Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 5 Finanzierung und Verteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-1 (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-2 (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-4 (4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-5 (5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-6 (6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-7 (7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-8 (8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-9 (9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-10 (10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-11 (11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:
Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/5?asof=2021-07-23#abs-12 (12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.
Änderungsverlauf
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2023 I Nr. 107
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2352)
BGBl. 2022 I S. 2352
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2021 I S. 3011
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 445)
BGBl. 2020 I S. 445
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01.12.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I 2758)
BGBl. 2016 I S. 2758
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15.12.2015 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I 2322)
BGBl. 2015 I S. 2322
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2871)
BGBl. 2007 I S. 2871
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.