits-
vermittlung nicht zur Verfügung stehen und bei denen
der zuständige Träger der Rentenversicherung volle
Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Renten-
versicherung festgestellt hat.
(2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-
lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau
nach § 239a des Sechsten Buches als Feststellung
der Erwerbsminderung.

(3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn
vor dem 1. Januar 2000 liegt, als Rente wegen Er-
werbsminderung.
(4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten,
Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für
Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungs-
gesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung gleichstehen und
2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig-
keit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der
Erwerbsminderung tritt."
Artikel4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. 1S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird angefügt:
,,(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken-
geld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder
nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezo-
gen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen
wird."
2. In § 18a Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
3. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „der" das Wort „versicherungspflichtigen" ein-
gefügt.
b) Die Nummern 3, 4 und 7 werden gestrichen.
Artikel5
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 5 der letzte
Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgelt-
punkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt."
2. § 47 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten" die
Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-
lichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-
tigung der Veränderung der Belastung bei Renten
und der Veränderung der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65jährigen." angefügt.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente
wegen" die Wörter „voller Erwerbsminderung," ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente
wegen" die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
rung oder" eingefügt.
4. In § 190 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-
gungsverhältnis" die Wörter „gegen Arbeitsentgelt"
eingefügt.
5. In § 192 Abs. 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf
befinden,".
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Un-
fallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBI. 1S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird
wie folgt geändert:
1. In§ 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz"
durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.
2. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,
berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-
sten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der
Rentenversicherung über Erwerbsminderung,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den
Unfallversicherungsträger bindend."
3. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils das
Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbs-
minderung" ersetzt.
4. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Anwendung der§§ 178 und 179 bleibt für jedes
Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer
Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des
Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich
durchgeführt wird."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
In § 59 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797), das zuletzt
gemäß Artikel 41 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird der
Textteil ,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
größe den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet,
ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen.
Artikels
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
(800-22)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Unverfallbar-
keitsvoraussetzu ngen".
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Frist von
10 Jahren des Satzes 1" durch die Wörter „der
Fristen nach Satz 1" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:
,,(5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,
wenn künftige Entgeltansprüche in eine wert-
gleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen
umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).
(6) Eine Leistung der betrieblichen Altersversor-
gung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich
verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwart-
schaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-
nenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte
Leistungszusage)."
2. § 2 erhält die Überschrift „Höhe der unverfallbaren
Anwartschaft".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Abfindung".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Eine nach § 1 Abs. 1 bis 3 unverfallbare
Anwartschaft kann im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nur nach den Sätzen 2 bis 6
abgefunden werden. Die Anwartschaft ist auf Ver-
langen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers
abzufinden, wenn der bei Erreichen der vorgese-
henen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag
der laufenden Versorgungsleistung eins vom Hun-
dert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch), bei Kapitalleistungen
zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht
übersteigt. Die Anwartschaft kann nur mit Zustim-
mung des Arbeitnehmers abgefunden werden,
wenn
1. ihr monatlicher Wert zwei vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-
gen vierundzwanzig Zehntel der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt,
2. ihr monatlicher Wert vier vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-
gen achtundvierzig Zehntel der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt und der Abfin-
dungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur
Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder zum Aufbau einer Versor-
gungsleistung bei einer Direktversicherung
oder Pensionskasse verwendet wird oder
3. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung erstattet worden sind.
Der Teil einer Anwartschaft, der während eines
Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-
den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-
stellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die
Abfindung ist gesondert auszuweisen und ein-
malig zu zahlen. Für Versorgungsleistungen, die
gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse
zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entspre-
chend."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übernahme".
b) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungs-
leistung aufgrund einer Zusage oder einer unver-
fallbaren Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine
Versorgungsleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von
einer Unterstützungskasse erbracht wird oder zu
erbringen ist, von einer durch ein Unternehmen der
Lebensversicherung oder eine Pensionskasse
kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse
(Absatz 4) ohne Zustimmung des Versorgungs-
empfängers oder Arbeitnehmers übernommen
werden, wenn für den Versorgungsempfänger
oder Arbeitnehmer an dem dem Wert der Versor-
gungsleistung oder Anwartschaft entsprechenden
Anspruch auf Rückdeckung ein Pfandrecht be-
gründet wird und sichergestellt ist, daß die Über-
schußanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.
