Gesetze / Regionalisierungsgesetz

RegG

§ 5 Finanzierung und Verteilung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-1 (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-2 (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-4 (4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-5 (5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-6 (6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-7 (7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-8 (8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-9 (9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-10 (10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-11 (11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

1.
für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro
2.
für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro
3.
für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und
4.
für das Jahr 2023: 463 695 274,80 Euro.

Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-12 (12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.

§ 4 § 6