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SächsFwVO

§ 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/14#abs-1 (1) Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/14#abs-2 (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 13 § 15