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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2998

BGBl. 1997 I S. 2998 · 212.419 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2998
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                                            Gesetz
                        zur Reform der gesetzlichEtn Rentenversicherung
                             (Rentenreformgesetz 1999 - RRG
1999)
                                                Vom 16. Dezember 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                    (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    a)   In der Angabe zu § 37 werden die Wörter

         ,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestri-

         chen.

    b)   Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden ge-
         strichen.
    c)   Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefaßt
         ,,Altersrente und Kündigungsschutz".
    d)   In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs-
         unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
         rung" ersetzt.

    e)   Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden gestri-

         chen.

    f)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefaßt:

         ,,§ 68 Aktueller Rentenwert und Rentenniveau-
                sicherung".
    g)   Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefaßt:
         ,,§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-
                 lung von Beiträgen bei vorzeitiger Inan-
                 spruchnahme einer Rente wegen Alters
                 oder bei Abfindung einer Anwartschaft

                 auf betriebliche Altersversorgung".

    h)   Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefaßt:
         ,,§ 94 Nichtleistung von Renten wegen Erwerbs-
                minderung bei Bezug von Arbeitsentgelt
                oder Vorruhestandsgeld".

i)   Die Angabe zu § 95 wird gestrichen.
j)   Nach der Angabe zu § 94 wird eingefügt:
     ,,§ 95 Einkommensanrechnung auf Renten we-
            gen Erwerbsminderung".
k)   Die Angabe zu § 96a wird gestrichen.
1)   Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefaßt:

     ,,§ 112 Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
             rung".
m) Die Angabe zu § 164 wird gestrichen.
n)   Nach der Angabe zu § 187a wird eingefügt:

     ,,§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung

              von Anwartschaften auf betriebliche

              Altersversorgung".

o)   Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:

     ,,§ 213 Zuschüsse des Bundes".
p)   Die Angabe zu § 234 wird gestrichen.
q)   Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt
     Rehabilitation" wird eingefügt:
     ,,§ 234 Persönliche Voraussetzungen".

r)   Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefaßt:

     ,,§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte".

s)   Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:

     ,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte".

t)   Nach der Angabe zu § 239 wird eingefügt:
     ,,§ 239a Rente für Bergleute".
u)   In der Angabe zu § 240 wird das Wort „Berufs-
     unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
     rung" ersetzt.

v)   Die Angabe zu § 241 wird gestrichen.

w) Nach der Angabe zu § 243a wird eingefügt:

     ,,§ 243b Wartezeiten".
x)   In der Angabe zu§ 249 werden die Wörter „und
     Berücksichtigungszeiten" gestrichen.
BGBl. 1997, Seite 2999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2999
y)    In der Angabe zu§ 249a werden die Wörter „und
      Berücksichtigungszeiten" gestrichen.
z)    Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:
      ,,§ 253a Zurechnungszeit".
aa) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefaßt:
      ,,§ 255 Rentenartfaktor".

bb) Nach der Angabe zu § 256c wird eingefügt:

      ,,§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungs-
               zeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli
               2000".
cc) Nach der Angabe zu§ 264b wird eingefügt:
      ,,§ 264c Zugangsfaktor".

dd} Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Ab-
    schnitt Sechster Unterabschnitt wird wie folgt
    gefaßt:
      ,,zusammentreffen von Renten und von Einkom-
      men".
ee) Vor der Angabe zu § 266 wird eingefügt:
      ,,§ 265c Mehrere Rentenansprüche".
ff)   Nach der Angabe zu§ 267 wird eingefügt:

      ,,§ 267a Rente für Bergleute und Hinzuverdienst".
gg) Nach der Angabe zu § 272 wird eingefügt:
      ,,§ 272a Rente für Bergleute".
hh) Die Angabe zu § 275 wird gestrichen.

ii)   Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Höherversicherung für Zeiten vor 1998".
jj)   Die Angabe zu § 282 wird gestrichen.
kk) Die Angabe zu § 283 wird gestrichen.
II)   Die Angabe zu § 284b wird gestrichen.

mm) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:
      ,,§ 287 Beitragssatz für 1999".
nn) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefaßt:
      ,,§ 287a Fortgeltung der Beitragssätze".
oo) Die Angabe zu§ 287d wird wie folgt gefaßt:

      ,,§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen".
pp) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.
qq) In der Angabe zu § 302 wird. das Wort „Regel-
    altersrente" durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
rr)   Die Angabe zu § 302b wird gestrichen.

ss) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:

      ,,§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-
               rente wegen Berufsunfähigkeit oder
               Erwerbsunfähigkeit".
tt)   Nach der Angabe zu § 306 wird eingefügt:
      ,,§ 306a Zurechnungszeit bei Renten wegen Be-
               rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
               keit
       § 306b Monatsbetrag bei Renten wegen Be-

              rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-

              keit''.
uu) Nach der Angabe zu§ 307c wird eingefügt:
      ,,§ 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszei-
               ten".

   vv) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-
               derter Erwerbsfähigkeit".
   ww) Nach der Angabe zu§ 313 wird eingefügt:
       ,,§ 313a Renten wegen verminderter Erwerbs-
                fähigkeit und Arbeitslosengeld".

   xx) Nach der Angabe zu§ 314a wird eingefügt:

       ,,§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-
                unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit".
   yy) Nach der Angabe zu Anlage 2a wird eingefügt:
       ,,Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgelt-
                   punkten".

   zz) Die Überschrift in Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Veränderung der Altersgrenze für langjährig Ver-
       sicherte".
  aaa) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:
       „Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der
                  Altersrente für Schwerbehinderte
        Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzu-
                  gangsfaktor bei Rentenbeginn vor
                  2003".

2. In § 5 wird nach Absatz 2 eingefügt:
    ,,(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während
   der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
   einer Fachschule oder Hochschule

   1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-
      nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
      oder
   2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
      das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monat-
      lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, ableisten."

3. § 10 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   „2. bei denen voraussichtlich
       a) bei erheblicher Gefährdung der-Erwerbsfähig-
          keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
          durch medizinische oder berufsfördernde Lei-
          stungen abgewendet werden kann,
       b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch
          medizinische oder berufsfördernde Leistun-
          gen wesentlich gebessert oder wiederherge-
          stellt oder hierdurch deren wesentliche Ver-
          schlechterung abgewendet werden kann,

       c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
          sicht auf eine wesentliche Besserung der Er-
          werbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-
          fördernde Leistungen erhalten werden kann."

4. In§ 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Fortbildung,
   Ausbildung und Umschulung" durch die Wörter „Aus-
   bildung und Weiterbildung" ersetzt.

5. In § 17 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Umschulung"

   durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Umschulung
   und Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung"
   ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3000
 7. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

 8. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.

 9. § 25 Abs. 2 wird aufgehoben.

10. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten"

       die Wörter „und der Veränderung der durch-

       schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen"
       eingefügt.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

12. In § 33 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

    1. Regelaltersrente,

    2. Altersrente für langjährig Versicherte,

    3. Altersrente für Schwerbehinderte,

    4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte

       Bergleute

    sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als

    5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
       Alterstellzeltarbelt,

    6. Altersrente für Frauen.

      (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    wird geleistet als

    1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

    2. Rente wegen voller Erwerbsminderung

    sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als

    3. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
    4. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,

    5. Rente für Bergleute.
        (4) Rente wegen Todes wird geleistet als
    1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
    2. große Witwenrente oder Wltwerrente,
    3. Erziehungsrente,
    4. Waisenrente."

13. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 werden die Wörter „Jahres seit Ren-
             tenbeginn" durch das Wort „Kalenderjahres"
             ersetzt.

         bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
             „Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus
             mehreren Beschäftigungen und selbständigen
             Tätigkeiten werden zusammengerechnet."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

         1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein
            Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

          2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
             a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,

             b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
             c) zwei Dritteln der Vollrente das 11, ?fache
          des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
          der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
          bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der

          ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5

          Entgeltpunkten."

14. § 36 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§36
                Altersrente für langjährig Versicherte
      Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung
    des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,
    wenn sie

    1. das 62. Lebensjahr vollendet und

    2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

    haben!'

15. § 37 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§37

                 Altersrente für Schwerbehinderte

          Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
    sie

    1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

    2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
       (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und

    3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

    Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-

    rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mög-
    lich."

16. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.

17. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
           ,,Altersrente und Kündigungsschutz".
    b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
    c) Die Absatzbezeichnung .. (4)" wird aufgehoben.

18. In § 43 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
    durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
    angefügt:

    11   4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
            endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-
            ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen
            schulischer Ausbildung."

19. § 43 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§43

                  Rente wegen Erwerbsminderung

      (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
    65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-
    weiser Erwerbsminderung, wenn sie
BGBl. 1997, Seite 3001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3001
1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-

   minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-

   sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
   Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abseh-
bare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedin-
gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist

die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichti-

gen.

  (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,
2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
   minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-
   cherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
   Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemlndert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die

jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1
Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behin-
derung nicht auf, dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig
sein können. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

2. eine Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsent-
   gelt erzielt, das ein Siebtel der monatlichen Be-
   zugsgröße überschreitet, wobei ein zweimaliges
   Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur
   Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
   im laufe eines jeden Kalenderjahres außer Be-
   tracht bleibt. Arbeitsentgelt aus mehreren Be-
   schäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht
   als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

   a) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
      erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-
      tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
      des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
   b) ein Behinderter von dem Träger einer in § 1
      Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält oder
   c) ein Versicherter, der bereits vor Erfüllung der
      allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert
      war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Einglie-

      derung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt.

   (3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um
folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine

versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer

   Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Berücksichtigungszeiten,

    3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten
       sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung

       oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,

       wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor

       Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag
       für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
       oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
    4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
       endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-
       ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen
       schulischer Ausbildung.

    Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während

    dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-

    geübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur
    unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
    geringfügig war.

       (4) Eine Pflichtbeitragszelt von drei Jahren für eine
    versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht
    erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund
    eines Tatbestandes eingetreten Ist, durch den die all-
    gemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

      (5) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allge-
    meinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
    seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemlndert sind,
    haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-
    derung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt
    haben."

20. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.

21. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig
    oder erwerbsunfähig" durch das Wort „erwerbs-
    gemindert" ersetzt.

22. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist
       Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente
       wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte,
       die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen
       Erwerbsminderung nicht erfüllt haben."

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
       Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente
       für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute."
    d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Berufs-
       unfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen.

23. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Warte-

    zeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-
    tragszeiten angerechnet."

24. Dem § 53 Abs. 2 wird angefügt:

    ,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Er-

    werbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um

    Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung
    des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren."
BGBl. 1997, Seite 3002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3002
25. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „erwerbsunfähig" durch
       die Wörter „voll erwerbsgemindert" ersetzt und
       folgender Satz angefügt:
       ,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der voll-
       en Erwerbsminderung oder des Todes verlängert
       sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach
       Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben
       Jahren."

26. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

    ,,Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalender-
    monate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung
    (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gel-
    ten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflicht-
    beiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung
    oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
    25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate
    werden die im Fünften Kapitel geregelten. Anrech-
    nungszeiten wegen einer Lehre angerechnet."

27. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimm-
       te Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte
       Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen
       hierzu auch

       1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gel-

          ten, oder

       2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder 4
          genannten Gründen Beiträge gezahlt worden
          sind oder als gezahlt gelten, oder
       3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Lei-
          stungsträger mitgetragen hat."

28. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird der Textteil

       „4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt haben

            (Zeiten einer beruflichen Ausbildung),"

        gestrichen.
    b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

29. § 59 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§59
                       Zurechnungszeit
      (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
    wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
    Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
    60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
       (2) Die Zurechnungszeit beginnt
    1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem

       Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminde-

       rung,

    2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
       auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von

       20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser
       Rente,

    3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-

       rente mit dem Tode des Versicherten und
    4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
      (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,
    der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten
    55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinaus-
    gehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu
    zwei Dritteln dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeit-
    punkt hinzugerechnet wird."

30. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedli-
       chen Rentenbezugsdauer werden durch einen
       Zugangsfaktor vermieden."

    b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Arbeit" die
       Wörter „sowie unter Berücksichtigung der durch-
       schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen"
       eingefügt.

31. § 66 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 5 werden am Ende die Wörter „oder
       bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche
       Altersversorgung" angefügt.
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

32. In§ 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:

    ,,2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5,

     3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0".

33. § 68 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§68
                     Aktueller Rentenwert
                  und Rentenniveausicherung
       (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
    monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversiche-
    rung der Arbeiter und der Angestellten entspricht,

    wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des

    Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum
    30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch
    Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert
    sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bishe-
    rige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Ver-
    änderung
    1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
       schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
    2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten
       sowie
    3. der durchschnittlichen        Lebenserwartung    der
       65jährigen
    vervielfältigt wird.

      (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-

    und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten

    Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das
    vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-
    vergangene Kalenderjahr geteilt wird.
BGBl. 1997, Seite 3003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3003
  (3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung
wird ermittelt, indem die Verhältniswerte

1. aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des ver-
   gangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das
   Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjah-
   res und
2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen
   Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergan-
   genen Kalenderjahres
miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für
das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Net-
toentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnitts-
wert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer
verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundelie-
genden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Stan-
dardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente
um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Kran-
kenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Bei-
tragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durch-
schnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert
wird.

   (4) Der Faktor für die Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird
ermittelt, indem der um den Wert eins geminderte
Verhältniswert aus der durchschnittlichen Lebenser-
wartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten
Kalenderjahr und der entsprechenden Lebenserwar-
tung im zurückliegenden achten Kalenderjahr halbiert
und um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel

des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus
den Daten dieses, des vorangegangenen und des fol-
genden Kalenderjahres ermittelt wird.

  (5) Der anstelle des bisherigen aktuellen Renten-

werts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird
nach folgender Formel ermittelt:
ARt = ARt_1 X (BEt_/BE._2) X (NQt_/NQt_2)           X
(RQt_/RQt_1) x [(LEBt_g/LEBt-a -1) / 2 + 1];

dabei sind:

ARt      = der zu bestimmende neue aktuelle Renten-
           wert,
ARt_ 1   = der bisherige aktuelle Rentenwert,

BEt_1    = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
           durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
           mer für das vergangene Kalenderjahr,

BEt_2    = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
           durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
           mer für das vorvergangene Kalenderjahr,

NQt_1    = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des
           vergangenen Kalenderjahres,

NQt_2    = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des
           vorvergangenen Kalenderjahres,

RQt_2    = die Rentennettoquote des vorvergangenen
           Kalenderjahres,
RQt-1    = die Rentennettoquote des vergangenen
           Kalenderjahres,

    LEBt_9 = die durchschnittliche Lebenserwartung der
             65jährigen im zurückliegenden neunten
             Kalenderjahr,

    LEBt-a = die durchschnittliche Lebenserwartung der
             65jährigen im zurückliegenden achten
             Kalenderjahr.
       (6) Der Faktor für die Veränderung der durch-
    schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist
    nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einer
    Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts
    oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer
    jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente
    und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen
    Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt.
       (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-
    tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die
    dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalen-
    derjahres vorliegenden Daten und für das vorvergan-
    gene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bishe-
    rigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der
    Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
    legen."

34. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalen-
    dermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für
    Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kinder-
    erziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kin-
    dererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten
    ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonsti-
    ge Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höch-
    stens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der
    jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b."

35. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beruflichen
       oder schulischen Ausbildung" durch die Wörter
       „schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen

       einer beruflichen Ausbildung" ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Für die Gesamtleistungsbewertung werden
       jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
       die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben

       würden, wenn diese Kalendermonate Kindererzie-
       hungszeiten wären."

36. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbsun-
    fähigkeit" durch die Wörter „voller Erwerbsminde-

    rung" ersetzt.

37. In§ 74 Satz 1 werden die Wörter „Anrechnungszeiten
    wegen" durch das Wort „Zeiten" ersetzt.

38. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
       unfähigkeit" durch die Wörter „voller Erwerbsmin-
       derung" ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
       unfähigkeit" durch die Wörter „wegen voller Er-
       werbsminderung" und die Wörter „Eintritt der
       Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „Eintritt der
       vollen Erwerbsminderung" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3004
39. § 76a wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§76a

                        Zuschläge an
                 Entgeltpunkten aus Zahlung
                 von Beiträgen bei vorzeitiger
            Inanspruchnahme einer Rente wegen
           Alters oder bei Abfindung einer Anwart-
           schaft auf betriebliche Altersversorgung
       (1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen
    bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
    Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit
    dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Um-
    rechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunk-
    ten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-
    tigt werden.

       (2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen
    bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche
    Altersversorgung werden ermittelt, indem aus dem
    Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem im Zeit-
    punkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfak-
    tor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen
    des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

       (3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge
    erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt
    worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig
    gezahlte Beiträge zu ermitteln sind."

40. § 77 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§77

                        Zugangsfaktor
       (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter
    der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und
    bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der
    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berück-
    sichtigen sind.

       (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die

    noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
    ten einer Rente waren,
    1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-
       dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres
       oder eines für den Versicherten maßgebenden
       niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
    2. bei Renten wegen Alters, die
       a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für
          jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als
          1,0 und
       b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz
          erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genom-
          men werden, für jeden Kalendermonat um
          0,005 höher als 1,0,

    3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
       keit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-
       monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-
       dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in

       Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als

       1,0,

    4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-

       monat,
        a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der
           Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des

           Kalendermonats der Vollendung des 63. Le-
           bensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003
           niedriger als 1,0 und

       b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit
          eine Rente wegen Alters nach Vollendung des
          65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
          haben, um 0,005 höher als 1,0.
    Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
    fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung
    des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-
    ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-
    jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-
    jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-
    gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-
    endung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt
    nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

       (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grund-
    lage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren
    Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maß-
    gebend. Dies gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitrags-
    zeiten, die gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen
    Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von
    persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente
    waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, für
    die Versicherte

    1. eine Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in
       Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
    2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       oder eine Erziehungsrente mit einem Zugangsfak-

       tor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats
       der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in
       Anspruch genommen haben, um 0,003,
    3. eine Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
       nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

    je Kalendermonat erhöht."

41. § 81 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 81
                  Persönliche Entgeltpunkte
      Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-
    geltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-
    rung sind auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszu-
    schlag."

42. § 82 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§82
                        Rentenartfaktor

      Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent-
    geltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-
    rung bei

    1. Renten wegen Alters 1,3333,
    2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,

       a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-

          versicherung versicherte Beschäftigung aus-

          geübt wird, 0,6,

       b) in den übrigen Fällen 0,9,

    3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333,
    4. Erziehungsrenten 1,3333,
BGBl. 1997, Seite 3005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3005
    5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten
       bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach

       Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-

       ben ist, 1,3333, anschließend 0,3333,

    6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten
       bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
       Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-
       ben ist, 1,3333, anschließend 0,8,
    7. Halbwaisenrenten 0, 1333,
    8. Vollwaisenrenten 0,2667.
    Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1
    für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Ent-
    geltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei
    1. Renten     wegen     teilweiser    Erwerbsminderung
       1,3333,
    2. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten
       bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
       Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-

       ben ist, 1,3333, anschließend 0,8."

43. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden
       Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgelt-
       punkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte
       für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunk-
       te, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen

       Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenver-

       sicherung ermittelt werden, indem die Entgelt-

       punkte für diese sonstigen Beitragszeiten um

       0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei

       Viertel des Unterschiedsbetrages. Der Unter-

       schiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten
       Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um
       0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchst-
       betrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche
       Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten
       Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemin-
       dert werden."

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

44. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden
    jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knapp-
    schaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig
    Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten
    Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeord-
    net."

45. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
    unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
    das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

46. § 88 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4 7. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
    mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
    die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
    ist folgende Rangfolge maßgebend:

    1. Regelaltersrente,
    2. Altersrente für langjährig Versicherte,

    3. Altersrente für Schwerbehinderte,

    4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte

       Bergleute,

    5. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

    6. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
    7. Erziehungsrente."

48. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, ; bei einer
       Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4" gestri-
       chen.
    b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Anstalts-
       pflege" durch das Wort „Heimpflege" ersetzt.
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewen-
       det, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

       1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der

          sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt· der
          für die Rente maßgebenden Minderung der

          Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder

       2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen
          des Unternehmers oder seines Ehegatten oder
          nach einem festen Betrag, der für den Unter-
          nehmer oder seinen Ehegatten bestimmt ist,
          berechnet wird.

       Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei

       Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Ver-

       sicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die

       ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit

       zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hin-

       terbliebenenrenten."

    d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „Satz 1 gilt nicht für Renten wegen teilweiser
       Erwerbsminderung und Satz 1 Nr. 1 nicht für Hin-
       terbliebenenrenten."

49. § 94 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§94
               Nichtleistung von Renten wegen
              Erwerbsminderung bei Bezug von
            Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld

       Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs-
    minderung und wird für denselben Zeitraum Arbeits-
    entgelt aus einem vor Rentenbeginn eingegangenen
    Beschäftigungsverhältnis erzielt, wird die Rente nicht
    geleistet, solange die Beschäftigung nach dem Ren-
    tenbeginn nicht ausgeübt wird. Das gilt nicht für ein-
    malig gezahltes Arbeitsentgelt. Dem Arbeitsentgelt
    steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."

50. § 95 wird aufgehoben.

51 . Nach § 94 wird eingefügt:
                             ,,§95
                Einkommensanrechnung auf
            • Renten wegen Erwerbsminderung

       (1) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
    rung wird das für denselben Zeitraum erzielte monat-
    liche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit
BGBl. 1997, Seite 3006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3006
   es den Freibetrag übersteigt, zur Hälfte angerechnet.
   Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Änderungen
   des der Anrechnung zugrundeliegenden Arbeitsent-
   gelts oder Arbeitseinkommens um weniger als 10 vom
   Hundert bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der
   Freibetrag wird durch die Änderung unterschritten.
   Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren
   Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten wer-
   den zusammengerechnet.
      (2) Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des aktuel-
   len Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Ent-
   geltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei
   Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,

   mindestens das 13fache des aktuellen Rentenwerts.

     (3) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teil-

   weiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt

   oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

   1. Vorruhestandsgeld,

   2. Krankengeld,
       a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
          wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
          ten ist, oder

       b) das aufgrund einer stationären Behandlung
          geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
          begonnen worden ist,
   3. Versorgungskrankengeld,

       a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
          wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
          ten ist, oder
       b) das während einer stationären Behandlungs-
          maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
          nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
          oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
   4. Übergangsgeld,
       a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-
          entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt
          oder
       b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
          geleistet wird, und
   5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
      ten Buches genannten Sozialleistungen.
   Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrun-
   deliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-
   einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für
   eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen
   ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1
   Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder
   Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf
   die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
     (4) Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
   wird das für denselben Zeitraum geleistete
   1. Verletztengeld,

   2. Übergangsgeld, das aus der gesetzlichen Unfall-

      versicherung geleistet wird, und

   3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
      Feststellung der vollen Erwerbsminderung gelei-
      stet wird,
   angerechnet, wenn das der Sozialleistung zugrunde-
   liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-

   kommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
   übersteigt. Für die Anrechnung ist das der Sozial-
   leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt
   oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist
   auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus
   Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen.
   Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsent-
   gelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit die-
   ses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
     (5) Die Absätze 3 und 4 werden auch für vergleich-
   bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland ange-
   wendet.

      (6) Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

   1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen

      erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-

      keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37

      des Elften Buches nicht übersteigt, oder

   2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1
      Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."

52. Dem§ 96a wird angefügt:

    ,,(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
   neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
   einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
   Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der
   Bezug von

   1. Krankengeld,
       a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
          wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
          ten ist, oder
       b) das aufgrund einer stationären Behandlung
          geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
          begonnen worden ist,
   2. Versorgungskrankengeld,
       a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
          wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
          ten ist, oder
       b) das während einer stationären Behandlungs-
          maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
          nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
          oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
   3. Übergangsgeld,
       a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-
          entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt
          oder

       b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
          geleistet wird, und
   4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
      ten Buches genannten Sozialleistungen.
   Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
   neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt
   wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-

   men das für denselben Zeitraum geleistete

    1. Verletztengeld,

   2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
      cherung und
   3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
      Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird,
BGBl. 1997, Seite 3007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3007
    gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung
    zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
    Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
    und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,
    die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug

    liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges

    Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,
    soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-
    rechnet wird.
       (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen
    einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet."

53. § 96a wird aufgehoben.

54. In§ 98 wird Nummer 7a aufgehoben.

55. § 102 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       und große Witwenrenten oder große Witwerrenten

       wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden
       auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für läng-

       stens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die Befri-

       stung kann wiederholt werden. Die Renten werden

       unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist,

       daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben

       werden kann."

    b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
         ,,(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation
       erbracht, ohne daß zum Zeitpunkt der Bewilligung
       feststeht, wann die Leistung enden wird, kann
       bestimmt werden, daß Renten wegen verminder-
       ter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten
       oder große Witwerrenten wegen Minderung der
       Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats
       enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation
       beendet wird."

56. In § 103 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder
    Erwerbsunfähige" gestrichen.

57. In§ 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter,, , Berufs-

    unfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen.

58. § 112 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 112
          Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

      Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser
    Erwerbsminderung nur, wenn sie auf diese Rente
    bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Auf-
    enthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch
    hatten."

59. § 116 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,
       berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-
       fähig" durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig"

       und die Wörter „Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfä-
       higkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähig-
       keit'' durch die Wörter „verminderte Erwerbsfähig-
       keit" ersetzt.

60. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundeszu-
    schuß" durch die Wörter „die Zuschüsse des Bundes"
    ersetzt.

61. In § 154 Abs. 4 ·wird die Textstelle „31. Juli" durch die

    Textstelle „30. November" ersetzt.

62. In § 155 Abs. 2 werden die Wörter „bis zum 31. Juli
    eines jeden Jahres" gestrichen.

63. § 158 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
    Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines

    Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des
    bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwan-
    kungsreserve am Ende des auf die Festsetzung fol-
    genden Kalenderjahres die durchschnittlichen Aus-
    gaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenver-

    sicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen
    Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder

    für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich über-
    steigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei

    Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, daß

    die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Be-

    rücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der

    Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich

    beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-
    versicherten zusammen mit den Zuschüssen des
    Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berück-
    sichtigung von Entnahmen aus der Schwankungs-
    reserve ausreichen, um die voraussichtlichen Aus-
    gaben zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel
    der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei
    Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem
    Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen
    Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbei-
    ter und der Angestellten für einen Kalendermonat,
    höchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate,
    entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so
    ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch
    ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Sat-
    zes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, daß

    die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf

    die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durch-
    schnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu
    eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung
    der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Bei-
    tragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Aus-
    gaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach
    Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der
    Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszah-
    lungen."

64. § 160 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit vom
       1. Januar des folgenden Jahres an" gestrichen.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

65. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelt" werden
       die Wörter „im Sinne des Altersteilzeitgesetzes"
       eingefügt.
BGBl. 1997, Seite 3008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3008
    b) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig
       gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese
       in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung
       des Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeits-
       entgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher

       Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden
       Vollzeitarbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei
       Vollzeitarbeit hätten beansprucht werden können,
       hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine
       Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom ,
       Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit
       entfallenden Beitragsbemessungsgrenze über-
       steigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter
       Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die

       unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
       gestrichen.

   bb) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort
       ,,pflichtversicherten" durch das Wort „ versi-
       cherten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

   „Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
   werden in der knappschaftlichen Rentenversiche-
   rung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn
   das der Leistung zugrundeliegende monatliche
   Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark
   nicht übersteigt."
                                                             69. Nach § 187a wird eingefügt:
       Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Bei-
       tragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des

        Bezugs von Krankengeld, Versorgungskranken-
       geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt Satz 1
       entsprechend."

66. § 168 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird der Textteil ,,; solange ein
           Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
           Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet,
           ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen.

       bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

            ,,6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-
                 teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum
                 Arbeitsentgelt erhalten, für den sich
                 jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2
                 ergebenden Unterschiedsbetrag von den
                 Arbeitgebern,".
       cc) Nach Nummer 6 wird angefügt:
            ,,7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-
                 teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum
                 Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
                 Verletztengeld oder Übergangsgeld erhal-
                 ten, für den sich nach§ 163 Abs. 5 Satz 3
                 ergebenden Unterschiedsbetrag von der
                 Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Vor-
                 aussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz
                 vorliegen, ansonsten von den Arbeitge-
                 bern."
    b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
       „Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 werden in der
       knappschaftlichen Rentenversicherung die Bei-
       träge vom Arbeitgeber getragen, wenn das monat-
       liche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche

       Mark nicht übersteigt."

67. In § 169 wird in Nummer 3 der Textteil ,, ; solange ein
    Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
    610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag
    maßgebend" gestrichen.

68. § 170 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Textteil
            ,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Be-
            zugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark

                            11 § 187b

                  Zahlung von Beiträgen bei
               Abfindung von Anwartschaften
              auf betriebliche Altersversorgung

       (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeits-
    verhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Ver-
    besserung der betrieblichen Altersversorgung eine
    Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf
    betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können
    innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung
    Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der
    Angestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung

    zahlen.

      (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
    wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr
    zulässig."

70. § 213 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§213

                    Zuschüsse des Bundes".
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuß des
           Bundes" jeweils durch das Wort „Bundeszu-
           schuß" ersetzt und die Klammerzusätze
           ,,(Bundeszuschuß)" gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           ,,Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Bei-
           tragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne
           Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-
           zuschusses nach Absatz 3 ergeben würde."

    c) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(3) Um den Beitragssatz in der Rentenversiche-
       rung der Arbeiter und der Angestellten niedriger
       festsetzen zu können, zahlt der Bund an die Ren-
       tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
       in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundes-
       zuschuß in Höhe des Betrages, der dem kassen-
       mäßigen Mehraufkommen eines Prozentpunktes
       des allgemeinen Umsatzsteuersatzes dieses Jah-
       res entspricht. Für die Zahlung, Aufteilung und
       Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses
       sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß
       anzuwenden."
BGBl. 1997, Seite 3009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3009
71. In § 228a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
    Hlnzuverdienstgrenzen für Renten 11 die Wörter „oder

    bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Er-
    werbsminderung11 eingefügt.

72. § 234 wird gestrichen.

73. Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt Rehabill-

    tation11 wird eingefügt:
                             ,,§234

                Persönliche Voraussetzungen

       Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Ver-
    sicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die
    im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei
    denen voraussichtlich durch die Leistungen die
    Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder-

    hergestellt werden kann, sowie Versicherte, bei denen

    der Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähig-

    keit droht und bei denen voraussichtlich durch die
    Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten
    Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. 11

74. In § 235a werden der Punkt durch ein Komma ersetzt

    und die Wörter „jedoch ohne Berücksichtigung der
    Veränderung der Belastung bei Renten und der Ver-
    änderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
    der 65jährigen. 11 angefügt.

75. In § 237 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „arbeltslose 11
    gestrichen und am Ende der Nummer 2 das Komma
    durch das Wort „oder" ersetzt und eingefügt:
    „3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und
        45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
        Beschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2
        ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt,

        in denen Versicherte wegen des Bezugs von
        Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versiche-
        rungspflichtig waren, 11 .

76. Die§§ 236 bis 237a werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§236

            Altersrente für langjährig Versicherte

       (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren
    sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
    1. das 63. Lebensjahr vollendet und
    2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

    haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-
    cherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren
    sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
    der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
    grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-
    spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach
    Anlage 21.

       (2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver-
    sicherte, die
    1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
       mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
       gung oder Tätigkeit haben oder
    2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am
       14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Über-
       brückungsgeld der Seemannskasse bezogen
       haben,

wie folgt angehoben:

                                                 vorzeitige Inan-
      Versicherte   Anhebung     auf Alter        apruchnahme
      Geburtsjahr      um                        möglich ab Alter
     Geburtsmonat    Monate    Jahr    Monat      Jahr    Monat
 vor1938                0      63            0    63         0

 1938

 Januar-April           1      63            1    63         0
 Mai-August             2      63            2    63         0
 September-
 Dezember               3      63            3    63         0

 1939
 Januar-April           4      63            4    63         0
 Mai-August             5      63            5    63         0
 September-
 Dezember              6       63            6    63         0

 1940

 Januar-April           7      63            7    63         0
 Mai-August                    63            8    63         0
                       8
 September-
 Dezember              9       63            9    63         0

 1941
 Januar-April          10      63       10        63         0

 Mai-August            11      63       11        63         0
 September-
 Dezember              12      64            0    63         0

§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
   (3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar
1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, be-
stimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inan-
spruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.

                        §236a

           Altersrente für Schwerbehinderte

   Versicherte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbe-

hinderte, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
   (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
   unfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte
angehoben, die nach dem 31. Dezember 1939 gebo-
ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-
rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von
60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die

1. bis zum 10. Oktober 1942 geboren sind und am
   10. Oktober 1997 schwerbehindert(§ 1 Schwerbe-
   hindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsun-
   fähig waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
   mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
   gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
   für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
   wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
   Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
BGBl. 1997, Seite 3010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3010
                               §237
                    Altersrente wegen Arbeits-
              losigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

     (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente,
   wenn sie

   1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

   2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
   3. entweder

       a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach
          Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren
          und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeits-
          los waren oder Anpassungsgeld für entlassene
          Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

       oder
       b) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit aus-
          geübt haben,
   4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente
      acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
      Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich
      der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungs-
      zeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus
      eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbei-
      tragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäfti-
      gung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

   5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

   Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor,
   wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitge-

   setz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und
   Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den
   Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für
   die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hun-
   dert des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind.
      (2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
   besteht auch für Versicherte, die während der Arbeits-
   losigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsver-
   mittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht
   bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzu-
   nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
   maßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn

   Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-

   sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein
   müssen, verlängert sich auch um

   1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,
   2. Ersatzzeiten,
   soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine
   versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom
   1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten
   nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosig-
   keit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der
   Versicherte vor dem 1. Januar 1943 geboren ist.

     (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
   renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
   arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember
   1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-
   spruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
   Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit
   der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
   bestimmen sich nach Anlage 19.

     (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-
   rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
   arbeit wird für Versicherte, die

1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
   a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
      des Bergbaus bezogen haben oder

   b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-
      digung oder Vereinbarung, die vor dem

      14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem
      13. Februar 1996 beendet worden ist und die
      daran anschließend arbeitslos geworden sind
      oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
      nehmer des Bergbaus bezogen haben,

2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-
   grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buch-
   stabe b des Vertrages über die Gründung der
   Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
   (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 geneh-
   migt worden ist, aus einem Betrieb der Montan-
   industrie ausgeschieden sind oder
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
   mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
   gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
   für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
   wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
   Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:

                                                    vorzeitige Inan-
      Versicherte      Anhebung     auf Alter        spruchnahme
      Geburtsjahr         um                        möglich ab Alter
     Geburtsmonat       Monate    Jahr    Monat      Jahr    Monat

 vor1941                   0      60            0    60         0

 1941
 Januar-April              1      60            1    60         0
 Mai-August                2      60            2    60         0
 September-
 Dezember                  3      60            3    60         0
 1942
 Januar-April              4      60            4    60         0
 Mai-August                5      60            5    60         0
 September-
 Dezember                  6      60            6    60         0

 1943

 Januar-April              7      60            7    60         0

 Mai-August                8      60            8    60         0
 September-
 Dezember                  9      60            9    60         0
 1944
 Januar-Februar           10      60        10       60         0

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte
Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung
einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbe-
sondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeits-
verhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeits-
marktpo.litische Maßnahme nicht berührt.

                           §237a

                    Altersrente für Frauen

  (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Alters-
rente, wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
BGBl. 1997, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011
2. das 60. Lebensjahr vollendet,
3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als
   zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
   Beschäftigung oder Tätigkeit und

4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

   (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-

renten für Frauen für Versicherte, die nach dem
31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vor-
zeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente
ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
  (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-
rente für Frauen wird für Frauen, die
1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
   a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungs-
      geld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-
      baus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungs-
      geld der Seemannskasse bezogen haben oder
   b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündi-
      gung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai
      1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet
      worden ist,
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund
   einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b
   des Vertrages über die Gründung der Europäi-
   schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V),
   die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus
   einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden
   sind oder

3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
   mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
   gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
   für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
   wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
   Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
                                                  vorzeitige Inan-
      Versicherte    Anhebung     auf Alter        spruchnahme
      Geburtsjahr       um                        möglich ab Alter
     Geburtsmonat     Monate    Jahr    Monat      Jahr    Monat
 vor1941                 0      60            0    60         0

 1941
 Januar-April            1      60            1    60         0
 Mai-August              2      60            2    60         0
 September-
 Dezember                3      60            3    60         0

 1942
 Januar-April           4       60            4    60         0
 Mai-August              5      60            5    60         0
 September-
 Dezember                6      60            6    60         0

 1943

 Januar-April            7      60            7    60         0
 Mai-August              8      60            8    60         0
 September-
 Dezember                9      60            9    60         0
 1944
 Januar-April          10       60        10       60         0
 Mai                   11       60        11       60         0

    Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-
    barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des
    Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-
    ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein
    bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere
    durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnis-
    ses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoliti-

    sche Maßnahme nicht berührt."

77. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Rente wegen Er-
       werbsunfähigkeit mit Ausnahme von§§ 59 und 85"
       durch die Wörter „Rente wegen voller Erwerbsmin-
       derung" ersetzt.
    b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
       „Eine Zurechnungszeit wird nicht angerechnet, der
       Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für stän-
       dige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt."

78. Nach § 239 wird eingefügt:
                           ,,§239a

                     Rente für Bergleute
      (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
    65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute,
    wenn sie
    1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,

    2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Berg-
       bau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre
       knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten(§ 43 Abs. 3
       und 4) haben und

    3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs-
       fähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knapp-
       schaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
      (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versi-
    cherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht
    imstande sind,
    1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche
       Beschäftigung und

    2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleich-
       wertige knappschaftliche Beschäftigung, die von
       Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleich-
       wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt
       wird,

    auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu
    berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufs-
    fähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1
    Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige
    Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb
    des Bergbaus ausüben.

       (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des
    65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Berg-

    leute, wenn sie

    1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten
       knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaft-
       lich gleichwertige Beschäftigung oder selbständi-
       ge Tätigkeit nicht mehr ausüben und
    3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
BGBl. 1997, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012
       (4) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom
    erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von
    zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet."

79. In § 240 wird jeweils das Wort „Berufsunfähigkeit"

    durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

80. § 241 wird aufgehoben.

81. In § 243 werden jeweils die Wörter „berufsunfähig

    oder erwerbsunfähig" durch das Wort „erwerbs-
    gemindert" ersetzt.

82. Nach§ 243a wird eingefügt:
                            ,,§ 243b

                         Wartezeiten

      (1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist

    Voraussetzung für einen Anspruch auf

    1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
       Altersteilzeitarbeit und
    2. Altersrente für Frauen.
       (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
    Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Berg-
    leute vom 50. Lebensjahr an."

83. § 244 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden
       Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzei-
       ten angerechnet."

84. Dem§ 245 wird angefügt:
     ,,(4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1
    Satz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig
    erfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau
    verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knapp-
    schaftlichen Rentenversicherung versichert waren."

85. In § 248 Abs. 2 werden nach den Wörtern „ununter-
    brochen erwerbsunfähig" die Wörter „oder voll
    erwerbsgemindert" eingefügt.

86. § 249 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestor-
       ben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem
       Vater zugeordnet."
    b) Absatz 7 wird aufgehoben.

87. § 249a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996
        gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Bei-
        trittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der
        Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine
        wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abge-
        geben.".
    b) Absatz 3 wird gestrichen.

88. § 252 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder an einer
           berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-

           genommen haben" gestrichen.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder an einer
           berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-
           genommen" sowie die Wörter „oder der Teil-
           nahme an einer berufsvorbereitenden Bil-

           dungsmaßnahme" gestrichen.

    b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
       „Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an
       einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
       gleichgestellt."

89. § 252a wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       ,,Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunter-
       richts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht
       Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,
       wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht
       neben einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
       gung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist."
    b) In Absatz 2 wird im letzten Satz der Punkt durch
       ein Semikolon ersetzt und folgendes_angefügt:
       ,,dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbei-
       tragszeiten für einen Anspruch auf Rente."

90. Nach § 253 wird eingefügt:

                            ,,§ 253a
                       Zurechnungszeit
       Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2003
    endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
    55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehen-
    den Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden
    in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in An-
    lage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurech-
    nungszeit berücksichtigt."

91 . Dem § 254b wird angefügt:
     ,,(3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
    den Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe
    aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teil-
    weise zu leistenden Rente an der vollen Rente ent-
    spricht."

92. § 255 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§255
                        Rentenartfaktor
        (1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Berg-
     leute
     1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaft-
        lichen Rentenversicherung 0,5333,
    2. für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen
       Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage
       1,3333.
        (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Ren-
     tenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschie-
     denen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Ren-
BGBl. 1997, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013
    tenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Wit-
    werrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten

    Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an
    geleistet werden."

93. § 255a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen
       Lebenserwartung der 65jährigen."

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

94. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Nach-
    zahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist" durch die
    Wörter „Beiträge nachgezahlt worden sind, ausge-
    nommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratser-
    stattung nachgezahlt worden sind" ersetzt.

95. Nach § 256c wird eingefügt:
                           ,,§ 256d

                     Entgeltpunkte für
                Kindererziehungszeiten bei
              Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
      Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden
    von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in
    der Zeit
    1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
    2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom
       Hundert und
    3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom
       Hundert

    für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,
    die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
    ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestim-
    men."

96. § 263 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       „Für die Gesamtleistungsbewertung werden
       j~dem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
       wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet,

       es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen

       höheren Wert hat."

    b) In Absatz 1a wird das Wort „bewertet" durch das
       Wort „berücksichtigt" ersetzt.

97. Nach§ 264b wird eingefügt:

                           ,,§ 264c

                        Zugangsfaktor

       (1) Beginnt eine 'Rente wegen verminderter
    Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor
    dem 1. Januar 2003, ist bei der Ermittlung des Zu-
    gangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebens-
    jahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen

    Lebensalters maßgebend.

