Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 6 Verwendung
Stand: 21.12.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 08.02.2022 – KZR 8/21Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Schieneninfrastrukturunternehmens bei der Erhebung von Trassenentgelten
- BGH, 08.02.2022 – KZR 89/20EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines marktbeherrschenden Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs - Regionalfaktoren
- OVG NRW, 23.03.2010 – 13 B 247/10Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung einer Stationspreisliste KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/6#abs-1 (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/6#abs-2 (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.