Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 19 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Über die Gewährung von Zuweisungen an
1. kreisangehörige Gemeinden und deren Zweckverbände entscheidet die untere Brandschutz- Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2. Kreisfreie Städte, Landkreise und deren Zweckverbände entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.