       (2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. De-
    zember 1999 beginnen, ist als niedrigstes Lebens-
    alter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Voll-
    endung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen."

2

 98. § 265 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 wird angefügt:

        ,,Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundla-
        ge um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für
        die Berechnung einer Rente für Bergleute."

     b) Dem Absatz 5 wird angefügt:
        ,,Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunk-
        te des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten
        unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in
        denen eine Rente wegen Erwerbsminderung,
        Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezo-
        gen worden ist."

     c) Nach Absatz 5 wird angefügt:
         ,,(6) Grundlage für die Ermittlung des Monats-
        betrags einer Rente für Bergleute sind nur die
        persönlichen Entgeltpunkte, die auf die
        knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
           (7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Berg-
        leute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute
        vorausgegangen ist."

 99. Die Überschrift vor§ 266 wird wie folgt gefaßt:
                   „Sechster Unterabschnitt
                     zusammentreffen
              von Renten und von Einkommen".

100. Vor§ 266 wird eingefügt:
                             ,,§ 265c
                  Mehrere Rentenansprüche

        Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
     mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
     die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
     ist folgende Rangfolge maßgebend:

      1. Regelaltersrente,
      2. Altersrente für langjährig Versicherte,
      3. Altersrente für Schwerbehinderte,
      4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-
         tigte Bergleute,

      5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

         Alterstei lzeitarbeit,

      6. Altersrente für Frauen,

      7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
      8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

      9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,

     10. Erziehungsrente,

     11. Rente wegen Berufsunfähigkeit,

     12. Rente für Bergleute."

101. § 267 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird angefügt:

         ,,(2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1
        beträgt bei einer Rente für Bergleute der Fak-
        tor 0,4."
BGBl. 1997, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
102. Nach § 267 wird eingefügt:
                             ,,§ 267a

             Rente für Bergleute und Hinzuverdienst

        (1) Renten für Bergleute werden nur geleistet,
     wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
     wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeits-
     entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäfti-
     gung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in
     Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei
     ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen
     Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach
     Absatz 2 im laufe eines jeden Kalenderjahres außer
     Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer
     Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestands-
     geld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

     aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen
     Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als
     Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
         '
     1. eine  Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
        erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
        keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
        des Elften Buches nicht übersteigt, oder
     2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1
        Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
       (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer
     Rente für Bergleute
       1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache,

     2. in Höhe von zwei Dritteln das 31, 1fache,

     3. in voller Höhe das 23,3fache

     des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der
     Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
     der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im
     Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
     Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239a Abs. 3,
     mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
        (3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes
     stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
     gleich der Bezug von
       1. Krankengeld,
          a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-

             stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
             getreten ist, oder

          b) das aufgrund einer stationären Behandlung
             geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
             begonnen worden ist,

       2. Versorgungskrankengeld,

          a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
             stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
             getreten ist, oder
          b) das während einer stationären Behandlungs-
             maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
             nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
             oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
       3. Übergangsgeld,
          a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
             Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
             grunde liegt oder
          b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
             geleistet wird, und

     4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
        ten Buches genannten Sozialleistungen.

     Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrun-
     deliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-
     einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für
     eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen
     ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1
     Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder
     Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf
     die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.

       (4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleich-
     bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland."

103. Nach § 272 wird eingefügt:

                             ,,§ 272a

                       Rente für Bergleute
        Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur,

     wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der
     sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland
     gehabt haben, einen Anspruch hatten."

104. § 275 wird aufgehoben.

105. In § 279c werden die Wörter „den Betrag von
     610 Deutsche Mark oder" gestrichen.

106. § 280 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§280

             Höherversicherung für Zeiten vor 1998

        Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherver-
     sicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet
     sind."

107. § 282 wird aufgehoben.

108. § 283 wird aufgehoben.

109. § 284b wird aufgehoben.

110. In§ 286a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-

     unfähigkeit" durch die Wörter „verminderter Er-
     werbsfähigkeit" ersetzt.

111 . § 287 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§287

                      Beitragssatz für 1999

        Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der
     Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
     ten für das Jahr 1999 ist der Zuschuß nach § 213
     Abs. 3 zu berücksichtigen."

112. § 287a wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 287a
                 Fortgeltung der Beitragssätze
        Die für das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gel-
     ten so lange, bis sie nach der Regelung über die
     Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten
     Kapitel neu festzusetzen sind."
BGBl. 1997, Seite 3015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3015
113. § 287d wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
               ,,Erstattungen in besonderen Fällen".
     b) Absatz 1 wird aufgehoben.
     c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
        sätze 1 und 2.

     d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2"

        durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

114. § 288 wird aufgehoben.

115. § 295 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§295
                       Höhe der Leistung
        Die Leistung für Kindererziehung wird ab 1. Juli
     2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von

     Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts
     erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
     monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung

     75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis

     30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom

     1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des

     jeweils für die Berechnung von Renten maßgeben-

     den aktuellen Rentenwerts. Die Leistung wird auf
     zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet."

116. § 295a wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „Die Leistung für Kindererziehung wird für Mütter
        bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleich-
        gestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in
        Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils
        maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) er-
        bracht."

     b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
        „In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
        monatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom
        1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und

        in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000

        90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktu-

        ellen Rentenwerts (Ost)."

117. § 301 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
        „Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem
        bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht
        bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf
        Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
        auf große Witwenrente oder große Witwerrente
        wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,
        besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,
        solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-
        sorgungskrankengeld geleistet wird."
     b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben
        auch Versicherte die persönlichen Vorausset-
        zungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufs-
        unfähig sind und bei denen voraussichtlich durch
        die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich
        gebessert oder wiederhergestellt werden kann."

118. § 302 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Regelalters-
        rente" durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
     b) Folgende Absätze werden angefügt:
         ,,(4) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch
        auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Be-
        rufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht die-

        ser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-

        derte weiter.
          (5) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch
        auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
        65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienst-
        grenze im laufe eines jeden Jahres seit Renten-
        beginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente
        von
        1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,

        2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,

        3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache

        des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den

        Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letz-

        ten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente

        wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-

        punkten."

119. § 302a wird wie folgt geändert:
     a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
         ,,(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch
        auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
        Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige An-
        spruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
        weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen,
        die für die Bewilligung der Leistung maßgebend
        waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für
        einen Anspruch nach Ablauf der Frist."

     b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
     c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus meh-

        reren Beschäftigungen und selbständigen Tätig-

        keiten werden zusammengerechnet."

     d) Folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(5) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
        geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. De-
        zember 1956 geltenden Recht festgestellt und
        aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
        regelungsgesetzes oder Angestelltenversiche-
        rungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberech-
        nung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Um-
        stellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Le-
        bensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit."

120. § 302b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
     ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-
     nen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von
     Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
     kommen nicht gleich."

121. § 302b wird aufgehoben.
BGBl. 1997, Seite 3016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3016
122. Nach§ 303 wird eingefügt:
                             ,,§ 303a
                      Große Witwenrente
                 und große Witwerrente wegen
           Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

        Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
     große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
     Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht
     der Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder
     der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 1999
     geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig
     ist."

123. Dem § 306 wird angefügt:
      ,,(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf
     eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente
     wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
     der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
     Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist
     eine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weg-
     gefallen, ist§ 300 Abs. 1 anzuwenden."

124. Nach § 306 wird eingefügt:
                             ,,§ 306a

              Zurechnungszeit bei Renten wegen
           Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
       (1) Zurechnungszeit ist auch die Zeit, die bei einer
     Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-
     fähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte
     das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

         (2) Die Zurechnungszeit beginnt

       1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
          Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür
          maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
     2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf
        die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
        20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn
        dieser Rente.

         (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,
       der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten
       55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hin-
       ausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
       zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgebenden
       Zeitpunkt hinzugerechnet wird.

                              §306b

                Monatsbetrag bei Renten wegen
            Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

         (1) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
       den Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aus dem
       Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der
       dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der
       vollen Rente entspricht.

         (2) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-
       punkte beträgt bei
       1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667,

       2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0.
         (3) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-
       punkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-
       rung beträgt bei

    1. Renten wegen Berufsunfähigkeit,
       a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-
          versicherung versicherte Beschäftigung aus-
          geübt wird, 0,8,

        b) in den übrigen Fällen 1,2,

    2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333.
    Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Be-
    rufsunfähigkeit für persönliche Entgeltpunkte aus
    zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten
    unter Tage 1,3333."

125. Nach§ 307c wird eingefügt:
                           ,,§307d

          Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
       Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine
    Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet
    worden sind, oder ist eine solche Rente, die am
    27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor
    dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermitt-
    lung des Monatsbetrags der Rente die in den per-
    sönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte
    für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgelt-
    punkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunk-
    te (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale
    Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten er-
    setzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererzie-
    hungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an
    Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Ent-
    geltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen

    Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten erge-
    ben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kinderer-
    ziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgelt-
    punkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in
    der knappschaftlichen Rentenversicherung zu be-
    rücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833
    der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenver-
    sicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für
    Kindererziehungszeiten und den pauschalen Ent-
    geltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden
    in der Zeit

     1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,

     2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom
        Hundert und

     3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom
        Hundert

     für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,
     die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
     ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu
     bestimmen."

126. Dem§ 311 wird angefügt:

      ,,(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über
     das zusammentreffen von Renten und von Leistun-
     gen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine
     Rente und auf eine Rente aus der Unfallversiche-
     rung, die für die Leistung der Rente nicht zu berück-
     sichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser
     Rente dabei."
BGBl. 1997, Seite 3017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3017
127. § 313 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§313

                 Hinzuverdienst bei Renten
             wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
        (1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
     eine Rente für Bergleute, beträgt die Hinzuverdienst-
     grenze bei einer Rente für Bergleute
     1. in Höhe von einem Drittel das 116, ?fache,

     2. in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
     3. in voller Höhe das 70fache
     des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Ent-
     geltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten
     Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau vermin-
     derten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
     setzungen nach § 239a Abs. 3, mindestens jedoch
     mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember
     1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des
     Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese
     Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes

     neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die

     nach § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen

     Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

        (2) Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-

     unfähigkeit werden nur geleistet, wenn das Arbeits-

     entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf-

     tigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die
     Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein
     zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag
     bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im laufe
     eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
     Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht

     der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeits-

     entgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Be-
     schäftigungen und selbständigen Tätigkeiten wer-
     den zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt
     gilt das Entgelt, das
     1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
        erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
        keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
        des Elften Buches nicht übersteigt, oder
     2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1
        Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
     Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
     1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
        Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
     2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

        a) in Höhe von einem Drittel das 87 ,5fache,
        b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
        c) in voller Höhe das 52,5fache

     des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der
     Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
     des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsun-
     fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit
     0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991
     Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
     trittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente
     nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu
     zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach
     § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgelt-
     punkte zugrunde gelegt.

   (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, ist die

Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuver-
dienstgrenzen zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit
weiterhin vorliegt.
   (4) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der
Bezug von
1. Krankengeld,
   a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
      stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
      getreten ist, oder

   b) das aufgrund einer stationären Behandlung
      geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
      begonnen worden ist,
2. Versorgungskrankengeld,

   a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-

      stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-

      getreten ist, oder

   b) das während einer stationären Behandlungs-

      maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein

      nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt

      oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

3. Übergangsgeld,
   a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
      Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
      grunde liegt oder

   b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung

      geleistet wird, und

4. den weiteren in§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
   ten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt
wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men das für denselben Zeitraum geleistete
1. Verletztengeld,
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
   cherung und
3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
   Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet
   wird,
gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,
die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug
liegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,
soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-
rechnet wird.
              '
   (5) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-
nen hat, steht bis 31 . Dezember 2000 der Bezug von
Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen nicht gleich.
  (6) Absatz 4 wird auch angewendet für vergleich-
bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.
BGBl. 1997, Seite 3018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3018
       (7) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-
    derter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 be-
    gonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-

    grenze nach Absatz 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000

    nicht.

        (8) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991
    Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
    trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg-
    mannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen
    Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld
    oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember
    1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
    erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-
    grenze nach Absatz 1 oder 2 nicht.

       (9) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
    eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die späte-

    stens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die
    Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
    mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark
    monatlich."

128. Nach§ 313 wird eingefügt:
                             ,,§ 313a

                 Renten wegen verminderter
             Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
        Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf
     eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
     wird auf die Rente das für denselben Zeitraum gelei-
     stete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrech-
     nung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld

         tation, wegen der der Anspruch auf die Rente
         nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.

      Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld

      anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember

      2000 ein Anspruch entsteht."

129. Nach§ 314a wird eingefügt:

                              ,,§ 314b
                  Befristung der Rente wegen
           Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

         Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
      eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
      Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch
      nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeits-

      marktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederho-
      len, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb
      von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließen-
      den Frist das 60. Lebensjahr."

130. § 317 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
      eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
      erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der
      Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
      marktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit
      zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist
      zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf
      diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
      gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
      haben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. De-
       1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminder-            zember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der
          ten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder
     2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird,
        die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen
        Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute
        oder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabili-

131. Nach Anlage 2a wird eingefügt:
     „Anlage2b
Anspruch oder die Höhe von der Minderung der
Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei
die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder
hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies
auch weiterhin."
                                              Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
                         Zeitraum
                von                     bis

            01.01.1935              31.12.1935
            01.01.1936              31.12.1936
            01.01.1937              31.12.1937
            01.01.1938              31.12.1938
            01.01.1939              31.12.1939
            01.01.1940              31.12.1940
            01.01.1941              31.12.1941
            01.01.1942              30.06.1942
            01.07.1942              31.12.1942
            01.01.1943              31.12.1943
            01.01.1944              31.12.1944
            01.01.1945              31.12.1945
            01.01.1946              31.12.1946
            01.01.1947              28.02.1947
     Rentenversicherung der                    Knappschaftliche
Arbeiter              Angestellten            Rentenversicherung
                1

1,2482                  4,2553
1,2451                  4,0381
1,2478                  3,8793
1,3867                  3,6980
1,4340                  3,4417
1,4360                  3,3395
1,4367                  3,1345
1,4338                  3,1169
  1,5584                 3, 1169
  1,5491                 3,0981                    2,0654
  1,5707                3,1414                     2,0942
2,0247                  4,0495                     2,6997
2,0247                   4,0495                    2,6997
  1,9640                 3,9280                    2,6187
BGBl. 1997, Seite 3019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3019
                                 Jährliche
             Zeitraum
   von                     bis

01.03.1947              31.12.1947
01.01.1948              31.12.1948
01.01.1949              31.05.1949
01.06.1949              31.12.1949
01.01.1950              31.12.1950
01.01.1951              31.12.1951
01.01.1952              31.08.1952
01.09.1952              31.12.1952
01.01.1953              31.12.1953
01.01.1954              31.12.1954
01.01.1955              31.12.1955
01.01.1956              31.12.1956
01.01.1957              31.12.1957
01.01.1958              31.12.1958
01.01.1959              31.12.1959
01.01.1960              31.12.1960
01.01.1961              31.12.1961
01.01.1962              31.12.1962
01.01.1963              31.12.1963
01.01.1964              31.12.1964
01.01.1965              31.12.1965
01.01.1966              31.12.1966
01.01.1967              31.12.1967
01.01.1968              31.12.1968
01.01.1969              31.12.1969
01.01.1970              31.12.1970
01.01.1971              31.12.1971
01.01.1972              31.12.1972
01.01.1973              31.12.1973
01.01.1974              31.12.1974
01.01.1975              31.12.1975
01.01.1976              31.12.1976
01.01.1977              31.12.1977
01.01.1978              31.12.1978
01.01.1979              31.12.1979
01.01.1980              31.12.1980
01.01.1981              31.12.1981
01.01.1982              31.12.1982
01.01.1983              31.12.1983
01.01.1984              31.12.1984
01.01.1985              31.12.1985
01.01.1986              31.12.1986
01.01.1987              31.12.1987
01.01.1988              31.12.1988
01.01.1989              31.12.1989
01.01.1990              31.12.1990

Höchstwerte an Entgeltpunkten
         Rentenversicherung der           Knappschaftliche
    Arbeiter              Angestellten   Rentenversicherung
                   1

    1,9640                  3,9280            3,9280
    1,6224                  3,2447            3,2447
    1,2685                  2,5370            2,5370
                2,5370                        2,9598
                2,2778                        2,6574
                2,0117                        2,3470
                1,8692                        2,1807
                2,3364                        3, 1153
                2,2162                        2,9549
                2,1256                        2,8342
                1,9789                        2,6385
                1,8580                        2,4773
                1,7847                        2,3795
                1,6886                        2,2514
                1,7137                        2,1421
                1,6719                        1,9669
                1,6064                        1,9634
                1,5557                        1,8013
                1,5434                        1,8521
                1,5590                        1,9842
                1,5603                        1,9504
                1,5769                        1,9408
                1,6440                        1,9963
                1,7709                        2,1029
                1,7231                        2,0272
                1,6188                        1,8886
                1,5270                        1,8485
                1,5427                        1,8365
                1,5086                        1,8366
                1,4720                        1,8252
                1,5407                        1,8709
                1,5942                        1,9541
                1,6356                        2,0204
                1,6919                        2,1035
                1,7338                        2,0805
                1,7093                        2,0756
                1,7087                        2,0971
                1,7517                        2, 1616
                1,8022                        2,1987
                1,8197                        2,2396
                1,8364                        2,2785
                1,8347                        2,2606
                1,8131                        2,2584
                1,8511                        2,2522
                1,8271                        2,2465
                1,8023                        2,2314
BGBl. 1997, Seite 3020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3020
                                                   Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
                     Zeitraum

             von                bis

        01.01.1991         31.12.1991
        01.01.1992         31.12.1992
        01.01.1993         31.12.1993
        01.01.1994         31.12.1994
        01.01.1995         31.12.1995
        01.01.1996         31.12.1996
        01.01.1997         31.12.1997
        01.01.1998         31.12.1998

132. Die Anlage 18 wird wie folgt ergänzt:
     „2001 und später       O     O        0
     Rentenversicherung der                       Knappschaftliche
     Arbeiter und Angestellten                   Rentenversicherung
 endgültige              vorläufige        endgültige           vorläufige

  1,7559                   1,7761     -     2, 1611             2,1859
  1,7428                   1,7782           2,1529              2,1966
  1,7933                   1,7397           2,2168              2,1505
  1,8558                   1,7580           2,2954              2,1744
  1,8474                   1,8363           2,2738              2,2601
                           1,8784                               2,3010
                           1,8288                               2,2525".

75      0,0625".
133. In Anlage 19 werden die Wörter „und später" durch die Wörter „bis 1951" ersetzt.
134. In Anlage 20 werden die Wörter „und später" durch die Wörter „bis 1951" ersetzt.

135. Die Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:
     „Anlage21

                                        Veränderung

             Versicherte
                                       Anhebung
             Geburtsjahr
                                      um ... Monate
            Geburtsmonat

       vor1937                                 0
       1937
       Januar                                  1
       Februar                                 2
       März                                    3
       April                                   4
       Mai                                     5
       Juni                                    6
       Juli                                    7
       August                                  8
       September                               9
       Oktober                             10
       November                             11
       Dezember                             12
        1938
        Januar                             13
        Februar                            14
        März                               15
        April                              16
        Mai                                17
        Juni                               18
        Juli                               19
        August                             20
        September                          21
        Oktober                            22
        November                           23
        Dezember                           24
        Januar1939
        bis Dezember 1947

der Altersgrenze für langjährig Versicherte

                                                 vorzeitige Inanspruchnahme
                     auf Altersgrenze
                                                       möglich ab Alter

             Jahr                  Monat           Jahr             Monat

                63                      0           63                  0

                63                      1           63                  0
                63                      2           63                  0
                63                      3           63                  0
                63                      4           63                  0
                63                      5           63                  0
                63                      6           63                  0
                63                      7           63                  0
                63                      8           63                  0
                63                      9           63                  0
                63                      10          63                  0
                63                      11          63                  0
                64                       0          63                  0

                64                      1           63                  0
                64                      2           63                  0
                64                      3           63                  0
                64                      4           63                  0
                64                      5           63                  0
                64                      6           63                  0
                64                      7           63                  0
                64                      8           63                  0
                64                      9           63                  0
                64                      10          63                  0
                64                      11          63                  0
                65                       0          63                  0

                                                    63                  0
BGBl. 1997, Seite 3021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3021
                                      Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte

             Versicherte
                                   Anhebung
             Geburtsjahr
                                  um ... Monate
            Geburtsmonat

       1948
       Januar bis Februar
       März bis April
       Mai bis Juni
       Juli bis August
       September
       bis Oktober
       November
       bis Dezember
       1949
       Januar bis Februar
       März bis April
       Mai bis Juni
       Juli bis August
       September
       bis Oktober
       November
       bis Dezember

136. Nach Anlage 21 wird eingefügt:
  . ,,Anlage22

                              Anhebung der Altersgrenze

             Versicherte
                                   Anhebung
             Geburtsjahr
                                  um ... Monate
            Geburtsmonat

       vor1940                            0
       1940
       Januar                             1
       Februar                            2
       März                               3
       April                              4
       Mai                                5
       Juni                               6
       Juli                               7
       August                             8
       September                          9
       Oktober                           10
       November                          11
       Dezember                          12
       1941
       Januar                            13
       Februar                           14
       März                              15
       April                             16
       Mai                               17
       Juni                              18
       Juli                              19
       August                            20
       September                         21
       Oktober                           22
       November                          23
       Dezember                          24

                                        vorzeitige Inanspruchnahme
         auf Altersgrenze
                                              möglich ab Alter

   Jahr                 Monat             Jahr            Monat

    65                      0              62               11
    65                      0              62               10
    65                      0              62                 9
    65                      0              62                 8

    65                      0              62                 7

    65                      0              62                 6

    65                      0             62                 5
    65                      0             62                 4
    65                      0             62                 3
    65                      0             62                 2

    65                      0              62                 1

    65                      0              62                O".

bei der Altersrente für Schwerbehinderte

                                        vorzeitige Inanspruchnahme
            auf Alter
                                              möglich ab Alter

   Jahr                 Monat             Jahr            Monat

    60                      0             60                 0

    60                       1            60                 0
    60                       2            60                 0
    60                       3            60                 0
    60                       4            60                 0
    60                       5            60                 0
    60                       6            60                 0
    60                       7            60                 0
    60                       8            60                 0
    60                       9            60                 0
    60                      10            60                 0
    60                      11            60                 0
    61                       0            60                 0

    61                      1             60                 0
    61                      2             60                 0
    61                      3             60                 0
    61                      4             60                 0
    61                      5             60                 0
    61                      6             60                 0
    61                      7             60                 0
    61                      8             60                 0
    61                      9             60                 0
    61                      10            60                 0
    61                      11            60                 0
    62                       0            60                 0
BGBl. 1997, Seite 3022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3022
                                Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte

               Versicherte
                                    Anhebung
               Geburtsjahr
                                   um ... Monate
              Geburtsmonat

       1942
       Januar                            25
       Februar                           26
       März                              27
       April                             28
       Mai                               29
       Juni                              30
       Juli                              31
       August                            32
       September                         33
       Oktober                           34
       November                          35
       Dezember                          36

137. Nach Anlage 22 wird eingefügt:
     „Anlage23

                                   vorzeitige Inanspruchnahme
        auf Alter
                                         möglich ab Alter

Jahr                Monat            Jahr                 Monat

 62                    1              60                    0
 62                    2              60                    0
 62                    3              60                    0
 62                    4              60                    0
 62                    5              60                    0
 62                    6              60                    0
 62                    7              60                    0
 62                    8              60                    0
 62                    9              60                    0
 62                    10             60                    0
 62                    11             60                    0
 63                     0             60                    O".
         Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2003
              Rentenbeginn         Werte nach § 253a

          Jahr          Monat       Umfang in Zwei-
                                    undsiebzigsteln
       vor2000                            36
       2000          Januar               37
                     Februar              38
                     März                 39
                     April                40
                     Mai                  41
                     Juni                 42
                     Juli                 43
                     August               44
                     September            45
                     Oktober              46
                     November             47
                     Dezember             48
       2001          Januar               49
                     Februar              50
                     März                 51
                     April                52
                     Mai                  53
                     Juni                 54
                     Juli                 55
                     August               56
                     September            57
                     Oktober              58
                     November             59
                     Dezember             60
       2002          Januar               61
                     Februar              62
                     März                 63
                     April                64
                     Mai                  65
                     Juni                 66
                     Juli                 67
                     August               68
                     September            69
                     Oktober              70
                     November             71
                     Dezember             72
   maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung des Mindestzugangs-
faktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes
               in Jahren                           in Monaten

                  63                                    0
                  62                                   11
                  62                                   10
                  62                                    9
                  62                                    8
                  62                                    7
                  62                                    6
                  62                                    5
                  62                                    4
                  62                                    3
                  62                                    2
                  62                                    1
                  62                                    0
                  61                                   11
                  61                                   10
                  61                                    9
                  61                                    8
                  61                                    7
                  61                                    6
                  61                                    5
                  61                                    4
                  61                                    3
                  61                                    2
                  61                                    1
                  61                                    0
                  60                                   11
                  60                                   10
                  60                                    9
                  60                                    8
                  60                                    7
                  60                                    6
                  60                                    5
                  60                                    4
                  60                                    3
                  60                                    2
                  60                                    1
                  60                                    O".
BGBl. 1997, Seite 3023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3023
                         Artikel 2

   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                     (860-1)
   In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Geset-

zes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997

(BGBI. 1 S. 2970) geändert worden ist, wird das Wort
,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
rung" ersetzt.

                         Artikel 3

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-3)
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1S. 594),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 433
    Anlage der Rücklage" angefügt:
                      „Fünfter Abschnitt
                   Übergangsregelungen
              aufgrund von Änderungsgesetzen

                             §434
                 Rentenreformgesetz 1999".

 2. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäf-
    tigte besteht während eines erheblichen Arbeitsaus-
    falls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über
    das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten
    Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das
    Winterausfallgeld fort."

 3. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
       ersetzt.
    b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähig-

       keit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter
       ,,volle Erwerbsminderung" ersetzt.

 4. § 125 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-

           unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne

           der gesetzlichen Rentenversicherung" durch

           die Wörter „eine Erwerbsminderung im Sinne

           der gesetzlichen Rentenversicherung nicht"

           ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähig-
           keit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wör-
           ter „eine Erwerbsminderung" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden die
       Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
       keit'' durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

 5. In§ 138 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 68 Abs. 4" durch
    die Angabe ,,§ 68 Abs. 7" ersetzt und die Textstelle

    ,,und 2" gestrichen.

 6. § 142 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-

       keit" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"

       ersetzt.

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

    c) Absatz 5 wird Absatz 4.

 7. In§ 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
    keit" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
    ersetzt.

 8. In § 167 werden nach den Wörtern „bei Renten" die
    Wörter „und der Veränderung der durchschnittlichen
    Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.

 9. § 191 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter ,, , Minderung der
       Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
       unfähigkeit" durch die Wörter „oder verminderter
       Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
    b) Die Wörter „im Falle der Minderung der Erwerbs-
       fähigkeit" werden durch die Wörter „im Falle der
       verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

10. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
    unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wör-
    ter „verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

11 . In § 411 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-
     tigung der Veränderung der Belastung bei Renten
     und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
     erwartung der 65jährigen." angefügt.

12. Nach§ 433 wird angefügt:

                      „Fünfter Abschnitt
                   Übergangsregelungen
              aufgrund von Änderungsgesetzen

                            §434

                  Rentenreformgesetz 1999
      (1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gelten Arbeit-
   nehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungs-
   fähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur
   Verfügung stehen und bei denen der zuständige

   Träger der Rentenversicherung Berufsunfähigkeit im

   Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festge-

   stellt hat, als Arbeitnehmer, die wegen einer Minde-

   rung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeits-

   vermittlung nicht zur Verfügung stehen und bei denen

   der zuständige Träger der Rentenversicherung volle
   Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Renten-
   versicherung festgestellt hat.

