Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 19 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über die Gewährung von Zuweisungen an

1. kreisangehörige Gemeinden und deren Zweckverbände entscheidet die untere Brandschutz- Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

2. Kreisfreie Städte, Landkreise und deren Zweckverbände entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 18a § 20