Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/5#abs-1 (1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren führen die in der Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade und Dienstgradabzeichen. Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/5#abs-2 (2) Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter. Abweichend von Satz 1 führen Personen in der Freiwilligen Feuerwehr ohne feuerwehrtechnische Ausbildung, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse aufgenommen worden sind, keinen Dienstgrad und kein Dienstgradabzeichen.

§ 4 § 6