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SächsFwVO

§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/15#abs-1 (1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die

1. über die Befähigung für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder

2. mindestens über die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Ausbildung zum Zugführer oder zur Zugführerin bei der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/15#abs-2 (2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und

1. über die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und den Gruppenführerlehrgang verfügen oder

2. den sechsmonatigen Grundausbildungslehrgang und den Abschlusslehrgang sowie das Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt Vorbeugender Brandschutz in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben.

§ 14 § 16