(4) Eine kongruent rückgedeckte Unterstüt-
zungskasse ist eine Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1, die sich die Mittel für
ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungs-
empfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht
gestellt werden, in voller Höhe durch Abschluß
einer Versicherung verschafft."
5. § 5 erhält die Überschrift „Auszehrung und Anrech-
nung".
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Vorzeitige
Altersleistung".
b) In Satz 1 werden die Wörter „in voller Höhe" durch
die Wörter „als Vollrente" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus
einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeit-
gebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen
des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insol-
venzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinter-
bliebenen haben gegen den Träger der Insolvenz-
sicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die
der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu
erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht
eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der
in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht
gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflich-
tung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine
Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungs-
regelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil
über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeit-
gebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen
leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist. § 11 des Versicherungsvertrags-
gesetzes findet entsprechende Anwendung. Der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der
Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1 . die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quo-
ten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers
mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines
Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der
Insolvenzsicherung zustimmt,
3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfah-
ren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht
kommt.
(1 a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
sicherung entsteht mit dem Beginn des Kalender-
monats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt.
Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des
Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des
Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt
der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistun-
gen, soweit diese bis zu sechs Monaten vor Entstehen
der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsiche-
rung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4
gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall)
eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft
haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des
Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger
der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft be-
ruht
1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des
Arbeitgebers oder
2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer
hinsichtlich der Leistungen des Versicherers
widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistun-
gen aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten
Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeit-
geber seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 3
wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht nachkommt.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis
der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehö-
ren, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunter-
nehmen eingetreten i~t. Die Höhe des Anspruchs
richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2
Abs. 1 und 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach
dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgese-
henen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Alters-
grenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
wenden. Für die Berechnung der Höhe des An-
spruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit
bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen
den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat
höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten
Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße
gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf
Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom
Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufen-
den Leistung anzusetzen sind. Im Falle einer Entgelt-
umwandlung (§ 1 Abs. 5) treten anstelle der Höchst-
grenzen drei Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
wenn nicht eine nach Barwert oder Deckungskapital
mindestens gleichwertige, vom Arbeitgeberfinanzier-
te betriebliche Altersversorgung besteht.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger
der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Um-
fang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der
Versorgung die Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein
Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch
auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-
rung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeit-
geber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil
der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der
Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige
Träger der Versorgung die Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeit-
punkt an selbst zu erbringen hat, entfällt der Anspruch
auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-
rung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind
für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1
Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenz-
plan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhalti-
gen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-
gebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu
erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom
Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung
wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
sicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen
des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungs-
zusage oder ihre Verbesserung oder der für die

Direktversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten
Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenz-
sicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist
insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung
oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen
der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwar-
ten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesse-
rungen der Versorgungszusagen werden bei der
Bemessung der Leistungen des Trägers der Insol-
venzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den
beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Siche-
rungsfalls vereinbart worden sind.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereig-
nisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kern-
energie verursacht worden, kann der Träger der
Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen die Lei-
stungen nach billigem Ermessen abweichend von den
Absätzen 1 bis 5 festsetzen."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übertragung
der Leistungspflicht und Abfindung".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Eine Abfindung von Anwartschaften ist ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn
die Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3
erfüllt sind. Die Abfindung ist über die nach § 3
Abs. 1 bestimmten Beträge hinaus möglich, wenn
sie an ein Unternehmen der Lebensversicherungs-
wirtschaft oder Pensionskassen gezahlt wird, bei
dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen
eines Versicherungsvertrages nach § 1 Abs. 2
oder 3 versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und
§ 3 Abs. 2 gelten entsprechend."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Mitteilungs-
pflicht; Forderungs- und Vermögensübergang".
b) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine
Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfalls
nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidations-
vergleich)."
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Beitrags-
pflicht und Beitragsbemessung".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des
Barwertes bestimmt sich nach § 65 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes."
