Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/76#abs-1 (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/76#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/76#abs-3 (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden.