Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 18 Kostenerstattung an den Landkreis
Stand: 26.08.2026
Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.