Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/6#abs-1 (1) Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen:
1. die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungslehrgängen,
2. der nicht nur vorübergehende Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion und
3. die Ableistung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dienstjahren im aktiven Dienst.
Die konkreten Voraussetzungen, die für den jeweiligen nächsthöheren Dienstgrad erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/6#abs-2 (2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen. Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/6#abs-3 (3) Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten.