Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 4 Art und Umfang der Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Nach Gewicht
- BSG, 05.05.2010 – B 12 R 9/09 RZitiert von 6
- BSG, 05.05.2010 – B 12 R 6/09 RRentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche VersorgungZitiert von 12
- BSG, 06.10.2010 – B 12 R 21/09 RZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 03.08.2012 – L 4 P 5324/11Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 – L 4 P 2762/11
- LSG NRW, 27.02.2009 – L 14 R 59/07
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 809/23
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
82 Entscheidungen zu § 4 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/4#abs-1 (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/4#abs-2 (2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/4#abs-3 (3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.