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Artikel 38 · BT-Drs. 19/13824 · S. 264
Zu Artikel 38 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 38 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 64) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Der Bezug zur Kriegsopferfürsorge wird aus § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gestrichen, da für das Recht der Sozialen Entschädigung bereits in Nummer 4 eine Regelung vorgesehen ist. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 26 Nummer 3 und eine damit verbundene sprachliche Anpas- sung an § 24 Absatz 1 SGB I. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Die bisherige Trennung zwischen den Trägern der Kriegsopferversorgung und den Trägern der Kriegsopferfür- sorge wird zugunsten eines einheitlichen Trägers der Sozialen Entschädigung aufgehoben. Träger der Kriegsop- ferversorgung waren bislang die Länder. Diese waren nach § 2 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von den Gerichtskosten befreit. Träger der Kriegsopferfürsorge waren nach § 24 Absatz 2 Satz 2 SGB I nicht nur Länder, sondern auch Kreise und kreisfreie Städte. Letztere waren schon bisher nach § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. Die bisherige Rechtslage sieht somit eine umfassende Gerichtskostenbefreiung für die im Sozialen Entschädigungsrecht zuständigen Träger vor. Diese umfassende Gerichtskostenbefreiung soll auch künftig erhalten bleiben. Sie soll insbesondere nicht in den Fällen entfallen, in denen eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 102 Satz 2 SGB XIV auf einen anderen Träger erfolgt, der nicht seinerseits anderweitig nach § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB X oder nach § 2 GKG von den Gerichtskosten befreit ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 265 – Drucksache 19/13824
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.500 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 904.685–908.185 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….
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