11. Nach § 10 wird eingefügt:
,,§ 10a
Säumniszuschläge; Zinsen; Verjährung
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeit-
gebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit
erhoben werden, kann der Träger der lnsolvenzsiche-
rung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt
der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von
bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge
erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die
der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der
Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Ver-
zugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rück-
ständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben
außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstat-
tende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder
bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch ge-
richtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängig-
keit an für jeden Monat mit 0,5 vom Hundert verzinst.
Angefangene M_onate bleiben außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insol-
venzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsan-
sprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge
zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der
Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Ver-
jährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden."
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Melde-, Aus-
kunfts- und Mitteilungspflichten".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von 3 Mona-
ten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder inner-
halb" gestrichen.
13. § 12 erhält die Überschrift „Ordnungswidrigkeiten".
14. § 13 wird aufgehoben.
15. § 14 erhält die Überschrift „Träger der Insolvenzsiche-
rung".
16. § 15 erhält die Überschrift „Verschwiegenheits-
pflicht".
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Anpassungs-
prüfungspflicht".
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,
wenn die Anpassung _nicht geringer ist als der
Anstieg
1. des Preisindexes für die Lebenshaltung von
4-Personen-Haushalten von Arbeitern und An-
gestellten mit mittlerem Einkommen oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer-
gruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,
wenn

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden
Leistungen jährlich um wenigstens eins vom
Hundert anzupassen oder
2. die betriebliche Altersversorgung über eine
Direktversicherung' im Sinne des § 1 Abs. 2
oder über eine Pensionskasse im Sinne des
§ 1 Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn
sämtliche auf den Rentenbestand entfallende
Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden
Leistungen verwendet werden und zur Berech-
nung der garantierten Leistung der nach § 65
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz
zur Berechnung der Deckungsrückstellung
nicht überschritten wird.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1
nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu
Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeit-
geber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem
späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung
gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeit-
geber dem Versorgungsempfänger die wirtschaft-
liche Lage des Unternehmens schriftlich darge-
legt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei
Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung
schriftlich widersprochen hat und er auf die
Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Wider-
spruchs hingewiesen wurde."
18. § 17 erhält die Überschrift „Persönlicher Geltungs-
bereich und Tariföffnungsklausel".
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Sonderrege-
lungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Personen, die
1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) oder bei einer kommunalen
oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung
pflichtversichert sind, oder
2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrich-
tung pflichtversichert sind, die mit einer der
Zusatzversorgungseinrichtungen nach Num-
mer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlos-
sen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vor-
schriften der Zusatzversorgungseinrichtungen
nach Nummer 1 ein solches Abkommen ab-
schließen kann, oder
3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte
und Arbeiter der Freien und Hansestadt Ham-
burg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1 . RGG), das
Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
Angestellte und Arbeiter der Freien und Hanse-
stadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz -
2. RGG) oder unter das Bremische Zusatzver-
sorgungsneuregelungsgesetz in ihren jewei-
ligen Fassungen fallen oder auf die diese
Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die§§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht."
c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt
für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei
einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom
Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für
die Leistungsbemessung maßgebend wäre,
wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Ver-
sicherungsfall im Sinne der Satzung einge-
treten wäre. Die Regelungen der Satzung der
Zusatzversorgungseinrichtung über die Be-
messung der Versorgungsleistungen bei Teil-
zeitbeschäftigung, Beurlaubung und vorzeiti-
ger Inanspruchnahme einer Rente gelten für
die Zusatzrente entsprechend.§ 6 Satz 2 gilt
auch in den Fällen entsprechend, in denen
eine Erwerbsminderungsrente wegfällt oder
auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Die Lei-
stung für eine Witwe oder einen Witwer beträgt
60 vom Hundert, für eine Halbwaise 12 vom
Hundert und für eine Vollwaise 20 vom Hun-
dert der Zusatzrente. Im übrigen kann durch
Satzungsänderung die Höhe der Zusatzrente
und der Leistungen für Hinterbliebene nicht
geändert werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten
den Teil der Zusatzrente, der dem Verhältnis
der mit ihnen während des maßgebenden
Arbeitsverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit
zur Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-
beschäftigten entspricht."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten
Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgeset-
zes oder des Bremischen Zusatzversorgungsneu-
regelungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen
Anwendung gefunden haben, haben Anspruch auf
Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Ab-
satzes 2 Nr. 1, 2 und 4."
