Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 10.04.2012 – 12 A 417/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0410.12A417.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.

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Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_1

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die angenommene Einengung des behördlichen Ermessens dahingehend, dass bei Nichteinhaltung der Bindungsfrist in der Regel der bewilligte Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen sei, nicht aus Nr. 4.a) des Bewilligungsbescheides vom 28. September 2005.

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Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Nebenbestimmung in Nr. 4.a) Satz 1 des Bewilligungsbescheides,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_2

"Durch die oben beschriebene Maßnahme ist mindestens ein Arbeitsplatz (Markus Deutsch) für die Dauer von 59 Monaten, gerechnet ab dem Monatsersten der Einstellung, mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen",

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und der Nebenbestimmung in Nr. 4.a) Satz 2 des Bewilligungsbescheides,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_3

"Sollte die Beschäftigung vor Ablauf des genannten Zeitablaufs enden und innerhalb einer zumutbaren Zeit der Arbeitsplatz nicht mehr mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden, behalte ich mir die Rückforderung eines entsprechenden Anteils des gewährten Zuschusses vor",

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_4

beinhalten beide Regelungen – einzeln und in der Gesamtschau – ersichtlich keine Einschränkung des nach § 47 SGB X eröffneten Widerrufsermessens. Eine solche ergibt sich erkennbar auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 5.b) des Bewilligungsbescheides,

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"Dieser Bescheid kann widerrufen werden, wenn

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a) ...,

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b) die allgemeinen Bedingungen und speziellen Auflagen nicht eingehalten werden, ..."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_5

Auch der Beklagte ist in dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2009 gefunden hat und in der er der gerichtlichen Überprüfung zugrundezulegen ist, nicht von einer Ermessensbindung ausgegangen. Vielmehr ist er unter ausdrücklicher Benennung der Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB X – keine zweckentsprechende Leistung mehr –, ausweislich der Ausführungen auf S. 4, letzter Absatz, und auf Seite 5, Absätze 1 bis 3 der Begründung des Widerspruchsbescheides in eine freie (Ermessens-)Abwägung der für und gegen einen Widerruf streitenden Gesichtspunkte eingetreten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_6

In dem durchzuführenden Berufungsverfahren wird sich der Senat insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob bei der Ermessensbetätigung von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist. Die in die Nebenbestimmung Nr. 4.a) Satz 1 aufgenommene strikte Zweckbestimmung der Besetzung eines Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Menschen für den Zeitraum von 59 Monaten hat durch den Vorbehalt der Rückforderung – und damit auch des vorgelagerten Widerrufs – in Nr. 4.a) Satz 2 eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass nicht bereits die Beendigung der Beschäftigung vor Ablauf des genannten Zeitraums die tatbestandliche Voraussetzung für den Widerruf begründet, sondern der Widerruf (erst) dann ausgeübt werden kann, wenn "innerhalb einer zumutbaren Zeit der Arbeitsplatz nicht mehr mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden" sollte. Es wird also – auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin – zu klären sein, ob der Beklagte zu Recht davon ausgehen konnte, dass am 1. Dezember 2007 (Beginn des korrigierten Rückforderungszeitraums) der zumutbare Zeitraum für eine Nachbesetzung bereits abgelaufen gewesen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_7

Weiterhin wird zu klären sein, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X vorlagen, das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides also schutzwürdig war.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-10/12-a-417-12#rd_8

Im Übrigen weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens schon deshalb fraglich ist, weil der Beklagte seiner Rückforderung einen zeitanteiligen Betrag von 500,- € pro Monat zu Grunde gelegt hat, während die Fördersumme von 29.350,- € verteilt auf insgesamt 59 Monate lediglich einen monatlichen Betrag von 497,46 € ergibt.