Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 1 Ausrüstung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/1#abs-1 (1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde,

2. die Art und die Nutzung der Gebäude,

3. die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,

4. die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,

5. die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,

6. die Löschwasserversorgung,

7. die Alarmierung der Feuerwehr sowie

8. die Erreichbarkeit von Einsatzorten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/1#abs-2 (2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der örtlichen Brandschutzbehörde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.

§ 2