Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Mindeststärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung und der Einsatz der Ausrüstung gesichert sind. Die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist zu gewährleisten; die obere Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 9 § 11