Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr
Stand: 26.08.2026
Die Mindeststärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung und der Einsatz der Ausrüstung gesichert sind. Die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist zu gewährleisten; die obere Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.