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Artikel 8 · BT-Drs. 17/5096 · S. 31

Zu Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-

Zu Artikel 8 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Der neue § 77 Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 1 Absatz 7
RbDatA um, der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur
Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechts-
grundsätze erinnert. Die Behörden der Zollverwaltung un-
terliegen bei der Anwendung des SchwarzArbG dem So-
zialgeheimnis nach § 35 SGB I und sind an die Regelungen
zum Sozialdatenschutz des SGB X gebunden. § 15 Schwarz-
ArbG gewährleistet diesen Schutz der Sozialdaten durch
einen Verweis auf die Vorschriften des Zweiten Kapitels des
SGB X. Aus rechtssystematischer Sicht ist es daher erfor-
derlich, den europäischen Ordre-public-Vorbehalt in § 77
SGB X zu verankern, der die für die Übermittlung von So-
zialdaten geltenden Vorschriften zusammenhängend regelt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5096, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.408–151.261 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert e7cbf13d42cb8e3f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP