Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsFwVO · SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 291, Fsn-Nr. 28-8.1

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen

22 Normen · ausgefertigt 21.10.2005 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Ausrüstung
  3. § 2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr
  4. § 3 Durchführung der Ausbildung
  5. § 4 Anerkennung von Lehrgängen
  6. § 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen
  7. § 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr
  8. § 7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung
  9. § 8 Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr
  10. § 9 Anforderungen an Werkfeuerwehren
  11. § 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr
  12. § 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr
  13. § 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse
  14. § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
  15. § 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
  16. § 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau
  17. § 16 Mitwirkung anderer Behörden
  18. § 17 Kostenerstattung an die Gemeinde
  19. § 18 Kostenerstattung an den Landkreis
  20. § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden
  21. § 19 Zuständigkeit
  22. § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
  23. § 21 Feuerwehrstatistik
  24. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
  25. Anlage 2
  26. Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1)
  27. Anlage 4 (zu Anlage 3 Buchstabe y)
  28. Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1 und 2)

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    14.05.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 14.05.2020, Artikel 2

    SächsGVBl. 2020 S. 218

  2. Historischer Änderungsnachweis

    07.08.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.08.2019

    SächsGVBl. 2019 S. 650

  3. Historischer Änderungsnachweis

    09.11.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.11.2010, Artikel 2

    SächsGVBl. 2010 S. 350

  4. Historischer Änderungsnachweis

    08.03.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 08.03.2010

    SächsGVBl. 2010 S. 97

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Quelle des Nachweises: Landesrecht Sachsen (REVOSAX).