      (2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-
   lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau
   nach § 239a des Sechsten Buches als Feststellung
   der Erwerbsminderung.
BGBl. 1997, Seite 3024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3024
       (3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt
    die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn
    vor dem 1. Januar 2000 liegt, als Rente wegen Er-
    werbsminderung.
      (4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2000
    geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten,
    Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für
    Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungs-
    gesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt,
    mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller
       Erwerbsminderung gleichstehen und
    2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig-
       keit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der
       Erwerbsminderung tritt."

                         Artikel4

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-4)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. 1S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird angefügt:

     ,,(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
   fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
   ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
   nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn
   Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken-
   geld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder
   nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezo-
   gen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen
   wird."

2. In § 18a Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-

   keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

3. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem
      Wort „der" das Wort „versicherungspflichtigen" ein-
      gefügt.
   b) Die Nummern 3, 4 und 7 werden gestrichen.

                         Artikel5

   Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-5)
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 5 der letzte
   Halbsatz wie folgt gefaßt:
   ,,bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgelt-
   punkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
   berücksichtigt."

2. § 47 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten" die
      Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-
      lichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
   b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-
      tigung der Veränderung der Belastung bei Renten
      und der Veränderung der durchschnittlichen
      Lebenserwartung der 65jährigen." angefügt.

3. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente
      wegen" die Wörter „voller Erwerbsminderung," ein-
      gefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
          keit" durch das Wort „Erwerbsminderung"

          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente
          wegen" die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
          rung oder" eingefügt.

4. In § 190 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-
   gungsverhältnis" die Wörter „gegen Arbeitsentgelt"
   eingefügt.

5. In § 192 Abs. 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:

   „ 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf
        befinden,".

                         Artikel 6
   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-7)

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Un-
fallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBI. 1S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird

wie folgt geändert:

1. In§ 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz"
   durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.

2. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
   ,,c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,
        berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-
        sten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der
        Rentenversicherung über Erwerbsminderung,
        Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den
        Unfallversicherungsträger bindend."

3. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils das
   Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbs-
   minderung" ersetzt.

4. § 180 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Bei Anwendung der§§ 178 und 179 bleibt für jedes
       Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer
       Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des
       Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich
       durchgeführt wird."
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 1997, Seite 3025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3025
                         Artikel 7

    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

                      (860-11)

   In § 59 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797), das zuletzt
gemäß Artikel 41 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird der
Textteil ,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
größe den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet,
ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen.

                         Artikels

                     Änderung des
              Gesetzes zur Verbesserung
          der betrieblichen Altersversorgung
                        (800-22)

   Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Unverfallbar-
       keitsvoraussetzu ngen".

    b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Frist von
       10 Jahren des Satzes 1" durch die Wörter „der
       Fristen nach Satz 1" ersetzt.
    c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:
        ,,(5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,
       wenn künftige Entgeltansprüche in eine wert-
       gleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen

       umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).

         (6) Eine Leistung der betrieblichen Altersversor-
       gung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich
       verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwart-
       schaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-
       nenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte
       Leistungszusage)."

 2. § 2 erhält die Überschrift „Höhe der unverfallbaren
    Anwartschaft".

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Abfindung".

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Eine nach § 1 Abs. 1 bis 3 unverfallbare
       Anwartschaft kann im Falle der Beendigung des
       Arbeitsverhältnisses nur nach den Sätzen 2 bis 6
       abgefunden werden. Die Anwartschaft ist auf Ver-
       langen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers
       abzufinden, wenn der bei Erreichen der vorgese-
       henen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag
       der laufenden Versorgungsleistung eins vom Hun-
       dert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes
       Buch Sozialgesetzbuch), bei Kapitalleistungen
       zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht
       übersteigt. Die Anwartschaft kann nur mit Zustim-
       mung des Arbeitnehmers abgefunden werden,
       wenn

      1. ihr monatlicher Wert zwei vom Hundert der
         monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-

         gen vierundzwanzig Zehntel der monatlichen

         Bezugsgröße nicht übersteigt,
      2. ihr monatlicher Wert vier vom Hundert der
         monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-
         gen achtundvierzig Zehntel der monatlichen
         Bezugsgröße nicht übersteigt und der Abfin-
         dungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur
         Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-
         tenversicherung oder zum Aufbau einer Versor-
         gungsleistung bei einer Direktversicherung
         oder Pensionskasse verwendet wird oder
      3. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
         rung erstattet worden sind.

      Der Teil einer Anwartschaft, der während eines
      Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne
      Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-
      den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-
      stellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die
      Abfindung ist gesondert auszuweisen und ein-
      malig zu zahlen. Für Versorgungsleistungen, die
      gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse
      zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entspre-
      chend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übernahme".
   b) Folgende Absätze werden angefügt:
        ,,(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
      Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungs-
      leistung aufgrund einer Zusage oder einer unver-
      fallbaren Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine
      Versorgungsleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von
      einer Unterstützungskasse erbracht wird oder zu

      erbringen ist, von einer durch ein Unternehmen der
      Lebensversicherung oder eine Pensionskasse
      kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse
      (Absatz 4) ohne Zustimmung des Versorgungs-
      empfängers oder Arbeitnehmers übernommen
      werden, wenn für den Versorgungsempfänger
      oder Arbeitnehmer an dem dem Wert der Versor-
      gungsleistung oder Anwartschaft entsprechenden
      Anspruch auf Rückdeckung ein Pfandrecht be-
      gründet wird und sichergestellt ist, daß die Über-
      schußanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
      Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.
         (4) Eine kongruent rückgedeckte Unterstüt-
      zungskasse ist eine Versorgungseinrichtung im
      Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1, die sich die Mittel für
      ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungs-
      empfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht
      gestellt werden, in voller Höhe durch Abschluß
      einer Versicherung verschafft."

5. § 5 erhält die Überschrift „Auszehrung und Anrech-
   nung".

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Vorzeitige
      Altersleistung".
   b) In Satz 1 werden die Wörter „in voller Höhe" durch
      die Wörter „als Vollrente" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3026
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 7

            Umfang des Versicherungsschutzes
      (1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus
   einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeit-
   gebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen
   des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insol-
   venzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinter-
   bliebenen haben gegen den Träger der Insolvenz-
   sicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die
   der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu
   erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht
   eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
   Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der
   in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht
   gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflich-
   tung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine
   Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungs-
   regelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil
   über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeit-
   gebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen
   leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren
   eröffnet worden ist. § 11 des Versicherungsvertrags-
   gesetzes findet entsprechende Anwendung. Der
   Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der
   Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich

   1 . die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
       Insolvenzverfahrens mangels Masse,
   2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quo-
      ten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers
      mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines
      Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der
      Insolvenzsicherung zustimmt,
   3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit
      im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein
      Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfah-
      ren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht
      kommt.
      (1 a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
   sicherung entsteht mit dem Beginn des Kalender-
   monats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt.
   Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des
   Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des
   Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. In den
   Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt
   der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistun-
   gen, soweit diese bis zu sechs Monaten vor Entstehen
   der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsiche-
   rung entstanden sind.

      (2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzver-
   fahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4
   gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall)
   eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft
   haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des
   Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger
   der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft be-
   ruht

   1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des
      Arbeitgebers oder
   2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer
      hinsichtlich der Leistungen des Versicherers

   widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistun-
   gen aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten
   Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeit-
   geber seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 3
   wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
   nicht nachkommt.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis
der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehö-
ren, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunter-
nehmen eingetreten i~t. Die Höhe des Anspruchs
richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2
Abs. 1 und 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach
dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgese-
henen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Alters-
grenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
wenden. Für die Berechnung der Höhe des An-
spruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit
bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt.

   (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen
den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat
höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten
Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße
gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf
Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom
Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufen-
den Leistung anzusetzen sind. Im Falle einer Entgelt-
umwandlung (§ 1 Abs. 5) treten anstelle der Höchst-
grenzen drei Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
wenn nicht eine nach Barwert oder Deckungskapital
mindestens gleichwertige, vom Arbeitgeberfinanzier-
te betriebliche Altersversorgung besteht.
   (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger
der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Um-
fang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der
Versorgung die Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein
Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch
auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-
rung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeit-
geber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil
der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der
Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige
Träger der Versorgung die Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeit-
punkt an selbst zu erbringen hat, entfällt der Anspruch
auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-
rung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind
für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1
Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenz-
plan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhalti-
gen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-
gebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu
erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom
Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung
wieder übernommen werden.

   (5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
sicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen
des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungs-
zusage oder ihre Verbesserung oder der für die
BGBl. 1997, Seite 3027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3027
    Direktversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten
    Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenz-
    sicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist
    insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung
    oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen

    der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwar-

    ten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesse-

    rungen der Versorgungszusagen werden bei der

    Bemessung der Leistungen des Trägers der Insol-

    venzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den

    beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Siche-
    rungsfalls vereinbart worden sind.

       (6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereig-

    nisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kern-

    energie verursacht worden, kann der Träger der

    Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bundes-

    aufsichtsamtes für das Versicherungswesen die Lei-
    stungen nach billigem Ermessen abweichend von den
    Absätzen 1 bis 5 festsetzen."

 8. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übertragung

       der Leistungspflicht und Abfindung".

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Eine Abfindung von Anwartschaften ist ohne
       Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn
       die Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3
       erfüllt sind. Die Abfindung ist über die nach § 3
       Abs. 1 bestimmten Beträge hinaus möglich, wenn
       sie an ein Unternehmen der Lebensversicherungs-
       wirtschaft oder Pensionskassen gezahlt wird, bei
       dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen
       eines Versicherungsvertrages nach § 1 Abs. 2
       oder 3 versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und
       § 3 Abs. 2 gelten entsprechend."

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Mitteilungs-
       pflicht; Forderungs- und Vermögensübergang".
    b) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende des
       Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender
       Halbsatz angefügt:
       „es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine
       Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfalls
       nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidations-
       vergleich)."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Beitrags-
       pflicht und Beitragsbemessung".
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des

       Barwertes bestimmt sich nach § 65 des Versiche-
       rungsaufsichtsgesetzes."

11. Nach § 10 wird eingefügt:
                            ,,§ 10a

           Säumniszuschläge; Zinsen; Verjährung

      (1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeit-
    gebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit
    erhoben werden, kann der Träger der lnsolvenzsiche-

    rung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt
    der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von
    bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge
    erheben.

       (2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die

    der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der

    Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Ver-

    zugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rück-

    ständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben

    außer Ansatz.

       (3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstat-
    tende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder

    bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch ge-

    richtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängig-

    keit an für jeden Monat mit 0,5 vom Hundert verzinst.

    Angefangene M_onate bleiben außer Ansatz.

       (4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insol-
    venzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsan-
    sprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge
    zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die
    Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-

    res, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der

    Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Ver-
    jährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs anzuwenden."

12. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Melde-, Aus-
       kunfts- und Mitteilungspflichten".

    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von 3 Mona-
       ten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder inner-
       halb" gestrichen.

13. § 12 erhält die Überschrift „Ordnungswidrigkeiten".

14. § 13 wird aufgehoben.

15. § 14 erhält die Überschrift „Träger der Insolvenzsiche-
    rung".

16. § 15 erhält die Überschrift „Verschwiegenheits-
    pflicht".

17. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Anpassungs-
       prüfungspflicht".

    b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    c) Folgende Absätze werden angefügt:
        ,,(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,
       wenn die Anpassung _nicht geringer ist als der

       Anstieg

       1. des Preisindexes für die Lebenshaltung von
          4-Personen-Haushalten von Arbeitern und An-
          gestellten mit mittlerem Einkommen oder
       2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer-
          gruppen des Unternehmens

       im Prüfungszeitraum.

         (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,
       wenn
BGBl. 1997, Seite 3028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3028
       1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden
          Leistungen jährlich um wenigstens eins vom
          Hundert anzupassen oder
       2. die betriebliche Altersversorgung über eine
          Direktversicherung' im Sinne des § 1 Abs. 2
          oder über eine Pensionskasse im Sinne des
          § 1 Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn
          sämtliche auf den Rentenbestand entfallende
          Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden
          Leistungen verwendet werden und zur Berech-
          nung der garantierten Leistung der nach § 65
          Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-
          aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz
          zur Berechnung der Deckungsrückstellung
          nicht überschritten wird.
          (4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1
       nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu
       Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeit-
       geber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem
       späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung
       gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeit-
       geber dem Versorgungsempfänger die wirtschaft-
       liche Lage des Unternehmens schriftlich darge-
       legt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei
       Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung
       schriftlich widersprochen hat und er auf die
       Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Wider-
       spruchs hingewiesen wurde."

18. § 17 erhält die Überschrift „Persönlicher Geltungs-
    bereich und Tariföffnungsklausel".

19. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Sonderrege-
       lungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen
       Dienstes".

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Für Personen, die
       1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
          der Länder (VBL) oder bei einer kommunalen
          oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung
          pflichtversichert sind, oder
       2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrich-
          tung pflichtversichert sind, die mit einer der
          Zusatzversorgungseinrichtungen nach Num-
          mer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlos-
          sen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vor-
          schriften der Zusatzversorgungseinrichtungen
          nach Nummer 1 ein solches Abkommen ab-
          schließen kann, oder

       3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters-

           und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte
           und Arbeiter der Freien und Hansestadt Ham-
           burg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1 . RGG), das
           Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen
           Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
           Angestellte und Arbeiter der Freien und Hanse-
           stadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz -
           2. RGG) oder unter das Bremische Zusatzver-
           sorgungsneuregelungsgesetz in ihren jewei-
           ligen Fassungen fallen oder auf die diese
           Gesetze sonst Anwendung finden,
       gelten die§§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht."

   c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
         „ 1 . Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt
               für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei
               einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom
               Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der
               Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für
               die Leistungsbemessung maßgebend wäre,
               wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Ver-
               sicherungsfall im Sinne der Satzung einge-
               treten wäre. Die Regelungen der Satzung der
               Zusatzversorgungseinrichtung über die Be-
               messung der Versorgungsleistungen bei Teil-
               zeitbeschäftigung, Beurlaubung und vorzeiti-
               ger Inanspruchnahme einer Rente gelten für
               die Zusatzrente entsprechend.§ 6 Satz 2 gilt
               auch in den Fällen entsprechend, in denen
               eine Erwerbsminderungsrente wegfällt oder
               auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Die Lei-
               stung für eine Witwe oder einen Witwer beträgt
               60 vom Hundert, für eine Halbwaise 12 vom
               Hundert und für eine Vollwaise 20 vom Hun-
               dert der Zusatzrente. Im übrigen kann durch
               Satzungsänderung die Höhe der Zusatzrente
               und der Leistungen für Hinterbliebene nicht
               geändert werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten
               den Teil der Zusatzrente, der dem Verhältnis
               der mit ihnen während des maßgebenden
               Arbeitsverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit
               zur Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-
               beschäftigten entspricht."

