Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/11#abs-1 (1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/11#abs-2 (2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. § 12 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) gilt entsprechend. Das Staatsministerium des Innern kann mit den Trägern von Werkfeuerwehren die Durchführung des Einführungslehrganges für die hauptberuflichen Angehörigen durch die Werkfeuerwehren vereinbaren. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/11#abs-3 (3) Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter oder eine Leiterin der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzusetzen. Sie haben eine entsprechende Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.