Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 3 Durchführung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/3#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/3#abs-2 (2) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der

1. Grundausbildung zum Truppmann und zur Truppfrau,

2. Ausbildung zum Truppführer, zur Truppführerin, zum Atemschutzgeräteträger, zur Atemschutzgeräteträgerin, zum Maschinisten und zur Maschinistin für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zur Sprechfunkerin, zum Motorkettensägenführer, zur Motorkettensägenführerin, zum Sicherheitsbeauftragten sowie zur Sicherheitsbeauftragten,

3. Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen

können sich die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen. Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/3#abs-3 (3) Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

§ 2 § 4