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2
oder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Über-
tritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein
Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrich-
tung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung
übertragen werden, wenn ein entsprechendes
Abkommen mit der überstaatlichen Einrichtung
besteht."
f) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
20. Nach§ 30 wird eingefügt:
,,§30a
(1) Männlichen Arbeitnehmern,
1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetz-
lichen Rentenversicherung versicherte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,
4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt haben und

5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die
Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
schreitet,
sind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit
und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Ver-
sorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurück-
gelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchs-
berechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990
gegen die Versagung der Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist
Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April
1976 anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis bleiben unberührt."
21. Nach§ 30a wird angefügt:
,,§30b
§ 7 Abs. 3 Satz 3 gilt nur für Leistungen gegen
den Träger der Insolvenzsicherung, die auf Zusagen
beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
werden.
§30c
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen,
die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember
1998 erteilt werden.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999
zu Recht unterbliebene Anpassungen.
§30d
§ 18 Abs. 6, 7 und 8 gilt für die Arbeitnehmer
weiter, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein An-
spruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 ent-
standen ist."
Artikel9
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
(311-14-1)
Artikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1
S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.
2. Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 1 bis 4.
Artikel 10
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(810-1-18)
In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Rente
wegen" die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder"
3
und nach den Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen
Berufsunfähigkeit," die Wörter „verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes
(822-13)
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
setz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die
Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit
und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdien-
stes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu be-
rücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatz-
dienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet
abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten
nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie
wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre."
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Dem § 22b Abs. 1 wird angefügt:
,,Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Ren-
tenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen."
3. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 werden
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. De-
zember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb
eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland abzugeben."
Artikel 13
Änderung des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt:
„Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen
den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte
nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht
entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben.§ 31 des Fremdrentengesetzes bleibt
unberührt."
2. § 4c wird wie folgt gefaßt:
,,§4c
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland genommen haben und deren Rente
vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berech-
nung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrenten-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in
der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie
§ 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden
Fassung anzuwenden."
3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
,,§ 7
Sind für nach dem Fremdrentengesetz anrechen-
bare Zeiten Entgeltpunkte nach § 22b des Fremd-
rentengesetzes zugrunde zu legen, darf der Höchst-
betrag an Entgeltpunkten bei Anwendung von § 256d
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht unter-
schritten werden."
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 4. April 1997 (BGBI. 1 S. 750), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unterti-
tels wie folgt gefaßt:
„Zweiter Untertitel
Rente wegen Erwerbsminderung".
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,Rente wegen Erwerbsminderung".
c) Nach der Angabe,,§ 27" wird eingefügt:
,,§ 27a zusammentreffen von Renten mit Arbeits-
entgelt oder Sozialleistungen".
d) Nach der Angabe,,§ 92" wird eingefügt:
,,§ 92a Zurechnungszeiten".
e) Nach der Angabe ,,§ 93" wird eingefügt:
,,§ 93a Abschlag vom Rentenwert".
f) Vor der Angabe ,,§ 96" wird nach der Überschrift
des Dritten Unterabschnitts eingefügt:
,,§ 95a Rente wegen Erwerbsunfähigkeit".
g) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefaßt:
,,Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung".
h) Nach der Angabe ,,§ 109" wird die Überschrift des
Neunten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte
im Ausland und Versorgungsausgleich".
i) Nach der Angabe ,,§ 11 0" wird eingefügt:
,,§ 11 0a Leistungen an Berechtigte im Ausland".
j) Nach der Angabe „Anlage 2" wird angefügt:
„Anlage 3 Zurechnungszeiten und Abschlag vom
allgemeinen Rentenwert".
2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als
Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-
gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist."
3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Landwirte können die Altersrente ab Voll-
endung des 60. Lebensjahres in Anspruch neh-
men, wenn sie Anspruch auf Rente wegen Er-
werbsminderung nur deshalb nicht haben, weil sie
nicht voll, sondern nur teilweise erwerbsgemindert
im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sind. Teilweise erwerbsgemin-
dert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist. § 13
Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des
60. Lebensjahres; für diese Rente ist § 13 Abs. 2
Nr. 1 bis 7 und 10 entsprechend anzuwenden."
5. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels
wie folgt gefaßt:
„Zweiter Untertitel
Rente wegen Erwerbsminderung".

6. § 13 wird wie folgt geändert:
a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Rente wegen Erwerbsminderung".
b} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1} Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, wenn
1 . sie voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
vollen Erwerbsminderung mindestens drei
Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen
Alterskasse gezahlt haben,
3. sie vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung die
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-
geben ist."
c} In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „der vollen Erwerbs-
minderung" und in der Nummer 1 die Wörter
„wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter
,,wegen Erwerbsminderung" ersetzt.
d} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das \/yort „Erwerbsminderung" ersetzt.
7. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird wie folgt
gefaßt:
„c) erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ist."
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt,
wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach § 43
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden
oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für
Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der
Berufskrankheit versicherungspflichtig waren."
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
,,einem Drittel" durch die Wörter „zwei Dritteln"
ersetzt.
b} In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit
dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit,".
c} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „des § 12"
durch die Wörter „des § 12 Abs. 1, nicht vor Voll-
endung des 60. Lebensjahres in den Fällen des
§ 12 Abs. 2" und das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
b} Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ist oder".
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig
nach den Vorschriften" durch die Wörter „voll
erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch ist oder das
60. Lebensjahr vollendet hat und teilweise
erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1" ersetzt.
cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ist oder".
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils
das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort
,,Erwerbsminderung" ersetzt.
c} In Absatz 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Für jeden Monat, für den Versicherte eine
Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf
des Kalendermonats der Vollendung des
63. Lebensjahres oder eine Altersrente vor-
zeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich
der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hun-
dert (Abschlag}. Bei vorzeitigen Altersrenten
nach § 12 Abs. 2 oder 3 und bei Renten wegen
Erwerbsminderung beträgt der Abschlag
höchstens 10,8 vom Hundert."
bb) In Satz 4 werden die Angabe „Nr. 1 und 3"
gestrichen, die Wörter „vorzeitigen Alters-
rente" durch das Wort „Rente" und die Wörter
„eine Altersrente nicht mehr vorzeitig" durch
die Wörter „weder eine Altersrente vorzeitig
noch eine Rente wegen Erwerbsminderung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt.
cc} In Satz 5 werden die Textstelle „Nr. 1 und 3"
gestrichen, nach den Wörtern „ vorzeitigen
Altersrente" die Wörter „oder einer Rente
wegen Erwerbsminderung" und nach den
Wörtern „Altersrente vorzeitig" die Wörter
„oder eine Rente wegen Erwerbsminderung
vor Vollendung des 63. Lebensjahres" einge-
fügt.
f} In Absatz 9 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
12. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

13. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
14. Nach § 27 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§27a
zusammentreffen von Renten
mit Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen
Trifft eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 2
oder 3 mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder
Sozialleistungen zusammen, findet§ 95 Abs. 1 bis 3,
5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit
der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß Arbeits-
einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht an-
gerechnet wird und der Freibetrag das 46,5fache des
aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung beträgt. Trifft eine Rente wegen Erwerbs-
minderung mit einer in § 95 Abs. 4 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistung
zusammen, ist § 95 Abs. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
15. § 42 Abs. 2 Wird gestrichen.
16. In§ 44 Abs. 1 wird die Textstelle „Satz 1" gestrichen.
17. In§ 67 Abs. 2 wird die Textstelle „31. Oktober" durch
die Textstelle „31. Dezember" ersetzt.
18. § 69 Satz 2 wird gestrichen.
19. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die
Wörter „bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Rechts" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1998"
durch die Jahreszahl „2003" ersetzt.
20. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „erwerbs-
unfähig nach den Vorschriften" durch die Wörter
,,erwerbsgemindert nach § 43" ersetzt.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das
Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Er-
werbsminderung" ersetzt.
21. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „ von Erwerbs-
unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-
ber 1999 geltenden Rechts" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember
1999 geltenden Recht" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
,,den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch" durch die Wörter „dem bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
durch die Wörter „dem bis zum 31 . Dezember
1999 geltenden Recht" ersetzt.
22. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-
werbsunfähig war oder''.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember
1999 geltenden Recht" und das Wort „ist"
durch die Wörter „geworden ist" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „ von Erwerbs-
unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-
ber 1999 geltenden Rechts" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „wegen Er-
werbsminderung" ersetzt und nach den Wör-
tern „die Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „im
Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 gelten-
den Rechts" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
durch die Wörter „dem zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Recht" und die Wörter „erwerbsunfähig ist"
durch die Wörter „erwerbsunfähig war" ersetzt.
23. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§92a
Zurechnungszeiten
Bei Beginn einer Rente in der Zeit vom 1. Januar
2000 bis zum 31. Dezember 2002 endet die Zurech-
nungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei
Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum voll-
endeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom
Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten
Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksich-
tigt."
24. Nach § 93 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§93a
Abschlag vom Rentenwert
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung
oder einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 2
oder 3 in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2002 wird der Abschlag vom allgemei-
nen Rentenwert in Abhängigkeit vom Beginn der
Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3
berücksichtigt."

25. In § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbs- 33. Nach § 109 wird die Überschrift des Neunten Unter-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderur"lg" abschnitts wie folgt gefaßt:
ersetzt. „Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte
26. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter- im Ausland und Versorgungsausgleich".
abschnitts folgender Paragraph eingefügt:
,,§95a 34. Nach § 110 wird folgender Paragraph eingefügt:
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
,.§ 110a
Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Leistungen an Berechtigte im Ausland
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der An- Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf Zah-
spruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem lung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erhalten
bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt; Berechtigte die Leistungen nur, wenn der Anspruch
die Rente gilt ab 1. Januar 2000 als Rente wegen unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht."
Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2000 35. In § 125 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Erwerbsminderung."
36. In § 129 Abs. 1 Satz 1 und 3
wird jeweils das Wort
27. § 96 wird wie folgt geändert: ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsmin-
derung" ersetzt.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt: 37. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt:
,,(2) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch „Anlage3
auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Er-
Rentenbeginn
werbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter,
Jahr Monat
solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt."
28. § 97 wird wie folgt geändert: vor2000
2000 Januar
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Februar
aa) In Satz 4 Nr. 3 wird nach den Wörtern „vor- März
April
zeitige Altersrente" die Angabe „nach § 12
Mai
Abs. 1" eingefügt. Juni
bb) In Satz 5 wird nach den Wörtern „vorzeitigen Juli
August
Altersrente" die Angabe „nach § 12 Abs. 1"
September
eingefügt. Oktober
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig- November
Dezember
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
2001 Januar
Februar
29. In§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird März
jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das April
Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. Mai
Juni
Juli
30. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort August
,.Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsmin- September
derung" ersetzt. Oktober
November
Dezember
31. § 103 wird wie folgt geändert:
2002 Januar
a) In der Überschrift wird das Wort „Erwerbsunfähig- Februar
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. März
April
b) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähig- Mai
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. Juni
Juli
August
32. In § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „d~n September
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- Oktober
buch" durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember November
1999 geltenden Recht" ersetzt. Dezember
Werte nach
§92a §93a
Umfang in vom
Zweiund- Hundert
siebzigsteln
36 0,00
37 2,78
38 5,56
39 8,33
40 11, 11
41 13,89
42 16,67
43 19,44
44 22,22
45 25,00
46 27,78
47 30,56
48 33,33
49 36,11
50 38,89
51 41,67
52 44,44
53 47,22
54 50,00
55 52,78
56 55,56
57 58,33
58 61,11
59 63,89
60 66,67
61 69,44
62 72,22
63 75,00
64 77,78
65 80,56
66 83,33
67 86,11
68 88,89
69 91,67
70 94,44
71 97,22
72 100,00".

Artikel 15
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 69 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach
den Wörtern „im Sinne" die Wörter „des bis zum
31 . Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt.
2. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
unfähigkeit" die Wörter „im Sinne des bis zum 31 . De-
zember 1999 geltenden Rechts" eingefügt.
3. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch
das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
4. In§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „im
Sinne" die Wörter „des bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Rechts" eingefügt.
5. § 12 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Er-
werbsminderung" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13)
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
schaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1814; 1996 1 S. 683), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 werden gestrichen.
