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SächsFwVO

§ 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/20#abs-1 (1) Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/20#abs-2 (2) Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/20#abs-3 (3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden.

§ 19 § 21