Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/7#abs-1 (1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verwenden die in der Anlage 3 beschriebene Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/7#abs-2 (2) Die örtlichen Brandschutzbehörden stellen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Schutzkleidung zur Verfügung. Die Dienstgradabzeichen werden nur an der Dienstkleidung getragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/7#abs-3 (3) Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen tragen die Dienstkleidung der Berufsfeuerwehr. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt ihnen die erforderliche Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.

§ 6 § 8