Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 17 Kostenerstattung an die Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen.