Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsFwVO · SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 291, Fsn-Nr. 28-8.1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen
22 Normen · ausgefertigt 21.10.2005 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Ausrüstung
- § 2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr
- § 3 Durchführung der Ausbildung
- § 4 Anerkennung von Lehrgängen
- § 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen
- § 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr
- § 7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung
- § 8 Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr
- § 9 Anforderungen an Werkfeuerwehren
- § 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr
- § 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr
- § 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse
- § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
- § 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
- § 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau
- § 16 Mitwirkung anderer Behörden
- § 17 Kostenerstattung an die Gemeinde
- § 18 Kostenerstattung an den Landkreis
- § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden
- § 19 Zuständigkeit
- § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
- § 21 Feuerwehrstatistik
- Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 2
- Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1)
- Anlage 4 (zu Anlage 3 Buchstabe y)
- Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1 und 2)
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
14.05.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 14.05.2020, Artikel 2
SächsGVBl. 2020 S. 218
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Historischer Änderungsnachweis
07.08.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.08.2019
SächsGVBl. 2019 S. 650
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Historischer Änderungsnachweis
09.11.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.11.2010, Artikel 2
SächsGVBl. 2010 S. 350
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Historischer Änderungsnachweis
08.03.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 08.03.2010
SächsGVBl. 2010 S. 97
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Quelle des Nachweises: Landesrecht Sachsen (REVOSAX).