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres
         Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten
         Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgeset-
         zes oder des Bremischen Zusatzversorgungsneu-
         regelungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen
         Anwendung gefunden haben, haben Anspruch auf
         Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Ab-
         satzes 2 Nr. 1, 2 und 4."
   e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
         „Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2
         oder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Über-
         tritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein
         Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrich-
         tung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung
         übertragen werden, wenn ein entsprechendes
         Abkommen mit der überstaatlichen Einrichtung
         besteht."
    f)   Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

20. Nach§ 30 wird eingefügt:

                              ,,§30a

         (1) Männlichen Arbeitnehmern,
    1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

    2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
       als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetz-
       lichen Rentenversicherung versicherte Beschäf-
       tigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,
    4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
       Rentenversicherung erfüllt haben und
BGBl. 1997, Seite 3029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3029
    5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die
       Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
       schreitet,
    sind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit
    und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Ver-
    sorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurück-
    gelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieb-
    lichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt
    entsprechend.
       (2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchs-
    berechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990
    gegen die Versagung der Leistungen der betrieb-
    lichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist
    Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April
    1976 anzuwenden.
      (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    über die Verjährung von Ansprüchen aus dem
    Arbeitsverhältnis bleiben unberührt."

21. Nach§ 30a wird angefügt:
                             ,,§30b

      § 7 Abs. 3 Satz 3 gilt nur für Leistungen gegen

    den Träger der Insolvenzsicherung, die auf Zusagen
    beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
    werden.

                             §30c
       (1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen,
    die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember
    1998 erteilt werden.

      (2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999
    zu Recht unterbliebene Anpassungen.

                             §30d

       § 18 Abs. 6, 7 und 8 gilt für die Arbeitnehmer
    weiter, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein An-
    spruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 ent-
    standen ist."

                         Artikel9
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
                    (311-14-1)
   Artikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1

S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.

2. Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 1 bis 4.

                         Artikel 10

     Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

                    (810-1-18)

   In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Rente
wegen" die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder"

3

und nach den Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen
Berufsunfähigkeit," die Wörter „verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder" eingefügt.

                        Artikel 11

                    Änderung des
              Hüttenknappschaftlichen
            Zusatzversicherungs-Gesetzes
                       (822-13)
  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
setz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
      unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
      die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-
      unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-
      unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
      die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-

      unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
   unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die
   Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit
   und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.

                        Artikel 12

         Änderung des Fremdrentengesetzes
                      (824-2)

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      ,,Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdien-
      stes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu be-
      rücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatz-
      dienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet
      abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten
      nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie

      wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre."
   b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. Dem § 22b Abs. 1 wird angefügt:
   ,,Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Ren-
   tenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen."

3. § 28b wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 werden
      gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. De-
      zember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des
BGBl. 1997, Seite 3030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3030
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb
       eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik
       Deutschland abzugeben."

                        Artikel 13
           Änderung des Fremdrenten- und
        Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

                       (824-3)

  Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-

regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt:
   „Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen
   den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte
   nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht
   entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

   im Inland haben.§ 31 des Fremdrentengesetzes bleibt
   unberührt."

2. § 4c wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§4c
      Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
   gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu-
   blik Deutschland genommen haben und deren Rente
   vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berech-
   nung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrenten-
   gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
   Fassung und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in
   der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie
   § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden
   Fassung anzuwenden."

3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

                                 ,,§ 7
     Sind für nach dem Fremdrentengesetz anrechen-
   bare Zeiten Entgeltpunkte nach § 22b des Fremd-

   rentengesetzes zugrunde zu legen, darf der Höchst-
   betrag an Entgeltpunkten bei Anwendung von § 256d
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht unter-
   schritten werden."

                         Artikel 14
             Änderung des Gesetzes über
           die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom

29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), zuletzt geändert durch das

Gesetz vom 4. April 1997 (BGBI. 1 S. 750), wird wie folgt

geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unterti-
       tels wie folgt gefaßt:
                         „Zweiter Untertitel
                Rente wegen Erwerbsminderung".

  b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefaßt:
        ,,Rente wegen Erwerbsminderung".

  c) Nach der Angabe,,§ 27" wird eingefügt:
        ,,§ 27a zusammentreffen von Renten mit Arbeits-
                entgelt oder Sozialleistungen".
   d) Nach der Angabe,,§ 92" wird eingefügt:

        ,,§ 92a Zurechnungszeiten".

   e) Nach der Angabe ,,§ 93" wird eingefügt:

        ,,§ 93a Abschlag vom Rentenwert".

  f) Vor der Angabe ,,§ 96" wird nach der Überschrift
     des Dritten Unterabschnitts eingefügt:
        ,,§ 95a Rente wegen Erwerbsunfähigkeit".

   g) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefaßt:
        ,,Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung".
   h) Nach der Angabe ,,§ 109" wird die Überschrift des
      Neunten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:
                     „Neunter Unterabschnitt

                   Leistungen an Berechtigte
             im Ausland und Versorgungsausgleich".

   i)   Nach der Angabe ,,§ 11 0" wird eingefügt:
        ,,§ 11 0a Leistungen an Berechtigte im Ausland".
   j)   Nach der Angabe „Anlage 2" wird angefügt:
        „Anlage 3 Zurechnungszeiten und Abschlag vom
                  allgemeinen Rentenwert".

2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als
   Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
   getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-
   gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch ist."

3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbs-
   unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
   ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgende Absätze werden angefügt:
         ,,(2) Landwirte können die Altersrente ab Voll-
        endung des 60. Lebensjahres in Anspruch neh-
        men, wenn sie Anspruch auf Rente wegen Er-
        werbsminderung nur deshalb nicht haben, weil sie
        nicht voll, sondern nur teilweise erwerbsgemindert
        im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches
        Sozialgesetzbuch sind. Teilweise erwerbsgemin-
        dert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist. § 13
        Abs. 2 gilt entsprechend.

          (3) Mitarbeitende Familienangehörige haben

        unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1

        Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des

        60. Lebensjahres; für diese Rente ist § 13 Abs. 2
        Nr. 1 bis 7 und 10 entsprechend anzuwenden."

5. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels
   wie folgt gefaßt:
                       „Zweiter Untertitel
               Rente wegen Erwerbsminderung".
BGBl. 1997, Seite 3031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3031
 6. § 13 wird wie folgt geändert:
    a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

               ,,Rente wegen Erwerbsminderung".

    b} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1} Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
       Erwerbsminderung, wenn

       1 . sie voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des

           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

       2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
          vollen Erwerbsminderung mindestens drei

          Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen
          Alterskasse gezahlt haben,

       3. sie vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung die
          Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
       4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-
          geben ist."

    c} In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
       unfähigkeit" durch die Wörter „der vollen Erwerbs-

       minderung" und in der Nummer 1 die Wörter

       „wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter

       ,,wegen Erwerbsminderung" ersetzt.

    d} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch das \/yort „Erwerbsminderung" ersetzt.

 7. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird wie folgt
    gefaßt:

    „c) erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten
        Buches Sozialgesetzbuch ist."

 8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt,
    wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder
    einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach § 43
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden
    oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für
    Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der
    Berufskrankheit versicherungspflichtig waren."

 9. § 19 wird wie folgt geändert:

    a} In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter

       ,,einem Drittel" durch die Wörter „zwei Dritteln"

       ersetzt.

    b} In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:

       „ 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit
            dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minde-
            rung der Erwerbsfähigkeit,".

    c} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „des § 12"
       durch die Wörter „des § 12 Abs. 1, nicht vor Voll-
       endung des 60. Lebensjahres in den Fällen des
       § 12 Abs. 2" und das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

    b} Absatz 9 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

            „ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2
                 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                 ist oder".
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig
           nach den Vorschriften" durch die Wörter „voll
           erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sech-

           sten Buches Sozialgesetzbuch ist oder das

           60. Lebensjahr vollendet hat und teilweise
           erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1" ersetzt.

       cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

            „ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2
                 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                 ist oder".

11. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils

       das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort

       ,,Erwerbsminderung" ersetzt.

    c} In Absatz 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

    d) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbs-
       unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
       ersetzt.

    e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
           „Für jeden Monat, für den Versicherte eine
           Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf
           des Kalendermonats der Vollendung des
           63. Lebensjahres oder eine Altersrente vor-
           zeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich
           der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hun-
           dert (Abschlag}. Bei vorzeitigen Altersrenten
           nach § 12 Abs. 2 oder 3 und bei Renten wegen
           Erwerbsminderung beträgt der Abschlag
           höchstens 10,8 vom Hundert."
       bb) In Satz 4 werden die Angabe „Nr. 1 und 3"
           gestrichen, die Wörter „vorzeitigen Alters-
           rente" durch das Wort „Rente" und die Wörter

           „eine Altersrente nicht mehr vorzeitig" durch

           die Wörter „weder eine Altersrente vorzeitig

           noch eine Rente wegen Erwerbsminderung
           vor Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt.

       cc} In Satz 5 werden die Textstelle „Nr. 1 und 3"
           gestrichen, nach den Wörtern „ vorzeitigen
           Altersrente" die Wörter „oder einer Rente
           wegen Erwerbsminderung" und nach den
           Wörtern „Altersrente vorzeitig" die Wörter
           „oder eine Rente wegen Erwerbsminderung
           vor Vollendung des 63. Lebensjahres" einge-
           fügt.

    f} In Absatz 9 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
       durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

12. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
    durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3032
13. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
    durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

14. Nach § 27 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§27a

                zusammentreffen von Renten
           mit Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen
       Trifft eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 2
    oder 3 mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder
    Sozialleistungen zusammen, findet§ 95 Abs. 1 bis 3,

    5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit
    der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß Arbeits-
    einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht an-
    gerechnet wird und der Freibetrag das 46,5fache des
    aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-
    sicherung beträgt. Trifft eine Rente wegen Erwerbs-
    minderung mit einer in § 95 Abs. 4 des Sechsten
    Buches Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistung
    zusammen, ist § 95 Abs. 4 des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

15. § 42 Abs. 2 Wird gestrichen.

16. In§ 44 Abs. 1 wird die Textstelle „Satz 1" gestrichen.

17. In§ 67 Abs. 2 wird die Textstelle „31. Oktober" durch
    die Textstelle „31. Dezember" ersetzt.

18. § 69 Satz 2 wird gestrichen.

19. § 84 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter

       „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die
       Wörter „bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
       Rechts" ersetzt.

    b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1998"

       durch die Jahreszahl „2003" ersetzt.

20. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a werden die Wörter „erwerbs-

       unfähig nach den Vorschriften" durch die Wörter
       ,,erwerbsgemindert nach § 43" ersetzt.
    b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das
       Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Er-
       werbsminderung" ersetzt.

21. § 90 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Erwerbs-
           unfähigkeit" durch die Wörter „ von Erwerbs-
           unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-
           ber 1999 geltenden Rechts" ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"

           durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-

       schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
       durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember
       1999 geltenden Recht" ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
       keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

    d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
       ,,den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch" durch die Wörter „dem bis zum
       31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt.
    e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-
       schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
       durch die Wörter „dem bis zum 31 . Dezember
       1999 geltenden Recht" ersetzt.

22. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
            „b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem
                Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig
                von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-
                werbsunfähig war oder''.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Vorschriften
           des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
           durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember
           1999 geltenden Recht" und das Wort „ist"
           durch die Wörter „geworden ist" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
           unfähigkeit" durch die Wörter „ von Erwerbs-
           unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-
           ber 1999 geltenden Rechts" eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
           unfähigkeit" durch die Wörter „wegen Er-
           werbsminderung" ersetzt und nach den Wör-
           tern „die Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „im
           Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 gelten-

           den Rechts" eingefügt.

    c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Vor-
       schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
       durch die Wörter „dem zu diesem Zeitpunkt gel-

       tenden Recht" und die Wörter „erwerbsunfähig ist"

       durch die Wörter „erwerbsunfähig war" ersetzt.

23. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            ,,§92a

                     Zurechnungszeiten
       Bei Beginn einer Rente in der Zeit vom 1. Januar
    2000 bis zum 31. Dezember 2002 endet die Zurech-
    nungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei
    Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum voll-
    endeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom
    Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten
    Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksich-
    tigt."

24. Nach § 93 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            ,,§93a

                  Abschlag vom Rentenwert

      Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung

    oder einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 2
    oder 3 in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum
    31. Dezember 2002 wird der Abschlag vom allgemei-
    nen Rentenwert in Abhängigkeit vom Beginn der
    Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3
    berücksichtigt."
BGBl. 1997, Seite 3033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3033
25. In § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbs-     33. Nach § 109 wird die Überschrift des Neunten Unter-
    unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderur"lg"            abschnitts wie folgt gefaßt:
    ersetzt.                                                                       „Neunter Unterabschnitt
                                                                              Leistungen an Berechtigte
26. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter-               im Ausland und Versorgungsausgleich".
    abschnitts folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§95a                          34. Nach § 110 wird folgender Paragraph eingefügt:
              Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
,.§ 110a
       Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine                      Leistungen an Berechtigte im Ausland
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der An-                Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf Zah-
    spruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem          lung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erhalten
    bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt;         Berechtigte die Leistungen nur, wenn der Anspruch
    die Rente gilt ab 1. Januar 2000 als Rente wegen            unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht."
    Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente
    wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2000         35. In § 125 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
    gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen              durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
    Erwerbsminderung."
                                                            36. In § 129 Abs. 1 Satz 1 und 3

wird jeweils das Wort
27. § 96 wird wie folgt geändert:                               ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsmin-
                                                                derung" ersetzt.
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz wird angefügt:                      37. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt:
        ,,(2) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch             „Anlage3
       auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Er-
                                                                           Rentenbeginn
       werbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter,
                                                                    Jahr             Monat
       solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum
       31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt."