2. In § 11 werden nach dem Wort „Erwerbsunfähigkeit"
die Wörter ,, , den Renten wegen Erwerbsminderung"
eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Erzie-
hungsrente" die Wörter ,, , eine Rente wegen
Erwerbsminderung" eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Erzie-
hungsrente" die Wörter ,, , der Rente wegen
Erwerbsminderung" eingefügt.
b) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
,,erwerbsunfähig" die Wörter „oder erwerbsgemin-
dert" eingefügt.
c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgabe-
rente nach dem Gesetz über die Alterssiche-
rung der Landwirte haben."
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „wegen
Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „oder Erwerbsmin-
derung" und nach den Wörtern „der Erwerbs-
unfähigkeit" die Wörter ,, , der Erwerbsminderung"
eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes
über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation
(870-1)
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In§ 7 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähig-
keit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,
,,Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit"
ersetzt.
2. In§ 15 Abs. 1 werden nach den Wörtern „bei Renten"
die Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-
lichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Abgeordnetengesetzes
(1101-8)
In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1
S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 843) geändert worden ist, wird
nach dem Wort „wegen" das Wort „Erwerbsminderung,"
eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1361 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
ader Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

2. § 1578 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Krankheit" die
Wörter „und der Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderte
Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
3. In § 1587 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
4. In § 1587a Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
5. § 15870 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderte
Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Siche-
rung des Berechtigten für den Fall der Erwerbs-
unfähigkeit und des Alters" durch die Wörter „zu
einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entspre-
chenden Sicherung des Berechtigten" ersetzt.
Artikel20
Änderung des Gesetzes zu
dem Abkommen vom 9. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen
über Renten- und Unfallversicherung nebst
der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975
(826-2-25)
Dem Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1976
zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBI. 1976 II S. 393),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni
1991 (BGBI. 1991 II S. 741) geändert worden ist, wird
angefügt:
„Beim Überschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten
der Kindererziehung sind beide Zeiten zu berücksichtigen.
Überschneiden sich zwei Zeiten der Kindererziehung, ist
nur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen."
Artikel 21
Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
(404-18-1)
§ 2 Abs. 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Dienst-, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „Dienstunfähig-
keit, verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosigkeit" die
Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit" eingefügt.
Artikel22
Änderung der Barwert-Verordnung
(404-19-2)
Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminder-
ter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die
Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit" er-
setzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminder-
ter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die
Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit" er-
setzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderter
Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
5. In den Überschriften zu den Tabellen 1, 3, 4 und 6
werden jeweils die Wörter „Berufs- oder Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „verminderter Erwerbs-
fähigkeit" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
(611-15)
In§ 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBI. 1
S. 22), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, werden die
Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch das
Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

Artikel24
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird
wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
,,wegen" die Wörter „voller Erwerbsminderung,"
eingefügt.
b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen"
die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder" ein-
gefügt.
2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig
oder erwerbsunfähig" durch die Wörter „erwerbs-
gemindert oder berufsunfähig" ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern
,,Fall der" die Wörter „Erwerbsminderung," eingefügt.
Artikel 25
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
geändert:
1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
Renten" die Wörter „und der Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" einge-
fügt.
2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die" die
Wörter „voll erwerbsgemindert oder" eingefügt.
3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie
bei" die Wörter „voll Erwerbsgeminderten oder" einge-
fügt.
4. In § 26a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
Renten" die Wörter „und der Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" einge-
fügt.
5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
6. In§ 50 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „voll
erwerbsgemindert oder" eingefügt.
Artikel26
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
geändert:
1
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „ErwerbsLmfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
2. In§ 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung
(830-2-13)
§ 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1
S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer
schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-
keit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen
anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbs-
minderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre."
Artikel28
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
(871-1)
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" durch die Wörter
,,teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsmin-
derung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" ersetzt.
2. In § 33 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „fünf" durch die
Angabe „acht" ersetzt.
3. In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24
Abs. 1" durch die Angabe,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3a" ersetzt.
Artikel29
Änderung der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), zuletzt geändert durch
Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 1 wird nach der Angabe „vierte" das Wort
„und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
,,fünfte" die Wörter „und sechste" angefügt.
2. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe
,,acht" ersetzt.
