Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 12 Aufgaben der Pflegekassen
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 2/07 RZitiert von 24
- OVG Saarland, 18.10.2005 – 1 Q 36/05; 1 Q 36-61/05
- LSG NRW, 23.01.2014 – L 7 AS 144/13
- BSG, 17.12.2009 – B 3 P 3/08 RAmbulante Pflegeversicherung: Maßstäbe für die Festsetzung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen durch die Schiedsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BSG, 17.02.2022 – B 3 KR 14/20 RZitiert von 1
- BSG, 17.02.2022 – B 3 KR 13/20 RKrankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater Krankentransportunternehmen - Scheitern der Vergütungsverhandlungen - Wahrung der von den Krankenkassen einzuhaltenden grundrechtlichen Grenzen des Verhandlungsspielraums - kein Anspruch der privaten Krankentransportunternehmen auf eine bestimmte VergütungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 12 P 31/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- BSG, 17.06.2021 – B 3 P 5/19 RSoziale Pflegeversicherung - Verletzung sozialrechtlicher Informations- und Beratungspflichten über mögliche Leistungen (hier: Pflegegeld) im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements durch Krankenhaus - Zurechnung der Pflegekasse im Wege des sozialrechtlichen HerstellungsanspruchsZitiert von 9
18 Entscheidungen zu § 12 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/12#abs-1 (1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen bilden zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/12#abs-2 (2) Die Pflegekassen stellen ihnen zur Verfügung stehende nicht personenbezogene Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen pflegerischen Versorgungssituation regelmäßig den zuständigen Gebietskörperschaften zur Unterstützung bei ihren Aufgaben nach § 9 bereit. Dabei sind auch relevante nicht personenbezogene Daten der Krankenkassen sowie die Informationen nach § 73a Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe Empfehlungen zu Umfang und Struktur der Daten, zu geeigneten Indikatoren, zum Turnus der Evaluationen, zur Kostentragung und zur Datenaufbereitung. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Oktober 2026 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/12#abs-3 (3) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.