28. § 97 wird wie folgt geändert:                                vor2000
                                                                 2000            Januar
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         Februar
       aa) In Satz 4 Nr. 3 wird nach den Wörtern „vor-                           März
                                                                                 April
           zeitige Altersrente" die Angabe „nach § 12
                                                                                 Mai
           Abs. 1" eingefügt.                                                    Juni
       bb) In Satz 5 wird nach den Wörtern „vorzeitigen                          Juli
                                                                                 August
           Altersrente" die Angabe „nach § 12 Abs. 1"
                                                                                 September
           eingefügt.                                                            Oktober
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-                         November
                                                                                 Dezember
       keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
                                                                 2001            Januar
                                                                                 Februar
29. In§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird                           März
    jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das                              April
    Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.                                             Mai
                                                                                 Juni
                                                                                 Juli
30. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort                           August
    ,.Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsmin-                            September
    derung" ersetzt.                                                             Oktober
                                                                                 November
                                                                                 Dezember
31. § 103 wird wie folgt geändert:
                                                                 2002            Januar
    a) In der Überschrift wird das Wort „Erwerbsunfähig-                         Februar
       keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.                          März
                                                                                 April
    b) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähig-                          Mai
       keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.                          Juni
                                                                                 Juli
                                                                                 August
32. In § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „d~n                          September
    Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-                               Oktober
    buch" durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember                             November
    1999 geltenden Recht" ersetzt.                                               Dezember

           Werte nach

   §92a                  §93a
 Umfang in               vom
 Zweiund-               Hundert
siebzigsteln

      36                 0,00
      37                 2,78
      38                 5,56
      39                 8,33
      40                11, 11

      41                13,89
      42                16,67
      43                19,44
      44                22,22

      45                25,00
      46                27,78
      47                30,56
      48                33,33

      49                36,11
      50                38,89
      51                41,67
      52                44,44
      53                47,22
      54                50,00
      55                52,78
      56                55,56
      57                58,33
      58                61,11
      59                63,89
      60                66,67

      61             69,44
      62             72,22
      63             75,00
      64             77,78
      65             80,56
      66             83,33
      67             86,11
      68             88,89
      69             91,67
      70             94,44
      71             97,22
      72            100,00".
BGBl. 1997, Seite 3034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3034
                        Artikel 15

                Änderung des Gesetzes

             zur Förderung der Einstellung
       der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                        (8252-4)

   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 69 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach
   den Wörtern „im Sinne" die Wörter „des bis zum
   31 . Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt.

2. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
   unfähigkeit" die Wörter „im Sinne des bis zum 31 . De-
   zember 1999 geltenden Rechts" eingefügt.

3. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch
   das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

4. In§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „im
   Sinne" die Wörter „des bis zum 31. Dezember 1999
   geltenden Rechts" eingefügt.

5. § 12 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
      oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Er-
      werbsminderung" ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
      durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

   c) In Nummer 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
      durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
   keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

                        Artikel 16

           Änderung des Gesetzes über die

    Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
    Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
                       (827-13)

  Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-

gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-

schaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geändert

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1814; 1996 1 S. 683), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 werden gestrichen.

2. In § 11 werden nach dem Wort „Erwerbsunfähigkeit"
   die Wörter ,, , den Renten wegen Erwerbsminderung"
   eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Erzie-
           hungsrente" die Wörter ,, , eine Rente wegen
           Erwerbsminderung" eingefügt.

      bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Erzie-
          hungsrente" die Wörter ,, , der Rente wegen

          Erwerbsminderung" eingefügt.

   b) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
      ,,erwerbsunfähig" die Wörter „oder erwerbsgemin-
      dert" eingefügt.

   c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
      „4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen
          Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
          Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgabe-
          rente nach dem Gesetz über die Alterssiche-
          rung der Landwirte haben."
   d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „wegen
      Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „oder Erwerbsmin-
      derung" und nach den Wörtern „der Erwerbs-
      unfähigkeit" die Wörter ,, , der Erwerbsminderung"
      eingefügt.

                        Artikel 17

               Änderung des Gesetzes
               über die Angleichung der
             Leistungen zur Rehabilitation
                        (870-1)

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In§ 7 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähig-
   keit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter     ,
   ,,Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit"
   ersetzt.

2. In§ 15 Abs. 1 werden nach den Wörtern „bei Renten"
   die Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-
   lichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.

                        Artikel 18

        Änderung des Abgeordnetengesetzes

                     (1101-8)

   In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1
S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

19. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 843) geändert worden ist, wird

nach dem Wort „wegen" das Wort „Erwerbsminderung,"

eingefügt.

                        Artikel 19

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                      (400-2)

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1361 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
   ader Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
   derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3035
2. § 1578 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Krankheit" die
      Wörter „und der Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Berufs- oder
      Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderte
      Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

3. In § 1587 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs-
   oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
   derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

4. In § 1587a Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Berufs-
   oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
   derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

5. § 15870 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs- oder
      Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderte
      Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Siche-
      rung des Berechtigten für den Fall der Erwerbs-
      unfähigkeit und des Alters" durch die Wörter „zu
      einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entspre-
      chenden Sicherung des Berechtigten" ersetzt.

                       Artikel20
             Änderung des Gesetzes zu

          dem Abkommen vom 9. Oktober
         1975 zwischen der Bundesrepublik
      Deutschland und der Volksrepublik Polen
     über Renten- und Unfallversicherung nebst
    der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975

                     (826-2-25)

  Dem Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1976
zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen

über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBI. 1976 II S. 393),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni
1991 (BGBI. 1991 II S. 741) geändert worden ist, wird
angefügt:
„Beim Überschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten
der Kindererziehung sind beide Zeiten zu berücksichtigen.
Überschneiden sich zwei Zeiten der Kindererziehung, ist
nur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen."

                       Artikel 21

      Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
                    (404-18-1)
  § 2 Abs. 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Dienst-, Berufs- oder
   Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „Dienstunfähig-
   keit, verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosigkeit" die
   Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit" eingefügt.

                        Artikel22
          Änderung der Barwert-Verordnung
                     (404-19-2)

   Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Berufs-
   oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
   derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
      Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminder-
      ter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
          „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die
          Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit" er-
          setzt.
      bb) In Satz 6 werden die Wörter „Berufs- oder
          Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
          derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
      Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminder-
      ter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
          „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die
          Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit" er-

          setzt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „Berufs- oder
          Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
          derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
   Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderter
   Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

5. In den Überschriften zu den Tabellen 1, 3, 4 und 6
   werden jeweils die Wörter „Berufs- oder Erwerbs-
   unfähigkeit" durch die Wörter „verminderter Erwerbs-
   fähigkeit" ersetzt.

                        Artikel 23

     Änderung des Versicherungsteuergesetzes

                     (611-15)
   In§ 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBI. 1
S. 22), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, werden die
Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch das
Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3036
                        Artikel24

     Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

                     (702-3)

  Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird
wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
      ,,wegen" die Wörter „voller Erwerbsminderung,"
      eingefügt.

   b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen"

      die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder" ein-
      gefügt.

2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig
   oder erwerbsunfähig" durch die Wörter „erwerbs-
   gemindert oder berufsunfähig" ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern
   ,,Fall der" die Wörter „Erwerbsminderung," eingefügt.

                        Artikel 25

     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                     (830-2)
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
geändert:

1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
   Renten" die Wörter „und der Veränderung der durch-
   schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" einge-
   fügt.

2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die" die
   Wörter „voll erwerbsgemindert oder" eingefügt.

3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie
   bei" die Wörter „voll Erwerbsgeminderten oder" einge-
   fügt.

4. In § 26a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
   Renten" die Wörter „und der Veränderung der durch-
   schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" einge-
   fügt.

5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
   durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

6. In§ 50 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „voll
   erwerbsgemindert oder" eingefügt.

                        Artikel26

       Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
                      (830-2-3)

  Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),

zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt

geändert:

                                              1

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „ErwerbsLmfähigkeit"
   durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

2. In§ 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
   durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

                        Artikel 27

                   Änderung der
        Berufsschadensausgleichsverordnung

                    (830-2-13)

    § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1
S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
   durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer
   schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser
   Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente
   wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-
   keit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen
   anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbs-
   minderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre."

                        Artikel28

     Änderung des Schwerbehindertengesetzes
                     (871-1)
  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
   oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" durch die Wörter
   ,,teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsmin-
   derung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
   Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" ersetzt.

2. In § 33 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „fünf" durch die
   Angabe „acht" ersetzt.

3. In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24
   Abs. 1" durch die Angabe,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3a" ersetzt.

                        Artikel29
                 Änderung der
 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

                   (871-1-14)

   Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), zuletzt geändert durch
Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1997, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
1. In § 5 Nr. 1 wird nach der Angabe „vierte" das Wort
   „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
   ,,fünfte" die Wörter „und sechste" angefügt.

2. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe
   ,,acht" ersetzt.

                         Artikel30

          Änderung des Altersteilzeitgesetzes

                       (810-36)

  Nach § 15a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996

(BGBI. 1 S. 1078), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970)
geändert worden ist, wird eingefügt:
                           ,,§ 15b

       Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
      Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

   Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förder-

anspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli

1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-

minderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit

Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder

Tätigkeit vorliegen."

                         Artikel 31
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 10, 21, 22, 26, 27 und 29 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
geändert werden.

                         Artikel 32

              Aufhebung von Vorschriften

  folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. die Nachversicherungs-Härte-Verordnung vom 28. Juli
   1959 (BGBI. I S. 550),
2. die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21
   des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
   gesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBI. 1 S. 1111),

3. die Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung vom
   1 . August 1962 (BGBI. 1 S. 546).

                         Artikel33

                       Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit

in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt

ist.

   (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 1 Nr. 125
für Personen in Kraft, für die am 27. Juni 1996 eine Rente
noch nicht bindend bewilligt war.

   (3) Mit Wirkung vom 17. Mai 1990 tritt Artikel 8 Nr. 20
in Kraft.

  (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 tritt Artikel 1 Nr. 24
und 89 Buchstabe b in Kraft.

  (5) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 68
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Kraft.

  (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 1 Nr. 89
Buchstabe a in Kraft.

  (7) Mit Wirkung vom 7. Mai 1996 treten Artikel 12 Nr. 2

und Artikel 13 Nr. 2 in Kraft.

  (8) Mit Wirkung vom 1. August 1996 tritt Artikel 1 Nr. 65

und 66 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc in Kraft.

   (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe m, Nr. 18, 48 Buchstabe b und Nr. 75 und Arti-
kel 30 in Kraft.

   (10) Am Ersten des Kalendermonats, der auf den Tag
der Verkündung folgt, treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buch-
stabe g, n, x und y und Doppelbuchstabe hh, jj bis II und nn

bis pp, Nr. 2, 26, 28, 31 Buchstabe a, Nr. 35 Buchstabe a,

Nr. 37, 39, 48 Buchstabe c, Nr. 66 Buchstabe a Doppel-

buchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 67, 68 Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 69, 86 bis 88,

93 Buchstabe b, Nr. 94, 104, 105, 107 bis 109, 113, 114,

126 und 132, die Artikel 7 und 13 Nr. 1, Artikel 28 Nr. 3 und
die Artikel 31 und 32 in Kraft.

   (11) Am 1. Januar 1998 .treten Artikel 1 Nr. 1 Buch-
stabe p und Doppelbuchstabe ii, Nr. 4 bis 6, 72, 106
und 123, Artikel 6 Nr. 1 und 4 und Artikel 8 Nr. 19 Buch-
stabe c und ein Kraft.

   (12) Am 1. Juli 1998 treten Artikel 1 Nr. 1 Doppelbuch-
stabe bb, uu und yy, Nr. 34, 35 Buchstabe b, Nr. 43 Buch-
stabe a, Nr. 44, 95, 96, 115, 116, 125 und 131, Artikel 5
Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 und 3, Artikel 13 Nr. 3 und Artikel 20
in Kraft.

   (13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a, b, d, e, h, j bis 1, u bis w und z und Doppel-
buchstabe aa, cc, gg, qq bis ss, vv bis xx und z:z. und
Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 1O Buchstabe b,

Nr. 11 bis 17, 19 bis 23, 25, 27, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31
Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b,
Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,
71, 73, 76 bis 85, 90 bis 92, 97 bis 103, 110, 117 bis 119,
121,122,124,127,129 bis 130 und 133 bis 137, die Arti-
kel 2 und 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12, Artikel 4 Nr. 2,
Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3, die Artikel 10, 11
und 14 mit Ausnahme der Nummern 17, 18 und 19 Buch-
stabe b, die Artikel 15 und 16 mit Ausnahme der Num-
mer 1, Artikel 17 Nr. 1, die Artikel 18, 19, 21 bis 24 und 25
Nr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27 und 28 Nr. 1 und 2
und Artikel 29.

   (14) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe o und Doppelbuch-
stabe mm, Nr. 60, 70 und 111 tritt in Kraft, sobald die
Refinanzierung des zusätzlichen Bundeszuschusses

durch ein Gesetz zur Erhöhung der Umsatzsteuer sicher-

gestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in

dem Gesetz nach Satz 1 festgestellt. Der Tag, an dem die
in Satz 1 genannten Vorschriften danach in Kraft treten,
wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
BGBl. 1997, Seite 3038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3038

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 16. Dezember 1997

                                     Der Bundespräsident
                                        Roman Herzog

                                      Der Bundeskanzler
                                       Dr. Helmut Koh 1

                                     Der Bundesminister
                                für Arbeit und Sozialordnung
                                        Norbert Blüm

                             Der Bundesminister der Finanzen
                                      Theo Waigel

                                   Die Bundesministerin
                        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                       Claudia Nolte

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2998. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97ba3ce7d0b01aa1….