Artikel30
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Nach § 15a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 1078), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970)
geändert worden ist, wird eingefügt:
,,§ 15b
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förder-
anspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli
1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-
minderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit vorliegen."
Artikel 31
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 10, 21, 22, 26, 27 und 29 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
geändert werden.
Artikel 32
Aufhebung von Vorschriften
folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. die Nachversicherungs-Härte-Verordnung vom 28. Juli
1959 (BGBI. I S. 550),
2. die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
gesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBI. 1 S. 1111),
3. die Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung vom
1 . August 1962 (BGBI. 1 S. 546).
Artikel33
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 1 Nr. 125
für Personen in Kraft, für die am 27. Juni 1996 eine Rente
noch nicht bindend bewilligt war.
(3) Mit Wirkung vom 17. Mai 1990 tritt Artikel 8 Nr. 20
in Kraft.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 tritt Artikel 1 Nr. 24
und 89 Buchstabe b in Kraft.
(5) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 68
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Kraft.
(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 1 Nr. 89
Buchstabe a in Kraft.
(7) Mit Wirkung vom 7. Mai 1996 treten Artikel 12 Nr. 2
und Artikel 13 Nr. 2 in Kraft.
(8) Mit Wirkung vom 1. August 1996 tritt Artikel 1 Nr. 65
und 66 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc in Kraft.
(9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe m, Nr. 18, 48 Buchstabe b und Nr. 75 und Arti-
kel 30 in Kraft.
(10) Am Ersten des Kalendermonats, der auf den Tag
der Verkündung folgt, treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buch-
stabe g, n, x und y und Doppelbuchstabe hh, jj bis II und nn
bis pp, Nr. 2, 26, 28, 31 Buchstabe a, Nr. 35 Buchstabe a,
Nr. 37, 39, 48 Buchstabe c, Nr. 66 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 67, 68 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 69, 86 bis 88,
93 Buchstabe b, Nr. 94, 104, 105, 107 bis 109, 113, 114,
126 und 132, die Artikel 7 und 13 Nr. 1, Artikel 28 Nr. 3 und
die Artikel 31 und 32 in Kraft.
(11) Am 1. Januar 1998 .treten Artikel 1 Nr. 1 Buch-
stabe p und Doppelbuchstabe ii, Nr. 4 bis 6, 72, 106
und 123, Artikel 6 Nr. 1 und 4 und Artikel 8 Nr. 19 Buch-
stabe c und ein Kraft.
(12) Am 1. Juli 1998 treten Artikel 1 Nr. 1 Doppelbuch-
stabe bb, uu und yy, Nr. 34, 35 Buchstabe b, Nr. 43 Buch-
stabe a, Nr. 44, 95, 96, 115, 116, 125 und 131, Artikel 5
Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 und 3, Artikel 13 Nr. 3 und Artikel 20
in Kraft.
(13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a, b, d, e, h, j bis 1, u bis w und z und Doppel-
buchstabe aa, cc, gg, qq bis ss, vv bis xx und z:z. und
Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 1O Buchstabe b,
Nr. 11 bis 17, 19 bis 23, 25, 27, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31
Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b,
Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,
71, 73, 76 bis 85, 90 bis 92, 97 bis 103, 110, 117 bis 119,
121,122,124,127,129 bis 130 und 133 bis 137, die Arti-
kel 2 und 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12, Artikel 4 Nr. 2,
Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3, die Artikel 10, 11
und 14 mit Ausnahme der Nummern 17, 18 und 19 Buch-
stabe b, die Artikel 15 und 16 mit Ausnahme der Num-
mer 1, Artikel 17 Nr. 1, die Artikel 18, 19, 21 bis 24 und 25
Nr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27 und 28 Nr. 1 und 2
und Artikel 29.
(14) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe o und Doppelbuch-
stabe mm, Nr. 60, 70 und 111 tritt in Kraft, sobald die
Refinanzierung des zusätzlichen Bundeszuschusses
durch ein Gesetz zur Erhöhung der Umsatzsteuer sicher-
gestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in
dem Gesetz nach Satz 1 festgestellt. Der Tag, an dem die
in Satz 1 genannten Vorschriften danach in Kraft treten,
wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2998. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 97ba3ce7d0b01aa1….