Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/77#abs-1 (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit
Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/77#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn deren angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/77#abs-3 (3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 liegt nur vor, wenn
und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/77#abs-4 (4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 77 SGB X →
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Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 10/20 RGesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - MdE - Funktionseinschränkung - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - Bestandskraft - Vertrauensschutz - Abschmelzung - keine Addition von VerschlimmerungsanteilenZitiert von 23
- BSG, 20.03.2018 – B 2 U 16/16 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen Unfallversicherungsträger und Krankenkasse gem § 105 SGB 10 - Berufung des Erstattungsschuldners auf die Drittbindung seines gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts - tatbestandliche Drittwirkung - Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung - Wie-Beschäftigung - Gesamtbewertung - beschäftigungsähnliche Tätigkeit im größeren zeitlichen Zusammenhang - Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit und unternehmerähnlicher Tätigkeit - freundschaftliche Sonderbeziehung)Zitiert von 42
- SG Trier, 19.01.2015 – S 4 U 83/13
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.04.2012 – 12 A 417/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 – L 21 R 1692/08
- OVG NRW, 07.07.2005 – 12 B 1015/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.