Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 9 Anforderungen an Werkfeuerwehren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/9#abs-1 (1) Werkfeuerwehren müssen in Aufbau und Ausrüstung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten auszurüsten. Die ständige und schnelle Alarmierung ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/9#abs-2 (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr tragen persönliche Schutzkleidung, die der der öffentlichen Feuerwehr entspricht, ergänzt durch Sonderausrüstung des Betriebes oder der Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/9#abs-3 (3) Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift „Werkfeuerwehr“ sowie den Namen des Betriebes enthalten. Das Firmenabzeichen kann verwendet werden.